Wichtiger Schritt auf dem Weg zum Green Bond Standard getan!

Dr. Liesa Plappert,
Dr. Nina Scherber
Donnerstag, der 15. Juli 2021

Die Europäische Kommission hat am 6. Juli 2021 – neben ihrer neuen Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen – einen Verordnungsentwurf zum EU-Standard für grüne Anleihen vorgelegt.

Wozu dient der EU Green Bond Standard?

Die Schaffung eines EU-Standards für grüne Anleihen (sog. EU Green Bond Standard – „EUGBS“) ist Teil des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und wurde durch einen Bericht der TEG vorbereitet. Er bildet eine wichtige Säule der Sustainable Finance Initiative der Kommission, da grüne Anleihen dabei helfen können, klimafreundliche Investitionen zu finanzieren – beispielsweise im Zusammenhang mit Energieerzeugung und -verteilung, ressourceneffizientem Wohnungsbau oder kohlenstoffarmer Verkehrsinfrastruktur. Trotz eines bemerkenswerten Wachstums machen aktuelle Emissionen grüner Anleihen in der EU immer noch lediglich 2,6 % der gesamten EU-Anleiheemissionen aus. Die Existenz zahlreicher Rahmenwerke für grüne Anleihen erschwert es, positive Umweltauswirkungen von grünen Anleihen zu bestimmen und verschiedene grüne Anleiheprodukte auf dem Markt zu vergleichen.  Weitere Hindernisse stellen bislang fehlende, klare Definitionen grüner Projekte, unzureichende Transparenzanforderungen sowie die fehlende verbindliche Überwachung durch externe Prüfer dar.

Der EUGBS soll hier Abhilfe leisten. Durch ihn soll ein freiwilliger „Goldstandard“ für grüne Anleihen geschaffen werden, der allen Anleiheemittenten offensteht – einschließlich privater Unternehmen, öffentlicher Institutionen und Emittenten mit Sitz außerhalb der EU. Ferner können jegliche Arten von Anleihen – einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, Asset Backed Securities und Projektanleihen – als europäische grüne Anleihen ausgegeben werden, sofern sie die Anforderungen des EUGBS erfüllen.

Durch die Regelung einheitlicher Nachhaltigkeits- und Transparenzanforderungen soll es einerseits Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen ermöglicht werden, leichter Finanzierungen für klima- und umweltfreundliche Investitionen zu erhalten. Denn der EUGBS bietet ein Instrument, mit dem Emittenten nachweisen können, dass sie grüne Projekte im Einklang mit der EU-Taxonomie finanzieren. Andererseits werden Investoren vor sog. Grünfärberei (Greenwashing) geschützt, da sie leichter erkennen können, ob ihre Investitionen nachhaltig sind.

Der Verordnungsentwurf der Kommission wird im Rahmen des Mitgesetzgebungsverfahrens nunmehr dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Vier Schlüsselanforderungen des EUGB

Der Verordnungsentwurf legt einheitliche Anforderungen für Emittenten grüner Anleihen fest, welche die Bezeichnung „Europäische grüne Anleihe” (European Green Bond) oder „EuGB” für Anleihen verwenden möchten, die Anlegern in der EU zur Verfügung gestellt werden sollen.

Der vorgeschlagene Rahmen regelt vier Schlüsselanforderungen des EUBS:

  • Die Erlöse aus der Anleihe müssen vollständig für Projekte eingesetzt werden, die der EU-Taxonomie entsprechen oder – nach Darlegung in einem Taxonomie-Anpassungsplan – entsprechen werden.
  • Es muss vollständige Transparenz darüber herrschen, wie die Erlöse aus der Anleihe verwendet werden. Dies wird durch detaillierte Berichtspflichten sichergestellt (u.a. Ausfüllen eines „green bond factsheet“, jährliche Berichte sowie eine „post-issuance review“).
  • Grüne Anleihen müssen extern geprüft werden, um sicherzustellen, dass der EUGBS eingehalten wird und die finanzierten Projekte der EU-Taxonomie entsprechen.
  • Externe Prüfer, die Dienstleistungen für Emittenten von grünen Anleihen nach dem EU-Standard erbringen (sog. Reviewer), müssen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registriert sein und werden von dieser beaufsichtigt.

Für welche Projekte kommt die Emission grüner Anleihen in Betracht?

Grüne Anleihen nach dem EUGBS können dazu genutzt werden, solche Unternehmen zu finanzieren, deren Wirtschaftstätigkeiten per se als taxonomiekonform gelten. Hierzu zählen z.B. Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien.

Darüber hinaus können Emittenten grüne Anleihen einsetzen, um mehrjährige Projekte zur Angleichung an die Taxonomie zu finanzieren (beispielsweise die Umwandlung einer Produktionsanlage), um ihre Emissionen zu reduzieren und die Schwellenwerte der Taxonomie zu erfüllen. Bedingung ist hierfür, dass die Umwandlung zu einem an der EU-Taxonomie ausgerichteten Projekt führt.

Unternehmen können ferner eine europäische grüne Anleihe ausgeben, um einen an der EU-Taxonomie ausgerichteten Vermögenswert zu erwerben oder zu errichten (beispielsweise ein neues energieeffizientes Gebäude). Auf diese Weise kann das Unternehmen schrittweise seinen Anteil an taxonomiekonformen Vermögenswerten erhöhen.

Taxonomiekonform – und damit im Rahmen eines EU Green Bonds finanzierbar – können außerdem sog. Übergangstätigkeiten sein. Darunter fallen – unter bestimmten Voraussetzungen – Wirtschaftstätigkeiten, für die es bisher noch keine technologische und wirtschaftlich durchführbare CO2-arme Alternative gibt, sofern sie den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützen.

Kommen weitere EU Standards und Labels?

Die Kommission hat in ihrer neuen Strategie für die Finanzierung eines nachhaltigen Finanzwesens angekündigt, den einheitlichen Rahmen für Standards und Kennzeichen weiter auszubauen. Insbesondere werde sie an Standards für Transitions- und nachhaltigkeitsgebundene Anleihen (transition and sustainability-linked bond standards) arbeiten. Nachhaltigkeitsgebundene Anleihen können jede Art von Anleiheinstrument sein, deren finanzielle und/oder strukturelle Merkmale daran gekoppelt sind, dass der Emittent vordefinierte Ziele im Zusammenhang mit Umwelt-, Sozial- und Governance (ESG) erreicht.

Ferner zieht die Kommission in Betracht – über den Bereich der Finanzinstrumente hinaus – Labels für ESG-Benchmarks und Mindestnachhaltigkeitskriterien für Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale fördern, zu schaffen. Die Kommission erwägt schließlich, auch die Prospektverordnung anzupassen, um Mindestanforderungen für die Vergleichbarkeit, Transparenz und Harmonisierung der für alle ESG-Wertpapiere verfügbaren Informationen festzulegen.

Dr. Liesa Plappert

Dr. Liesa Plappert

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