Das EU-Ecolabel für Finanzprodukte nähert sich der Ziellinie

Das JRC veröffentlicht seinen inzwischen 4. Technical Report zu einem Vorschlag für den Anwendungsbereich und die Kriterien des Ecolabels.
Dr. Nils Christian Ipsen,
Dr. Friederike Schulte zu Sundern
Freitag, der 23. April 2021

Das Ecolabel als Teil des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums

Nach und nach arbeitet die EU-Kommission ihre im Rahmen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums beschlossenen Maßnahmen und Gesetzesvorhaben ab. Ein Baustein dieses großangelegten Vorhabens, den europäischen Finanzmarkt „grüner“ und nachhaltiger zu gestalten, ist des „EU-Umweltzeichen“ oder auch „EU-Ecolabel“. Mit Hilfe dieses Kennzeichens soll es Kleinanlegern leichter fallen, sich verlässlich über Umweltauswirkungen eines Finanzproduktes zu informieren. Dazu soll im Rahmen des bereits bestehenden freiwilligen Kennzeichnungssystems nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 („EcolabelVO“) für bestimmte Finanzprodukte für Kleinanleger ein Ecolabel vergeben werden.

Was bisher geschah…

Das Joint Research Center (JRC) der EU-Kommission hat im März 2021 den inzwischen 4. technischen Berichte zu einem EU-Ecolabel für Kleinanleger-Finanzprodukte (Technical Report 4.0) vorgelegt. Dieser Report setzt sich mit den bisherigen Stellungnahmen der Stakeholder und Forschungsergebnisse auseinander und aktualisiert die ursprünglichen Berichte. Er enthält zudem mit eine überarbeitete Entscheidungsvorlage für die EU-Kommission zur Etablierung eines Ecolabel.

Welche Finanzprodukte können mit dem Ecolabel versehen werden?

Das Ecolabel soll grundsätzlich für zwei Arten von Finanzprodukten für Kleinanleger in Betracht kommen: (1) Die Verwaltung von sog. verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (Package Retail and Insurance-based Investment Products – PRIIPs), die typischerweise von Banken, Versicherungen und Vermögensverwaltern Kleinanlegern angeboten werden. Dabei handelt es sich um Finanzprodukte mit ungewissen Rückzahlbeträgen bzw. Rückkaufwerten, bei denen der Kleinanleger die Vermögenswerte jedoch nicht direkt erwirbt. (2) Die Verwaltung von Festgeld- oder Spareinlagenprodukten, bei denen mit dem eingelegten Geld Projekte und Tätigkeiten finanziert werden, die (neben Zinsen) auch Umweltvorteile erzielen.

Der Technical Report 4.0 ergänzt auf Grundlage der von den Stakeholdern vorgebrachten Vorschlägen die Regelungen, welche Produkte für das Ecolabel in Frage kommen können. Dabei kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass – im Vergleich zum bisherigen Stand – auch Lebensversicherungen mit mehreren Anlageoptionen (sog. Multiple Option Products „MOPs“), die nur aus einem fondsgebundenen Versicherungsprodukt bestehen, in den Anwendungsbereich aufgenommen werden sollten. Nicht zweckgebundene Fonds sollen hingegen (zumindest vorläufig) nicht in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Diese nicht zweckgebundenen Fonds sollen gerade in eine Vielzahl von Vermögenswerten investieren, um eine hohe Diversifizierung zu erlangen. Das JRC hält es deswegen für unrealistisch, dass für alle Vermögenswerte die Compliance mit den Anforderungen des Ecolabels geprüft werden kann bzw. dass bei Erfüllung der Anforderungen des Ecolabels noch die angestrebte Diversifizierung gewährleistet sein kann.

Anforderungen an ein mit dem Ecolabel versehenes Finanzprodukt – die eigentlichen Kriterien

Ob eines der in Frage kommenden Finanzprodukte das Ecolabel erhält, hängt von der Erfüllung der Kriterien ab. Das JRC schlägt insgesamt sieben Kriterien vor, wobei ein Teil der Kriterien nur für die verpackten Anlageprodukte und nicht Festgeld-/Spareinlageprodukte anwendbar ist. Innerhalb der Kriterien wird bei den teilweise zu erreichenden Schwellenwerten noch einmal für die konkreten Produkte differenziert. Bezugspunkt ist dabei die ökologisch nachhaltige Tätigkeit i.S.d. TaxonomieVO.

