VW/Diesel-Muster­fest­stellungs­klage

Wer hätte das gedacht? Nur etwa eineinhalb Jahre hat das VW/Diesel-Musterfeststellungsklageverfahren gedauert, und es endet durch einen Vergleich. Die angemeldeten Verbraucher bekommen (unter bestimmten Voraussetzungen) Geld, ohne dass sie selbst gegen VW klagen mussten. Die Zielvorstellungen des Gesetzgebers erscheinen (entgegen allen Unkenrufen) vollumfänglich verwirklicht. Oder doch nicht?
Dr. Guido Waßmuth,
Ruth Lecher
Dienstag, der 14. April 2020

Darf der vzbv die angemeldeten Verbraucher überstimmen? Und wenn ja: Entspricht das den Vorstellungen des Gesetzgebers?

Nur etwa fünf Monate nach dem Prozessauftakt vor dem Oberlandesgericht Braunschweig und der dadurch bewirkten zeitlichen Zäsur für An- und Abmeldungen von Verbrauchern zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) haben die Parteien des Musterfeststellungsklageverfahrens (die VW AG und der vzbv) mitgeteilt, dass eine Einigung erreicht wurde (vgl. vzbv, VW-Klage: Fragen und Antworten zum Vergleich zwischen Volkswagen und dem vzbv. Zuvor war es ihnen gelungen, sowohl die Schwierigkeiten bei der Feststellung von Art und Ausmaß der jeweiligen individuellen Anspruchsberechtigungen als auch einen zwischenzeitlich ausgebrochenen Streit über die finanzielle Kompensation zugunsten der Klägervertreter zu überwinden. Ein voller Erfolg für das Gesetzeskonzept der Musterfeststellungsklage also?

Jein: Ja, weil die Parteien sich verglichen und damit sowohl für die musterfeststellungsbeklagte VW AG als auch für viele Verbraucher ein in Wahrheit sehr erfreuliches Ergebnis erzielt haben; und nein, weil die Parteien dabei von der im Gesetz für einen Vergleich eigentlich vorgesehenen Regelung (§ 611 ZPO) gerade keinen Gebrauch gemacht haben. Das hat mit den Mitspracherechten der Verbraucher zu tun.

Die Entscheidungsbefugnisse der angemeldeten Verbraucher bei einem Vergleich im Musterfeststellungsverfahren

Viele Mitspracherechte haben die betroffenen Verbraucher in einem Musterfeststellungsverfahren nicht. Sie können sich anmelden (oder es unterlassen), und sie können ihre einmal erfolgte Anmeldung bis zum Ende des Tages der ersten mündlichen Verhandlung wieder zurücknehmen. Sie haben aber keinerlei inhaltlichen Einfluss auf das Musterfeststellungsklageverfahren. Aus Sicht der Musterfeststellungsklage sind ihre Mitspracherechte sozusagen auf eine Abstimmung „mit den Füßen“ beschränkt.

Diese Abstimmung „mit den Füßen“ wird zwei Monate nach der Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister ausgezählt (dann müssen 50 Anmeldungen vorliegen, andernfalls ist die Musterfeststellungsklage unzulässig, § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher, ob sie sich zu der Musterfeststellungsklage anmelden wollen oder nicht, endet mit dem Tag der ersten mündlichen Verhandlung. Wer zu diesem Zeitpunkt angemeldet ist, kann sich nicht mehr wirksam abmelden und ist also an das Verfahrensergebnis der Musterfeststellungsklage im Guten wie im Schlechten gebunden, § 613 Abs. 1 ZPO; und wer zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet ist, kann das nicht mehr wirksam nachholen.

