Touristen und Zweitwohnungsbesitzer als „Staatsfeinde Nummer 1“?

Mecklenburg-Vorpommern ist das wichtigste innerdeutsche Reiseziel. Und für Mecklenburg-Vorpommern ist der Tourismus der wichtigste Wirtschaftszweig. Es ist daher verblüffend, mit welcher Intensität in diesem Bundesland in Corona-Zeiten Auswärtige durch weitreichende Reisebeschränkungen ausgegrenzt werden.
Dr. Matthias Birkholz
Freitag, der 23. April 2021

Die Landesregierung favorisiert das Prinzip „Landeskinder zuerst“ oder „Landeskinder allein“. Weitreichende Einreiseverbote werden erlassen und Straßensperren und Polizeikontrollen eingesetzt, um diese durchzusetzen. Wenn man das Verhalten und die Einlassungen der Mecklenburger Landesregierung weiterdenkt, erscheint selbst die Errichtung eines innerdeutschen Grenzregimes aus deren Sicht nicht ausgeschlossen. Die Landesregierung gibt vor, auf diese Weise den „Staatsfeind Nummer 1 Coronavirus“ zu bekämpfen.

Tatsächlich behandelt die Landesregierung mit ihren Aktionen vor allem Touristen und nunmehr auch wieder Zweitwohnungsbesitzer de facto wie „Staatsfeinde Nummer 1“. Latente Inländerfeindlichkeit und eine identitäre „Wir in Mecklenburg-Vorpommern“-Einstellung können die mit der neuerlichen Reisebeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe jedoch ebenso wenig rechtfertigen wie die pauschalen Begründungsversuche der Landesregierung .

Neuaufguss einer zuvor abgeschafften Regelung

Bereits im April 2020 hatte die Landesregierung versucht, auch im Lande mit Zweitwohnsitz gemeldeten Mietern und Eigentümern die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern zu untersagen, die entsprechende Verordnung aber offenbar unter dem Eindruck einer drohenden Niederlage vor dem OVG unverzüglich wieder aufgehoben. Knapp ein Jahr später versucht die Landesregierung erneut, auch Zweitwohnungsbesitzern die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern zu verbieten. Seit dem 19. April 2021 ist eine entsprechende Verordnung in Kraft.

Man mag schon über die Rechtfertigung der bereits zuvor geltenden Reisebeschränkungen, die vor allem Tagesausflügler und Urlauber trafen, trefflich streiten. So dürfen Mecklenburger Landeskinder, ohne dass es die Landesregierung stört, Urlaub in anderen Teilen des Bundesgebietes machen oder zum Strandurlaub nach Mallorca fliegen. Sie dürfen sich nach dem Willen der Landesregierung im Übrigen auch innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns frei bewegen und von ihrem Wohnort z.B. nach Usedom, Rügen oder an die Mecklenburger Seenplatte fahren.

Inländerfeindlichkeit?

Kaum ernsthaft streiten kann man jedoch darüber, dass die nunmehr erneut beschlossene Ausgrenzung von Zweiwohnungsbesitzern eklatant rechtswidrig ist. Die Landesregierung sieht immerhin selbst,  dass das Einreiseverbot für Zweitwohnungsbesitzer eine „einschneidende Maßnahme“ ist, hält es jedoch für gerechtfertigt, um „im Gesamtpaket der Maßnahmen eine deutliche Verringerung der Neuinfektionen zu erreichen“.

Im April 2020 waren die Einreisebeschränkungen noch allein mit der Verhinderung des Wechsels von Bundesbürgern aus stärker mit Corona-Infektionen belasteten Gebieten in das damalige Niedriginzidenzgebiet und dem pauschalen Hinweis auf die Verhinderung einer Überlastung der Intensivstationen begründet worden.

So hieß es in der Verordnungsbegründung unter anderem: „Das Verbot, nach Mecklenburg-Vorpommern zu reisen, erstreckt sich unabhängig vom Anlass der Reise auch auf Personen, die lediglich eine Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht Menschen aus anderen Bundesländern oder Staaten, die unter Umständen in erheblich stärkerem Maße von der Corona-Pandemie betroffen sind, nach Mecklenburg-Vorpommern gelangen und sich hier aufhalten. Die damit einhergehende, zeitlich eng begrenzte Einschränkung der Nutzung der Nebenwohnung und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit ist notwendig und angemessen, um der Gefahr der weiteren Ausbreitung des Corona Virus entgegen zu treten.“

