Die Reform des Personengesellschaftsrechts schreitet voran: Ein Überblick zum „Mauracher Entwurf“

Die dringend nötige Reform des Personengesellschaftsrechts schreitet voran. Die vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertenkommission legte vor wenigen Tagen ihren Entwurf für ein Modernisierungsgesetz vor. Dieser Entwurf weist die Richtung, in die die Reform gehen wird. Der Überblick zeigt drei Schwerpunkte, nämlich ein Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, ein an das Aktienrecht angelehntes Beschlussmängelrecht und die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Freien Berufe.
Dr. Alexander Frhr. von Rummel
Montag, der 27. April 2020

In wenigen Rechtsgebieten spiegelt das Gesetz den geltenden Rechtszustand unzuverlässiger wider als im Personengesellschaftsrecht. Die gesetzlichen Regelungen sind heute nicht nur lückenhaft, sondern in Teilen schlicht falsch. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist spätestens seit dem bahnbrechenden Urteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00) nicht ansatzweise in der mittlerweile geltenden Form im Gesetz abgebildet. Antworten zu ihrer Rechtsfähigkeit, Vertretung oder Haftung, zum personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelrecht oder zur grundlegenden Unterscheidung zwischen Innen- und Außengesellschaften finden sich nicht im BGB oder im HGB, sondern in der Judikatur des BGH und in der rechtswissenschaftlichen Literatur.

Völlig zu Recht wird daher seit Jahren eine Reform des im Wesentlichen seit dem 19. Jahrhundert unveränderten Personengesellschaftsrecht angemahnt. Nachdem sich die wirtschaftsrechtliche Abteilung des 71. Deutschen Juristentags im Jahr 2016 mit dem Thema befasst hatte, setzte die große Koalition das Thema 2018 auf die politische Agenda und verankerte es im Koalitionsvertrag. Das Bundesjustizministerium setzte im Sommer 2018 eine hochrangig besetzte Expertenkommission aus Wissenschaft und Praxis ein, die im März ihre Arbeit in Schloss Maurach am Bodensee beendete. Vor wenigen Tagen legte die Kommission dann ihren „Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ vor. Der Entwurf sieht auf 210 Seiten (einschließlich Begründung) Änderungen in 39 Gesetzen vor, darunter natürlich das BGB und das HGB, aber auch das Rechtsdienstleistungsgesetz, die ZPO, das UmwG, das AktG, das GmbHG, die InsO sowie weitere Gesetze von der Bundesnotarordnung über die Schiffsregisterordnung bis zum Flaggenrechtsgesetz – es lohnt sich also, den Überblick zu behalten:

Der Entwurf hat drei Schwerpunkte, nämlich

  1. die Einführung eines öffentlichen Registers für GbR,
  2. die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die gemeinsame Ausübung Freier Berufe und
  3. eine Kodifizierung des Beschlussmängelrechts nach dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell.

Öffentliche Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Die eGbR

Eine der bedeutendsten Änderungsvorschläge ist die Einführung eines an das Handelsregister angelehnten Registers für GbR. Eingetragene Gesellschaften sollen sich als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder als „eGbR“ bezeichnen dürfen. Dabei soll es den Gesellschaftern aber grundsätzlich freigestellt sein, ob sie ihre GbR ins Register eintragen oder nicht. Insbesondere soll nicht die Rechtsfähigkeit der GbR von ihrer Eintragung abhängen. Nur dann, wenn die GbR registrierungsfähige Rechte erwerben soll, soll die vorherige Registereintragung der GbR Pflicht sein. Das betrifft zum Beispiel Grundstücksrechte: Heute ist es so, dass zu einer GbR als Eigentümerin ihr Gesellschafterbestand ins Grundbuch eingetragen und fortlaufend aktualisiert werden muss (§§ 47 Abs. 2 i.V.m. § 82 Satz 3 GBO); zukünftig soll im Grundbuch alleine die GbR eingetragen sein, alle Angaben zur GbR sollen dem neuen Gesellschaftsregister zu entnehmen sein. Ähnliches soll neben den Grundstücksrechten dann auch für andere registrierungsfähige Rechte gelten, wie beispielsweise Eintragungen einer GbR als Aktionärin im Aktienregister oder als GmbH-Gesellschafterin in der Gesellschafterliste. Die Eintragung einer GbR soll ihr schließlich zukünftig diverse Umwandlungsmöglichkeiten nach dem Umwandlungsgesetz ermöglichen.

Einhergehend mit der Einführung eines GbR-Registers soll es Regeln über den Wechsel von Personengesellschaften aus dem GbR-Register in das Handelsregister geben, so etwa wenn eine GbR ihre Geschäftstätigkeit so ausweitet, dass sie automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) wird oder sich eine vermögensverwaltende GbR entscheidet, freiwillig zur OHG zu werden. Für solche Änderungen führt der Entwurf den Begriff des „Statuswechsels“ ein, mit dem letztlich Rechtsformwechsel außerhalb des Umwandlungsgesetzes eingeführt werden sollen.

