“Mrs. Schwesig: Tear Down this Wall“ – Nieder mit innerdeutschen Grenzen

In der Corona-Krise sind auch harte Einschränkungen der individuellen Freiheit der Bürger möglich und nötig. Aber nicht jede Freiheitsbeschränkung ist angemessen. Ein Beispiel für die Abwege, auf die Regierung und Ordnungsbehörden in diesen Zeiten kommen können, ist die Errichtung innerdeutscher Grenzkontrollen an den Grenzen zu Mecklenburg-Vorpommern.
Dr. Matthias Birkholz
Mittwoch, der 25. März 2020

„MV tut gut“ gilt in der Krise für viele nicht mehr. Zwar ist es nicht zum Schusswaffengebrauch durch Mecklenburger Polizeibeamte gekommen, aber zahlreiche unschöne Szenen spielen sich gegenwärtig an den Landesgrenzen zu Mecklenburg-Vorpommern und innerhalb des Landes ab. Die Polizei hat dort unter Berufung auf eine Corona-Verordnung der Landesregierung begonnen, Fahrzeuge und Personen zu kontrollieren und Personen nicht ins Land zu lassen, die dort nicht ihren Erstwohnsitz haben und/oder arbeiten. Einkaufen und Tanken in Mecklenburg-Vorpommern: Das geht für die Brandenburger aus der Region nicht mehr. Die Krise mit der Großfamilie im eigenen Haus an der Müritz zu verbringen statt in Hamburg: Nach dem Willen der Mecklenburger Landesregierung und ihrer Vollstreckungsorgane ist das ausgeschlossen. Wer es trotzdem versucht, der scheitert möglicherweise an Polizeisperren auf der A 19, der B 109 oder sonst wo.

Razzien in Ferienhausgebieten?

Am Strand in Rostock-Warnemünde patroullieren Lautsprecherwagen der Polizei und fordern alle Touristen auf, das Land zu verlassen. Menschen werden in ihren eigenen Häusern vom Ordnungsamt aufgesucht und des Landes verwiesen, weil sie ihren Erstwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben. Razzien in Ferienhausgebieten erscheinen nicht mehr ausgeschlossen.

Angefangen hatte es damit, dass Touristen der Aufenthalt auf deutschen Nordseeinseln verboten wurde, weil dort für eine etwaige Verschärfung der Corona-Krise nicht genügend Krankenhausbetten zur Verfügung stehen. Die beiden norddeutschen Küstenländer Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein verständigten sich dann zuerst darauf, den Zugang zu allen Inseln und Halbinseln in der Nord- und Oststee zu unterbinden. Dann folgten  jeweils Zugangsbeschränkungen für das gesamte Bundesland.

Man mag bereits darüber streiten, inwieweit die Zurückweisung und Ausweisung von Urlaubern im Sinne von § 32 Abs. 1 i.V. m. §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz, auf den die Verordnung gestützt wird, erforderlich ist. Dass die Versorgungssituation mit Krankenhausbetten in ganz Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein so angespannt ist, wie angeblich auf den Inseln, hat, soweit ich sehe, in diesem Zusammenhang nie irgendjemand behauptet.

Keinesfalls rechtmäßig ist jedoch die allgemeine Zurückweisung von Personen an den Landesgrenzen zu Mecklenburg-Vorpommern, die dort nicht ihren Erstwohnsitz haben oder ihren Zweitwohnsitz und im Lande arbeiten.

Lediglich touristische Reisen sind verboten

Verboten werden nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung MV lediglich „touristische Reisen“ nach Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere Reisen, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken und zu Fortbildungszwecken unternommen werden. Von den Regelungen in § 4 Abs. 1 nicht erfasst sind nach § 4 Abs. 5 Personen, deren erster Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt, sowie Personen, deren zweiter Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt und dessen Nutzung für die Ausübung einer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern zwingend erforderlich ist.

Die Verordnung ist, das mag in der Eile verständlich sein, unklar gefasst. Denn was soll die Herausnahme von Zweitwohnungsbesitzern, die in Mecklenburg arbeiten, im Zusammenhang mit einer Vorschrift, die bloß auf Urlaub gemünzt ist?

Keine Rechtfertigung von allgemeinen Einreisebeschränkungen für Nicht-Mecklenburger

Gleichwohl ist die Sache klar. Lediglich Reisen aus touristischem Anlass sind nach dem Wortlaut der Verordnung und nach dem Willen des Verordnungsgebers verboten. Das verbietet weder das Tanken noch das Einkaufen bei Lidl im Nachbarbundesland. Und es verbietet auch nicht generell dem Berliner, Hamburger oder Schweriner, in seine Zweitwohnung in Mecklenburg-Vorpommern zu fahren und sich dort, egal wie lange, aufzuhalten. Mit Tourismus hat ein solcher Aufenthalt nicht notwendig zu tun.

Wer aus Brandenburg nach Mecklenburg zum Einkaufen fährt, der macht damit noch nicht Urlaub im Nachbarland. Und wer als Berliner beschließt , aus Angst vor Ansteckung in der engen Großstadt lieber die kommenden Monate in seiner Wohnung auf dem Land in Mecklenburg-Vorpommern zu verbringen, macht auf diese Weise auch keine „touristische Reise“. Irgendeinen sachlichen Grund, das Leben von Nicht-Mecklenburgern, die sich für nicht-touristische Zwecke im Land aufhalten oder aufhalten wollen,  stärker einzuschränken als Personen mit Erstwohnsitz im Mecklenburg-Vorpommern  gibt es im Übrigen ohnehin nicht.

Ministerpräsidentin Schwesig muss die neuen Grenzpolizisten an der Landesgrenze daher schnellstmöglich zurück ziehen.

Update 2. April 2020: So vergiftet das Coronavirus die Atmosphäre in deutschen Urlaubsgebieten

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