Keine Rechtfertigung für innerdeutsche Einreisebeschränkungen

Damit jedoch lässt sich eine Einreisebeschränkung für Zweitwohnungsbesitzer heute keinesfalls mehr begründen. Das Mecklenburger Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Rostock gibt in seinem „Täglichen Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Mecklenburg-Vorpommern“ vom Tag des Beschlusses über die Neufassung der Corona-Verordnung, dem 21. April 2021, für Mecklenburg-Vorpommern eine Inzidenz von 138 Fällen pro 100.000 Einwohnern an. Das ist nur geringfügig weniger als im Bundesdurchschnitt (160,1) und ungefähr genauso hoch wie in den Ländern Brandenburg (138,5) und Berlin (135,7).

Kurz gesagt: Die Corona-Lage ist in Mecklenburg-Vorpommern genauso gut oder genauso schlecht wie in anderen Teilen des Bundesgebietes. Auch die Versorgung mit Intensivbetten ist, verglichen mit dem Bundesdurchschnitt, in Mecklenburg-Vorpommern hervorragend. Das gilt auch und gerade in der gegenwärtigen Pandemie-Lage.

Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber einfach einmal die Begründung für die Einreisebeschränkungen gewechselt. Jetzt heißt es allgemein, eine „entschlossene Reduktion der Kontakte“ sei „derzeit unvermeidlich“. Weiter meint die Landesregierung, wie folgt argumentieren zu können: „Eine Ausnahme von der Regel ist derzeit wegen der dramatischen Situation im gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern nicht möglich. Vielmehr lässt sich anders nicht erklären, wieso eine Einreise für den Tagestourismus verboten, die Einreise von Zweitwohnungsbesitzern, die ausschließlich nur für Urlaubs- und Erholungszwecke ihre Zweitwohnung im Land Mecklenburg-Vorpommern nutzen, erlaubt sein soll. Dies würde mitunter auch dem Ziel der Reduzierung des Infektionsgeschehens u.a. durch die Einschränkung der Mobilität der Bürger entgegenstehen. In beiden Fällen handelt es sich um nicht zwingend erforderliche sowie notwendige Bewegungen von Personen.“

Mrs. Schwesig, tear down this wall

Bereits der Verweis auf ein angebliches „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ ist mehr als schräg. So ist es post-DDR abwegig zu meinen, Reisefreiheit sei im Bundesgebiet heute eine begründungsbedürftige Ausnahme.

Auch ansonsten hat die Begründung der Landesregierung sehr kurze Beine. Die mit den gegenwärtigen Einreiseverboten verbundenen gravierenden Einschränkungen für Zweitwohnungsbesitzer in deren Grundrechte Freizügigkeit und Eigentum können bereits im Ansatz nicht begründet werden. So ist bereits nicht ersichtlich, warum gerade bei Zweitwohnungsbesitzern davon auszugehen sein soll, dass sie nicht wie alle anderen sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenden Personen an die allgemeinen Kontaktbeschränkungen und sonstigen Vorgaben der Corona-Verordnung halten sollten.

Und auch der Vergleich mit den Tagestouristen hinkt gewaltig. Zweitwohnungsbesitzer sind in einer ganz anderen Situation. Nicht nur ist der Eingriff für sie dramatischer. So hat für viele von ihnen gerade in Pandemie-Zeiten ihr Wohnsitz in Mecklenburg- Vorpommern eine entscheidende Stellung in ihrem Leben eingenommen und ist spätestens jetzt elementarer Bestandteil ihres Lebens und ihrer persönlichen Freiheit. Auch verursacht das Eigentum (oder auch nur der Miete) eines Hauses oder einer Wohnung natürlich einen Betreuungsaufwand, der aus der Ferne kaum dauerhaft angemessen bewerkstelligt werden kann, sondern zumindest eine zeitweise Anwesenheit vor Ort erfordert. Auf der anderen Seite geht für das Infektionsgeschehen von Zweitwohnungsbesitzern, die in ihr Zweitwohnungsrefugium fahren und sich dort aufhalten, offensichtlich eine deutlich geringere Gefahr für das Infektionsgeschehen aus als von Tagestouristen, die über einen vergleichbaren Rückzugsort naturgemäß nicht verfügen.

Im Hinblick auf die neu installierten Einreiseverbote für Zweitwohnungsbesitzer gilt daher, was schon im Hinblick auf die alsbald aufgehobene Vorläuferregelung gefordert wurde: „Mrs. Schwesig, tear down this wall.“

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