Folgende Kriterien sind zu beachten:

  1. Investitionen in grüne Wirtschaftsaktivitäten: Je nach Art des Investmentfonds müssen zwischen 50% (z.B. OGAW Aktienfonds) und 70% (z.B. OGAW Anleihenfonds und AIFs) des Portfoliowerts in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten investiert werden. Bei der Berechnung dieses Faktors wird allerdings auch den „grünen“ Investitionen (CAPEX) besonderes Gewicht eingeräumt, um Unternehmen im Übergang zu fördern. Dachfonds müssen zu mindestens 90% in Fonds mit Ecolabel investieren. Festgeld- oder Spareinlagen müssen entweder für die Vergabe von Krediten für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten oder für grüne Anleihen verwendet werden.
  2. Ausschlüsse aufgrund von Umweltaspekten: Die Finanzprodukte dürfen keine Aktien, Anleihen von bzw. Kredite an Unternehmen enthalten, die mehr als 5% ihres Umsatzes mit ausgeschlossenen Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Die Liste dieser ausgeschlossenen Tätigkeiten ist recht weitreichend und schließt für verschiedene Sektoren bestimmte Tätigkeiten aus. Besondere Regeln gelten für Finanzinstitute. Es dürfen keine Anleihen oder Kredite von Finanzinstituten enthalten sein, die noch Ausbau von Kohleaktivitäten finanzieren und sich nicht öffentlich zur Beendigung der Finanzierung von Kohleaktivitäten und dem Ausbau von Gas und Öl-Aktivitäten verpflichtet haben.
  3. Ausschlüsse aufgrund von sozialen und Governance-Aspekten: Bei diesen Ausschlussgründen wird zwischen Aktien und Anleihen von Unternehmen und Staatsanleihen unterschieden. Unternehmen müssen verschiedene internationale Menschenrechtsabkommen einhalten und dürfen keinen Umsatz mit Tabakproduktion, international regulierten Waffen und Verletzung von den Rechten von Minderheiten oder Ureinwohner bzw. max. 5 % ihres Umsatzes mit dem Tabakhandel oder militärischen Waffen erzielen. Die Staaten müssen u.a. bestimmte internationale Abkommen ratifiziert haben, dürfen keinen EU- oder UN-Sanktionen unterliegen, dürfen keinen zu schlechte Korruptionswert aufweisen und nunmehr keine Todesstrafe verhängen.
  4. Engagement: Dieses Kriterium gilt nur für OGAW-Fonds und Kleinanleger-AIFs. Deren Fondsmanager sollen ihre (Stimm-)Rechte aktiv nutzen, damit die Unternehmen ihren „grünen“ Umsatz erhöhen.
  5. Maßnahmen zur Verbesserung des Einflusses von Investoren: Dieses Kriterium gilt nur für OGAW-Fonds, AIFs und Anleihen für Spareinlagen. Die Fonds- und Einlagenmanager sollen versuchen, ihren Einfluss auf die Unternehmen zu erhöhen, und über ihre Versuche berichten. Solche Maßnahmen können z.B. die gezielten Investitionen in Unternehmen sein, die ihre „grünen“ Umsatz erhöhen wollen.
  6. Informationen für Kleinanleger: Den Kleinanlegern müssen jährlich Informationen zur Verfügung gestellt werden, die detailliert über die Investitionen in grüne Wirtschaftstätigkeiten und die Einhaltung der vorgenannten Kriterien berichten.
  7. Informationen, die auf bzw. über dem Ecolabel erscheinen: Die Verwendung des EU-Umweltzeichens hat nach den Anweisungen der Leitlinien zum EU-Umweltzeichen zu erfolgen.

Ausblick

Auch der vorliegende Technical Report 4.0 steht noch einmal zur Konsultation der Stakeholder. Da aber zwischenzeitlich auch die für die Erarbeitung der Kriterien wichtige EU-Taxonomie Formen annimmt, dürfte die Kommission in absehbarer Zeit die Vorschläge verabschieden und einen weiteren Baustein aus ihrem Aktionsplan umsetzen können.

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