Neben der eGbR soll es auch weiterhin nicht-rechtsfähige Innengesellschaften und rechtsfähige (aber nicht eingetragene) Außengesellschaften geben. Der Entwurf sieht hierfür aber erstmals gesetzliche Regelungen vor.

All das wird zu begrüßenswerter Klarheit führen und das Gesetz wieder dem geltenden Recht annähern. Weniger kompliziert wird es freilich nicht, wenn es alleine für die GbR drei verschiedene Unterformen gibt und mit dem „Statuswechsel“ ein völlig neues Konzept für die Änderung eines Rechtskleids neben umwandlungsrechtliche Maßnahmen treten.

Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Ausübung Freier Berufe

Heute können sich nur Kaufleute als OHG oder Kommanditgesellschaft (KG) organisieren. Wer einen Freien Beruf ausübt – z.B. Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte – konnte dies mit Kollegen bislang nicht als OHG oder KG tun. Es blieben die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft oder ausländische Gesellschaftsformen. Für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wurde das schon vor einigen Jahren aufgeweicht. Mit dem Entwurf soll das Personenhandelsgesellschaftsrecht den Angehörigen grundsätzlich aller Freien Berufe zur Verfügung gestellt werden, jedenfalls sofern das jeweilige Berufsrecht das gestattet. Die Idee ist, dass das Gesellschaftsrecht keine Beschränkungen vorsieht, sondern in die jeweiligen – sachnäheren – Berufsrechte berufsspezifische Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Personenhandelsgesellschaft wie etwa Mindestversicherungspflichten aufgenommen werden.

Ob es nach einer Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Freien Berufe der bestehenden Partnerschaftsgesellschaft weiterhin bedarf (wie es der Entwurf vorsieht), dürfte durchaus zweifelhaft sein. Insbesondere die GmbH & Co. KG mit ihrer umfassenden Haftungsbeschränkung dürfte der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) bald den Rang ablaufen, wenn sie tatsächlich flächendeckend verwendbar sein sollte. Denn für die PartmbB gilt ja nur eine beschränkte Berufshaftung, die Haftung im Übrigen (z.B. als Mieter, als Arbeitgeber etc.) ist unbeschränkt. In Bezug auf die Rechtsanwaltschaft wird abzuwarten sein, wie diese Vorschläge mit der ebenso anstehenden Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts unter einen Hut gebracht werden.

Beschlussmängelrecht nach aktienrechtlichem Vorbild

Das personengesellschaftsrechtliche Beschlussmängelrecht soll in grundlegend geänderter Weise nach Vorbild des Aktienrechts kodifiziert werden.

Im Aktienrecht führen nur besonders schwerwiegende Mängel an Gesellschafterbeschlüssen zur Nichtigkeit. Die meisten Fehler bewirken lediglich die Anfechtbarkeit. Anfechtbare Gesellschafterbeschlüsse sind vorläufig gültig und werden nur auf eine erfolgreiche Anfechtungsklage hin für nichtig erklärt. Die Anfechtungsklage ist fristgebunden und gegen die Gesellschaft zu richten, die den Beschluss für die Gesellschaftermehrheit verteidigt.

Völlig anders heute im Personengesellschaftsrecht: Hier sind alle fehlerhaften Gesellschafterbeschlüsse stets nichtig. Die Nichtigkeit können die Gesellschafter im Wege der Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen. Die Feststellungsklage unterliegt (außerhalb von Verwirkung) keiner Frist und ist grundsätzlich gegen alle anderen (jedenfalls alle, die für den Beschluss gestimmt haben) zu richten. All das ist vor allem in größeren Personenhandelsgesellschaften völlig impraktikabel. In nahezu allen Gesellschaftsverträgen wird daher – zulässigerweise – ein ans kapitalgesellschaftsrechtliche Modell angelehntes vertragliches Beschlussanfechtungsmodell vereinbart.

Der Entwurf will nun das, was quasi flächendeckend in den Gesellschaftsverträgen steht, zum Gesetz machen. Es soll insbesondere zukünftig auch im Personengesellschaftsrecht zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden werden, und es soll eine fristgebundene Anfechtungsklage eingeführt werden, die gegen die Gesellschaft zu richten ist.

