DAC 7 – Steuerliche Meldepflichten für Plattformbetreiber

Seit dem 1. Januar 2023 gelten umfangreiche Melde- und Sorgfaltspflichten für die Betreiber digitaler Plattformen. Wir erklären, worum es geht und was zu tun ist.
Thomas Wisniewski,
Dr. Moritz Indenhuck
Montag, der 20. Februar 2023

Worum geht es? 

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und setzt die sog. DAC7-Richtlinie der EU in deutsches Recht um. Der sperrige Name des Gesetzes ist Programm: Plattformbetreiber müssen künftig zahlreiche steuerrelevante Informationen zu Anbietern erheben, die auf der Plattform Produkte oder Services anbieten. Die Informationen müssen auf Plausibilität geprüft und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. Die Meldung für das Kalenderjahr 2023 hat bis spätestens 31. Januar 2024 zu erfolgen. Unterbleibt die Meldung oder ist diese falsch oder unvollständig, drohen hohe Bußgelder; sogar eine Sperrung der Plattform kann angeordnet werden. 

Für wen gilt die Pflicht? 

Die neuen Regelungen gelten für die Betreiber von digitalen Plattformen. 

Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Rechtsgeschäfte müssen insbesondere gerichtet sein auf die Erbringung sog. relevanter Tätigkeiten. Bei diesen handelt es sich um: 

  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen; 
  • persönliche Dienstleistungen; 
  • Verkauf von Waren (mit Bagatellgrenze: weniger als 30 Verkäufe und Vergütung dafür insgesamt weniger als EUR 2000 p.a.); 
  • Vermietung von Verkehrsmitteln. 

Damit können z.B. Plattformen wie Airbnb, ebay oder MyHammer unter die neuen Regelungen fallen. Ob die Plattform über eine Website oder eine App angeboten wird, ist nicht entscheidend.  

Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich (z.B. in Nutzungs- oder Plattformbedingungen) verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. 

Zu beachten ist, dass eine Plattform auch vorliegen kann, wenn der Betreiber selbst in die Erbringung der relevanten Leistungen einbezogen ist (z.B. weil er hierzu von den Anbietern beauftragt wird).  

Was müssen Plattformbetreiber melden? 

In § 14 PStTG wird ein umfangreicher Katalog der zu meldenden Informationen vorgegeben. Neben den Angaben zum Plattformbetreiber sind insbesondere für jeden einzelnen Anbieter (natürliche und juristische Personen) deren Namen und Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Umsatzsteuer-ID, Handelsregisternummer, Zahl der relevanten Tätigkeiten in jedem Quartal sowie die dafür insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung zu melden. Auch sind jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern zu melden, die in jedem Quartal von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden.  

Gibt es Ausnahmen? 

Ja, die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine Reihe von Ausnahmen vor. So kann die Meldepflicht entfallen, wenn auf der Plattform ausschließlich börsennotierte Anbieter oder Anbieter, die sehr wenige Waren im Jahr anbieten, aktiv sind   

Ob eine Meldepflicht besteht, dürfte allerdings in vielen Fällen nicht zweifelsfrei anhand der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen sein. Der Gesetzgeber hat das erkannt und daher ein Auskunftsverfahren beim BZSt vorgesehen. Sowohl das Bestehen einer Plattform (§ 3 PStTG) als auch das Vorliegen relevanter Tätigkeiten (§ 5 PStTG) kann nunmehr durch eine Auskunft verbindlich geklärt werden. Die Gebühr für die Auskunft beträgt EUR 5.000. Über den Auskunftsantrag soll innerhalb von 6 Monaten entschieden werden. Da der Meldezeitraum grundsätzlich am 1. Januar 2023 begonnen hat, ist Eile geboten, zumal die formellen Anforderungen für eine solche Auskunft durchaus anspruchsvoll sind. Insbesondere bedarf es einer ausführlichen Darstellung des Geschäftsmodells und des eigenen Rechtsstandpunkts. Die Erarbeitung des Rechtsstandpunkts auf der Grundlage einer Analyse des konkreten Geschäftsmodells dürfte die Einbindung der Rechts- bzw. Steuerabteilung und/oder externer juristischer Berater erfordern. 

Für eine erste Bewertung des Geschäftsmodells kann auch ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) soeben veröffentlichtes Q&A zu Anwendungsfragen zum PStTG hilfreich sein. Zu den Grundfragen, unter welchen Voraussetzungen (bzw. in welchen konkreten Fallgruppen) überhaupt ein „Plattformbetreiber“ bzw. eine „relevante Tätigkeit“ im Sinne des Gesetzes vorliegt, wird dort allerdings nur punktuell Stellung genommen. 

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