Keine Lehren aus der Corona-Krise? – Halbherzige Digitalisierung im Gesellschaftsrecht

Dr. Matthias Birkholz
Donnerstag, der 15. April 2021

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium hat jüngst ein vernichtendes Urteil über den Stand der Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung und bei Behörden gefällt. Eine entsprechende Studie gipfelt in dem Satz: „Deutschland leistet sich in der öffentlichen Verwaltung Strukturen, Prozesse und Denkweisen, die teilweise archaisch anmuten.“ Reformprojekte scheitern dabei weniger an Geld als an dem fehlenden Mindset und an einem beharrlichen Festhalten an Besitzständen, alten Gewohnheiten und Zuständigkeiten. Ein ähnliches Schicksal droht in Deutschland der Digitalisierungsrichtlinie, die in Deutschland bis zum 1. August 2022 in nationales Recht umgesetzt sein muss.

Technikskepsis, Innovationsfeindlichkeit und Besitzstandswahrung

Das BMJV hat am 18.12.2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf ist ein typisches Beispiel für die Mischung aus Technikskepsis, Innovationsfeindlichkeit und Besitzstandswahrung, die Deutschland gegenwärtig im internationalen Vergleich abzuhängen droht. Mit deutlich spürbarem Widerwillen soll damit die Digitalisierungsrichtlinie nur in ihren Mindestvorgaben umgesetzt werden. Eine nennenswerte Erleichterung des schwerfälligen und zeitaufwändigen deutschen gesellschaftsrechtlichen Gründungs-, Beurkundungs- und Registerverfahrens wird damit auf diese Weise nicht verbunden sein.

Das Beurkundungserfordernis der Gründung und der Abtretung von GmbH-Anteilen wird gemeinhin mit den Erfordernissen der Sicherheit des Rechtsverkehrs und des Warn- und Übereilungsschutzes gesehen. Ebenfalls mit dem Aspekt der Sicherheit des Rechtsverkehrs werden die diversen Beglaubigungserfordernisse bei der Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister begründet. Daran hat sich aus Sicht des Gesetzentwurfs nichts geändert. Die bestehenden Beurkundungs- und Beglaubigungserfordernisse bleiben sämtlich erhalten. Vor allem bleibt die Rolle der Notar*innen erhalten und mit ihr das stundenlange Vorlesen von Texten vor den Parteien, häufig aber auch nur vor Büroangestellten, und die leidigen, auf den Gegenstandswert des Urkundsgeschäfts bezogenen Kosten. Lediglich die Art der Beurkundung und Beglaubigung durch Notar*innen ändert sich – ein bisschen.

Beschränkter Anwendungsbereich für Online-Gründungen

So soll der Gegenstandsbereich von Online-Gründungen beschränkt sein auf die GmbH und auf Bargründungen. Online-Gründungen von AG und KGaA werden daher auch in Zukunft ebenso wenig zugelassen sein wie Online-Sachgründungen.

Einzige wesentliche Neuerung ist in diesem Zusammenhang, dass die Präsenz vor dem/der Notar*in durch eine Online-Präsenz ersetzt werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings die Nutzung eines von der Bundesnotarkammer betriebenen Videokommunikationssystems. Man wird angesichts der desaströsen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Bundesrechtsanwaltskammer auf die entsprechende Technikkompetenz der Bundesnotarkammer gespannt sein dürfen. Immerhin wird auf diese Weise den Notar*innen in bestimmten eng umgrenzten Fällen die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation ermöglicht. Zwar kann man über Sinn und Zweck der Beurkundungserfordernisse im deutschen Gesellschaftsrecht trefflich streiten. Selbst wer die Einschaltung von Notar*innen in diesem Zusammenhang weiter für notwendig hält, wird jedoch einige zentrale Eckpunkte des Referentenentwurfs nicht überzeugend erklären können.

Wenn man schon für bestimmte Beurkundungsvorgänge die virtuelle Verhandlung vor dem/der Notar*in für ausreichend hält, ist es nicht plausibel, warum das nicht auch für die sonstigen Beurkundungsvorgänge gelten soll. Das betrifft zum einen die mit der Beurkundung der mit der GmbH-Gründung häufig verbundenen Gesellschaftervereinbarungen, aber natürlich auch und gerade die Abtretung von GmbH-Anteilen. Auch der Ausschluss von Sachgründungen ist vor diesem Hintergrund nicht wirklich verständlich. Soweit der Entwurf offenbar davon ausgeht, in einer Präsenzveranstaltung könnten bestimmte Dinge besser erklärt werden als online, werden damit die ansonsten gemeinhin mit dem Remote-Modus in der Corona-Pandemie gemachten positiven Erfahrungen vollständig ausgeblendet. Vorlesen und erläutern können die Notar*innen online im Video-Call in Wirklichkeit genauso gut wie in ihrem Amtszimmer.

