Managerhaftung bei Prognoseunsicherheit: Angst oder Mut?
Kultur der Besserwisserei
Sokrates erkannte laut Platons Apologie:
Wahrscheinlich weiß ja keiner von uns beiden etwas Rechtes; aber dieser glaubt, etwas zu wissen, obwohl er es nicht weiß; ich dagegen weiß zwar auch nichts, glaube aber auch nicht, etwas zu wissen. Um diesen kleinen Unterschied bin ich also offenbar weiser, dass ich eben das, was ich nicht weiß, auch nicht zu wissen glaube.
Von derartiger Selbsterkenntnis ist die heutige Gesellschaft weit entfernt. Seit jeher sind wir ein Volk von 80 Millionen Fußballbundestrainern. Mit überzeugender Jovialität übertragen wir dieses Selbstbewusstsein auf andere Lebensbereiche. Vor einigen Monaten waren wir alle Experten für Thüringer Landesverfassungsrecht. In Zeiten der Corona-Pandemie sind wir nun Virologen. Das Hören eines täglichen Podcast befähigt uns, gekonnt mit Begriffen wie Basisreproduktionszahl, Virulenz und Aerosol zu hantieren.
Wir haben Angst, uns eingestehen zu müssen, dass wir nichts oder jedenfalls nicht alles wissen, aber trotzdem Entscheiden und Handeln müssen.
Business Judgment Rule
In dieses Bild passt die Zunahme der zivilrechtlichen Inanspruchnahme von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern für unternehmerische Fehlentscheidungen. Gerichtliche Entscheidungen zur Organhaftung sind zwar selten. Oft enden aber derartige Vorwürfe in einem Vergleich zwischen Unternehmen, betroffenem Organmitglied und der jeweiligen D&O-Versicherung.
Gemäß § 93 Aktiengesetz und § 43 GmbH-Gesetz gilt: Vorstände und Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie ihre Pflichten, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Flankiert wird dies durch die in § 93 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz verankerte und auch auf andere Rechtsformen anwendbare Business Judgment Rule:
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Wann und wie Experten eingeschaltet werden müssen
Das Gesetz setzt voraus, dass Unternehmensleiter ihre Entscheidungen nicht ins Blaue hinein oder auf der Basis von Vermutungen treffen. Dies bedeutet nicht, dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer allwissend sein müssen. Sie dürfen, ja müssen sogar, bei fehlender eigener Sachkenntnis Expertenrat hinzuziehen.
Der Bundesgerichtshof hat dies im Jahr 2011 in der ISION-Entscheidung (BGH II ZR 234/09) für den Fall der Beurteilung einer unsicheren Rechtsfrage entschieden und in einer weiteren Entscheidung (BGH II ZR 63/14) im Jahr 2015 konkretisiert. Es gelten folgende Kriterien:
- Fachkompetenz des Experten: Über einen sorgfältigen Auswahlprozess ist sicherzustellen, dass der jeweilige Experte fachlich geeignet ist.
- Unabhängigkeit des Experten: Über einen sorgfältigen Auswahlprozess ist sicherzustellen, dass der Experte unabhängig ist. Interne Experten gelten nicht per se als nicht unabhängig, können es aber im Einzelfall sein.
- Umfassende Information des Experten: Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen dem Experten den Sachverhalt zutreffend und vollständig schildern.
- Plausibilitätskontrolle: Vorstand bzw. Geschäftsführung dürfen sich nicht blind auf den Rat des Experten verlassen, sondern müssen diesen Rat einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterziehen. Sie müssen insbesondere prüfen, ob dem Berater alle Informationen zur Verfügung standen und der Rat frei von Widersprüchen und Begründungslücken ist.
Der Bundesgerichtshof hat diese Kritieren für die Einholung von Rechtsrat entwickelt. Sie lassen sich allerdings – jedenfalls im Kern – auf sonstige unternehmerische Prognoseentscheidungen im Rahmen der Sorgfaltspflicht übertragen.
Und wenn niemand weiterweiß?
Nicht in allen Fällen können Experten weiterhelfen. Vorstände müssen gerade in Zeiten der Corona-Krise oft unternehmerische Entscheidungen treffen, die jedenfalls nicht ausschließlich rechtlicher Natur sind: Ist es opportun staatliche Hilfen (im Tausch gegen staatlichen Einfluss) in Anspruch zu nehmen? Soll das Unternehmen – sofern die Voraussetzungen vorliegen – Kurzarbeit beantragen oder Mitarbeiter entlassen? Soll wichtigen Vertragspartnern die Möglichkeit zur Stundung von Zahlungen gewährt werden?
Viele dieser Entscheidungen hängen davon ab, wie sich die COVID19-Pandemie entwickelt. Seriös kann derzeit niemand abschätzen, wie lange das öffentliche Leben und Teile der Wirtschaft durch die Folgen der Pandemie ruhen müssen.
Klar ist: Nur weil der Vorstand nicht sämtliche Konsequenzen überblicken kann, bedeutet dies nicht, dass er zur Untätigkeit verpflichtet ist oder sich in diese flüchten darf. Er hat sich vielmehr im Wege einer Folgenabwägung zu fragen, ob im konkreten Fall Handeln oder Untätigkeit im Interesse des Unternehmens ist. In vielen Fällen wird das Eingehen kalkulierter Risiken eher im Interesse des Unternehmens sein, als sprichwörtlich die Hände in den Schoß zu legen.
Als Leitlinie dienen die Ausführungen Bundesgerichtshof zur Business Judgment Rule aus der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung (BGH II ZR 175/95): Vorständen und Geschäftsführern muss “bei der Leitung der Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden [..], ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewußten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewußt handeln, ausgesetzt ist.”
Nachher wissen es alle besser: hindsight bias
Faktisch besteht bei der Beurteilung von unternehmerischen Entscheidungen das Risiko sogenannter Rückschaufehler (hindsight bias). Menschen neigen dazu, die Eintrittswahrscheinlichkeit von Ereignissen in der Rückschau höher einzuschätzen als in der Vorschau.
Wer als Aufsichtsrat oder Richter vom Schreibtisch aus über Entscheidungen zu richten hat, die Vorstände und Geschäftsführer kurzfristig unter Druck treffen mussten, darf deshalb nicht der Versuchung unterliegen, nachträgliche tatsächliche oder rechtliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Plädoyer: Mut statt Angst
Mikro- und makroökonomische Prosperität wurzelt in verantwortungsvollen unternehmerischen Risiken. Es bleibt zu hoffen, dass auch Gerichte sich bei der Beurteilung von Organhaftungsfällen auf diesen Grundsatz besinnen.
Haften sollten Unternehmensleiter, die Schäden verursachen, weil sie gegen Gesetze verstoßen, Entscheidungsgrundlagen nicht sorgfältig vorbereiten oder unvertretbare Risiken eingehen. Das Organhaftungsrecht sollte hingegen nicht dazu führen, dass Entscheidungsträger aufgrund der Angst vor Fehlern und Haftung in Schockstarre verfallen.
Gerade in einer Krise sind mutige und verantwortungsbewusste Entscheidungen gefragt. Manchmal kann es sogar im Unternehmensinteresse geboten sein, eine Entscheidung schnell zu treffen und diese ggf. zu korrigieren, statt wochenlang das Für und Wider abzuwiegen. Der britische Unternehmer Martin Sorell hat dies wie folgt auf den Punkt gebracht:
A bad decision on a Monday is better than a good one on Friday.