BaFin gibt Gas in Sachen nachhaltiges Risikomanagement

Die BaFin konsultiert die 7. MaRisk-Novelle, mit der auch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement für Kreditinstitute verbindlich werden soll.
Dr. Nina Scherber
Montag, der 10. Oktober 2022

BaFin übernimmt EBA-Leitlinien in ihre Aufsichtspraxis

Am 26. September 2022 hat die BaFin den Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 10/2021(BA)-Mindestanforderung an das Risikomanagement – MaRisk – zur Konsultation veröffentlicht. Die Novelle implementiert die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung (EBA/GL/2020/06) in die Verwaltungspraxis der BaFin. Da die BaFin ihre comply-Erklärung zur Anwendung der Leitlinien für den 30. Juni 2022 abgegeben hatte, ist sie mit der Umsetzung bereits im Verzug.

Die EBA-Leitlinien enthalten Vorgaben für die Einbeziehung von ESG-Faktoren und -risiken in die Kreditvergabe und -überwachung. Darüber hinaus geben sie Guidance für die Vergabe von ökologisch nachhaltigen Krediten („sustainable lending“), siehe hierzu Blog_lindenpartners. Die institutsspezifischen Anforderungen richten sich dabei nach dem Proportionalitätsgrundsatz, es wurde ein ausdrücklicher Verweis auf die entsprechende Proportionalitätsklausel der EBA-Leitlinien aufgenommen. Bezogen auf den ESG-Kontext heißt dies: Je erheblicher sich Nachhaltigkeitsrisiken für ein Institut darstellen, desto aufwendiger sollen Strukturen, Prozesse und Methoden ausgerichtet sein.

Aus Good-Practices werden verbindliche Anforderungen

Interessant ist, dass die BaFin neben der Übernahme der EBA-Leitlinien auch ihre bislang unverbindlichen Empfehlungen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement in die MaRisk überführt und sie damit explizit zu prüfungsrelevanten Anforderungen macht. Damit verleiht die BaFin einmal mehr ihrer Erwartungshaltung Nachdruck, dass die Institute ihre bisherigen Prozesse anpassen und neuere Mess-, Steuerungs- und Risikominderungs-instrumente entwickeln sollen, um Nachhaltigkeitsrisiken sowohl in Form von physischen Risiken als auch von Transitionsrisiken entgegensteuern zu können. Ein weiteres Mal prescht die BaFin damit in Sachen Nachhaltigkeit voran, denn augenblicklich werden parallel auf europäischer Ebene EU-weite, verbindliche Vorgaben zur Einbeziehung von Nachhaltigkeit im Risikomanagement über entsprechende Änderungen der Eigenkapitalverordnung (CRR) sowie der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) vorbereitet. Entwürfe hierzu hat die Kommission mit ihrem Bankenpaket aus Oktober 2021 vorgelegt, siehe hierzu Blog_lindenpartners.

BaFin hat eigenes Verständnis von ESG-Risiken

Der Entwurf sieht in MaRisk AT 2.2 Tz. 1 vor, dass die Geschäftsleitung im Rahmen der Risikoinventur auch die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen und explizit im Rahmen des Gesamtrisikoprofils einzubeziehen hat. Als Definition von ESG-Risiken übernimmt die BaFin weitgehend ihr Verständnis aus dem BaFin-Merkblatt, nach der ESG-Risiken Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung sind, deren Eintreten potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines beaufsichtigten Unternehmens haben kann. Nach BaFin-Verständnis wirken ESG-Risiken als Risikotreiber auf die bekannten Risikoarten, wie das Adressenausfallrisiko, Marktpreisrisiko, Liquiditätsrisiko und das operationelle Risiko. Die Übernahme der Definition aus ihrem eigenen Merkblatt ist allerdings insofern unglücklich, weil diese von den Definitionen der EBA in deren Abschlussbericht von Juni 2021 EBA/REP/2021/18 („ESG risks are the risks of any negative financial impact on the institution stemming from the current or prospective impacts of ESG factors on its counterparties or invested assets“) und  insbesondere von der Definition in Art. 4 Abs. 1 Nr. 52 d) im CRR-Entwurf_Bankenpaket (“environmental, social or governance (ESG) risk’ means the risk of losses arising from any negative financial impact on the institution stemming from the current or prospective impacts of environmental, social or governance (ESG) factors on the institution’s counterparties or invested assets)abweicht. Zur Vermeidung unnötiger Anpassungen nach Inkrafttreten der europäischen Vorgaben würde sich hier die Übernahme der Definition aus dem Bankenpaket nebst dynamischer Verweisung auf die entsprechende künftige Regelung in der CRR anbieten.

Ausblick

Die BaFin scheint es mit der Umsetzung der 7. MaRisk Novelle eilig zu haben, die Konsultationsfrist von nur einem Monat bis zum 28. Oktober 2022 ist ambitioniert. Offenbar hat man sich in Aufsichtskreisen das Ziel gesetzt, die Umsetzung bis Ende des Jahres über die Bühne zu bringen. Ob das gelingt, bleibt abzuwarten.

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