Auch die Nichteinbeziehung der Gründung von Aktiengesellschaften in das notarielle Online-Verfahren entbehrt auf diese Weise erst recht einer Rechtfertigung. Die Aktiengesellschaft unterliegt grundsätzlich einem weniger strengen notariellen Regelungsregime als die GmbH. So ist nur deren Gründung beurkundungsbedürftig, aber nicht die Aktienabtretung. Es ist vor diesem Hintergrund bereits im Ansatz nicht plausibel, warum insoweit bei der Online-Gründung im Hinblick auf die AG verglichen mit der GmbH ein höherer Schutzbedarf konstatiert wird.

Aus der Zeit gefallen: Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen

Noch weniger verständlich ist die Haltung des Entwurfs zur Rolle der Notare bei der Identitätsfeststellung. Natürlich ist richtig, dass bei der Online-Gründung und Online-Einreichung von Dokumenten der Schutz vor Missbrauch besonders wichtig ist. Das hierzu vom Gesetzentwurf gewählte Verfahren wirkt aber wie aus der Zeit gefallen. Es beginnt damit, dass auch die bei Bankgeschäften gängige Identifizierung mittels Videoidentverfahren bei der Gründung nicht zugelassen wird. Damit aber nicht genug. Unterlagen, die zum Handelsregister eingereicht werden müssen, sollen auch in Zukunft beglaubigt werden müssen. Unterschriften müssen gegenwärtig noch in Anwesenheit des Notars vollzogen oder anerkannt werden. Die einzige Erleichterung soll nach dem Willen des Gesetzentwurfes allen Ernstes die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur in Gegenwart des Notars oder mittels eines von der BNotK betriebenen Videokommunikationssystems sein. Und auch das soll nur bestimmten Fällen gelten, nämlich in erster Linie bei der Anmeldung von Einzelkaufleuten, GmbH, AG und KGaA, nicht aber z.B. von Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.

Ein Grund für die Nichteinbeziehung von bestimmten Gesellschaftsformen ist hier nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar, warum auch in Zeiten der Digitalisierung überhaupt an dem Beglaubigungserfordernis festhalten wird. Bei der öffentlichen Beglaubigung geht es ausschließlich um die Prüfung der Identität des Unterschreibenden. Genau das ist aber bei der qualifizierten elektronischen Signatur bereits durch das damit verbundene Verfahren gewährleistet. Die rechtsichere Feststellung der Identität des Unterzeichnenden ist gerade der Sinn der qualifizierten elektronischen Signatur. In Wirklichkeit besteht also in den Fällen der qualifizierten elektronischen Signatur das Bedürfnis nach Beglaubigung nicht.

Könnten nicht auch Rechtsanwälte Handelsregisteranmeldungen prüfen?

Auch der in diesem Zusammenhang gängige Verweis auf die Filter -und Entlastungsfunktion für die Handelsregister, die insoweit aus der in § 378 Abs. 3 Satz 1 FamFG normierten Prüfungspflicht der Notare gefolgert wird, hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Den Notar*innen eine eigentlich bei der qualifizierten elektronischen Signatur unnötige Tätigkeit (Beglaubigung) mit der Begründung zuzuweisen, dass ihr Tätigwerden in Wirklichkeit noch eine andere Funktion (Prüfung der Anmeldevoraussetzungen) habe, ist kaum überzeugend. Wenn es um eine solche Prüfungsfunktion ginge, könnte man z.B. auch die Rechtsanwält*innen mit einbeziehen und eine Handelsregisteranmeldung auch durch Rechtsanwält*innen zulassen. Das aber tut der Referententwurf nicht.

Die einzig plausible Antwort im 21. Jahrhundert wäre daher nicht die Verdoppelung der Identitätsprüfung durch die Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen, sondern die Abschaffung des Beglaubigungserfordernisses zumindest für den Fall, dass eine Anmeldung zum Handelsregister qualifiziert elektronisch signiert ist.

Die Defizite des aktuellen Referentenentwurfs sind eklatant. In ihm geht es alles in allem weniger um die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts, sondern offensichtlich in erster Linie um die Wahrung des Besitzstandes der Notar*innen.

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