Nur bei einem Vergleich im Musterfeststellungsverfahren dürfen die angemeldeten Verbraucher zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal votieren. Ein solcher Vergleich wird nämlich nur dann wirksam, wenn zum einen das Gericht ihn nach Prüfung der Angemessenheit genehmigt (§ 611 Abs. 3 ZPO) und zum anderen nicht 30% der angemeldeten Verbraucher oder mehr ihren Austritt aus dem Vergleich erklären (§ 611 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidungsbefugnis des einzelnen angemeldeten Verbrauchers über einen Vergleich hat damit zwei potentielle Konsequenzen, eine individuelle und eine kollektive. Wer austritt, ist an den Vergleich nicht gebunden (individuelle Konsequenz der Entscheidung). Wer austritt und mit dieser Entscheidung zur Erreichung eines Austrittsquorums von mindestens 30% beiträgt, hat den Vergleich nicht nur für sich selbst, sondern insgesamt zu Fall gebracht (kollektive Konsequenz der Entscheidung).

Die individuelle und die kollektive Konsequenz der Entscheidung stehen nach dem Gesetz selbständig nebeneinander. Das bedeutet insbesondere:

  • Aus der individuellen Sicht eines Verbrauchers: Wer austritt, ist ausgetreten – auch wenn das Verfahren durch Vergleich endet, weil insgesamt weniger als 30% austreten. Problematisch ist das aus der Sicht eines Verbrauchers mit der Einstellung: „Eigentlich möchte ich den Vergleich nicht, sondern ich möchte, dass das Musterfeststellungsverfahren weitergeht. Wenn das Verfahren aber endet (weil insgesamt weniger als 30% der Verbraucher austreten), möchte ich doch lieber diesen Vergleich, als selbst prozessieren zu müssen.“. Ein solcher Verbraucher muss sich entscheiden: Entweder er tritt aus und hofft, dass das Quorum erreicht wird – nimmt dafür aber das Risiko in Kauf, bei Nichterreichung des Quorums entweder „mit leeren Händen“ dazustehen oder aber selbst klagen zu müssen. Oder er akzeptiert den Vergleich, den er eigentlich nicht will – und hofft, dass andere Verbraucher mit der gleichen Einstellung risikoaffiner sind als er und den Vergleich durch ihre Austrittserklärungen insgesamt zu Fall bringen.
  • Aus der kollektiven Sicht: Wenn 70% der angemeldeten Verbraucher den Vergleich wollen, reicht das nicht aus; schon 30% können den Vergleich zu Fall bringen, und zwar auch für die restlichen 70%. Eine Minderheit von 30% der angemeldeten Verbraucher kann die Parteien der Musterfeststellungsklage also zum Weitermachen zwingen – für den konkreten Fall: zum Abwarten der möglicherweise richtungsweisenden mündlichen Verhandlung des BGH am 5. Mai 2020.

Der Vergleich im VW/Diesel-Musterfeststellungsklageverfahren

Genau das wollten die Parteien des VW/Diesel-Musterfeststellungsverfahrens aber offenbar vermeiden. Deshalb haben sie gerade nicht den Weg gewählt, den das Gesetz in § 611 ZPO für einen Vergleich vorsieht, sondern sie haben sich außergerichtlich verglichen – und das VW/Diesel-Musterfeststellungsverfahren endet nun nicht durch einen Vergleich, sondern durch eine Klagerücknahme.

Damit verbleibt von den Entscheidungsbefugnissen der Verbraucher – so gesehen – nur noch die individuelle Komponente: Der einzelne Verbraucher kann entscheiden, ob er das ihm unterbreitete Angebot annimmt oder nicht (und ggf. selbst prozessiert). Die Parteien des Musterfeststellungsklageverfahrens (als Teil eines 30%-Quorums) zum Weitermachen zwingen kann er nicht.

Über das Ende des VW/Diesel-Musterfeststellungsklageverfahrens entscheiden also allein der vzbv und die musterfeststellungsbeklagte VW AG, nicht die Verbraucher. Entspricht das den Vorstellungen des Gesetzgebers? Auch hier wieder ein klar entschiedenes „Jein“: Nein, weil die Parteien von dem vom Gesetzgeber in § 611 ZPO vorgesehenen Weg, zu einem Vergleich zu kommen, gerade keinen Gebrauch gemacht haben; und ja, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung „neben“ § 611 ZPO eben nicht ausgeschlossen hat.

Ruth Lecher

Ruth Lecher

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