Zahlreiche Fragen werden noch zu diskutieren sein:

Zweifelhaft erscheint beispielsweise, ob tatsächlich eine dreimonatige Anfechtungsfrist vorgesehen werden sollte, die sich dann auch noch durch „Verhandlungen“ verlängert. In der Entwurfsbegründung heißt es, die aktienrechtliche Anfechtungsfrist von einem Monat sei bei Aktiengesellschaften gerade noch hinnehmbar, weil die Aktiengesellschaften besonders auf Rechtssicherheit angewiesen seien. Das sind aber auch die Personengesellschaften, zumal diese – wie etwa bei Publikumsfonds – auch viele Gesellschafter haben können. Auch dort sollte das Risiko für die Geschäftsführung, Gesellschafterbeschlüsse noch während der Anfechtungsfrist umsetzen zu müssen, klein gehalten werden, indem die Anfechtungsfrist kurz ist.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch der im Entwurf enthaltene „Hemmungstatbestand“, nach dem die Klagefrist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über die Wirksamkeit des Beschlusses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft gehemmt sein soll. Das führt nicht nur zu rechtlicher Unsicherheit darüber, ob ein Gespräch nur unverbindlich ist oder bereits eine die Klagefrist hemmende „Verhandlung“ im Sinne des Gesetzes. Es stellt sich vor allem die Frage, wie die Gesellschaft überhaupt über die Wirksamkeit des Beschlusses verhandeln können soll. Es handelt sich ja um einen Beschluss der Gesellschafter, der als solches nicht zur Disposition der Gesellschaft steht. Das kennt man aus dem täglichen Litigation-Leben: Vergleichsgespräche im Gerichtssaal fallen in Anfechtungsprozessen häufig kurz aus, denn die Gesellschaft kann sich mit dem klagenden Gesellschafter zwar etwa über die Kostenverteilung bei einer Klagerücknahme einigen, nicht aber darauf, dass der Beschluss nicht ganz, sondern nur teilweise gelten soll; eine typische 50/50-Regelung ist in der Regel nicht möglich.

Fazit

Schon aus Gründen der Rechtsklarheit ist zu begrüßen, dass die Reform des Personengesellschaftsrechts nun angepackt wird. Nach der Reform wird das geschriebene Recht endlich wieder näher an der gültigen Rechtslage sein. Der Entwurf zeigt dabei, wohin der Weg wohl führen wird: Es wird eine umfassende Reform geben, die zentrale Reformvorschläge umsetzt, dabei aber die wesentlichen Grundstrukturen nicht antastet und zahlreiche weitergehende Reformideen beiseite lässt. Insbesondere wird nicht das HGB zu einem umfassenden „Unternehmensgesetzbuch“ umgebaut, wie es von berufenen Stimmen seit Jahren gefordert wird.

In nächster Zeit wird die Diskussion über die Reformvorschläge intensiv geführt werden. Dabei werden nicht nur die konkreten Regelungsvorschläge zu diskutieren sein. Es wäre zu begrüßen, wenn auch bedacht würde, ob die Reform nicht doch weiter gehen sollte als derzeit vorgeschlagen.

Misslich ist beispielsweise der Verzicht der Expertenkommission darauf, Regeln über die grenzüberschreitende Umwandlung von Personenhandelsgesellschaften vorzuschlagen. Die Expertenkommission will nicht mit einem Vorschlag den bis 2023 abzuschließenden Arbeiten zur Umsetzung der „Mobilitätsrichtlinie“ vorgreifen, in dessen Rahmen die von der Gesellschaftsrechtsrichtlinie vorgesehenen Umwandlungsmöglichkeiten spürbar ausgeweitet werden. Allerdings greift auch die neue Richtlinie nicht alle Umwandlungsmöglichkeiten auf, die das europäische Primärrecht – ausgeformt durch die EuGH-Rechtsprechung – gestattet. Es wäre wünschenswert, schnell gesetzliche Regelungen für die Durchführung solcher Umwandlungsvorgänge zu haben, die nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, aber weder im deutschen Recht noch im europäischen Sekundärrecht geregelt sind. Immerhin sieht der Entwurf aber für den internationalen Kontext ein Sitzwahlrecht vor, nach dem der Verwaltungssitz nicht am Vertragssitz liegen muss, so dass dann die deutsche Personengesellschaft auch für ausschließliche Tätigkeiten im Ausland genutzt werden könnte.

Nicht nur angesichts der anhaltenden Covid-19-Pandemie wäre es zudem zu begrüßen, wenn die anstehende Reform zum Anlass genommen würde, die Personengesellschaften zeitgemäßer auszuformen als bisher. Die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts ist zwar auch Gegenstand noch umzusetzender europarechtlicher Vorgaben. Hier sollte aber nicht auf das Ende der Umsetzungsfristen gewartet werden. Warum sollten nicht etwa auch für Personengesellschaften virtuelle Gesellschafterversammlungen gesetzlich vorgesehen sein, wie es die Covid-19-Gesetzgebung für Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vorgemacht hat?

Und nun? Die Expertenkommission selbst hat keinen Zeitpunkt für ein Inkrafttreten der neuen Regelungen vorgeschlagen. Allein die rechtliche Diskussion über den konkreten Gehalt der neuen Regeln ist herausfordernd. Nicht zuletzt wegen der Schaffung eines völlig neuen Registers begegnet aber auch die praktische Umsetzung einigen Hürden. Gleichwohl ist zu hoffen, dass die dringend nötige Reform alsbald, im besten Fall noch in dieser Legislaturperiode, umgesetzt wird.

 

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