Neue EBA Leitlinien für Anbieter von Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Karten für öffentliche Verkehrsmittel, Parkscheine und Essensgutscheine

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 24. Februar 2022 ihre endgültigen Leitlinien zu den Ausnahmebestimmungen der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) für begrenzte Netze veröffentlicht. In diesen Leitlinien wird erläutert, wie die zuständigen nationalen Behörden beurteilen sollen, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinschaft von Dienstleistern oder eine Reihe von Waren und Dienstleistungen als „begrenzt“ einzustufen sind. Konsequenz einer solchen Einstufung ist, dass keine Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten notwendig ist.
Dr. Kati Meister
Mittwoch, der 4. Mai 2022

Die Ausnahme für begrenzte Netze in der PSD2

In Art. 3 lit. k der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2) wurde ein Ausschluss vom Anwendungsbereich der Richtlinie für Dienste eingeführt, die auf bestimmten Zahlungsinstrumenten beruhen, die nur in begrenztem Umfang genutzt werden können. Bei diesen spezifischen Instrumenten, die in den Anwendungsbereich des begrenzten Netzausschlusses fallen, kann es sich um etwa um Karten handeln, die nur in einer bestimmten Ladenkette oder einem bestimmten Einkaufszentrum verwendet werden können oder um Tankkarten, Mitgliedskarten, Karten für öffentliche Verkehrsmittel, Parkscheine, Essensgutscheine. Ferner wurde in Art. 37 Abs. 2 der PSD2 ein Schwellenwert von 1 Mio. EUR für den Wert der Zahlungsvorgänge festgelegt, bei dessen Überschreitung die nach Art. 3 lit. k (i) oder (ii) der PSD2 ausgeschlossenen Emittenten die jeweils zuständige nationale Behörde zu informieren haben. Die zuständigen Behörden prüfen dann, ob die Tätigkeit als begrenztes Netz einzustufen ist oder ob eine Erlaubnis als Zahlungs- oder E-Geld-Institut für die Erbringung der Tätigkeit benötigt wird.

Gründe für die EBA Leitlinien

Die EBA und die Europäische Kommission hatten nach Veröffentlichung der PSD2 eine Reihe von Anfragen zur Anwendung der Ausnahme für begrenzte Netze und den damit verbundenen Meldepflichten erhalten. Die EBA bewertete diese Anfragen mit dem Ergebnis, dass Umsetzung und Anwendung der Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen, was den Binnenmarkt für Zahlungsdienste in der EU behindere und Möglichkeiten für eine Aufsichtsarbitrage schaffe. Auch vertrat die EBA die Auffassung, dass Verbraucher, die Transaktionen mit den ausgeschlossenen Zahlungsinstrumenten durchführen, sich manchmal nicht bewusst sei, dass sie nicht in den Genuss des im Rahmen der PSD2 vorgesehenen Schutzes kommen.

Schwerpunkte der EBA Leitlinien

Insbesondere führen die Leitlinien der EBA Bestimmungen, Kriterien und Indikatoren ein, die gewährleisten, dass Zahlungsinstrumente innerhalb der Ausnahmeregelung nur im begrenzten Umfang genutzt werden können. Dadurch sollen mögliche Risiken für Nutzer dieser Instrumente reduziert werden. Außerdem sollen Bedenken im Hinblick auf eine Umgehung der PSD2-Anforderungen für Verbraucher ausgeschlossen werden, indem die Leitlinien mehr Klarheit über die Erbringung von ausgenommenen Dienstleistungen durch regulierte Unternehmen schaffen.

Die wesentlichste Änderung in diesem Zusammenhang betrifft die Beurteilung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Waren und Dienstleistungen, die nun auf einer spezifischen Kategorie von Waren und Dienstleistungen mit einem gemeinsamen Zweck basiert, wie vom Emittenten des ausgeschlossenen Instruments angegeben, und nicht mehr auf einer führenden Ware oder Dienstleistung. Die EBA stellte auch die Art der Bewertungsindikatoren klar, dass alle von ihnen für die Bewertung durch die zuständige Behörde obligatorisch sind und dass jeder einzelne als Grund für die Ablehnung des Ausschlusses herangezogen werden kann.

Zudem enthalten die Leitlinien Informationen zur Berechnung der relevanten Schwellenwerte, Einreichung von Meldungen an zuständige nationale Behörden und Informationen, die in der Beschreibung der ausgenommenen Tätigkeit im nationalen und EBA-Register enthalten sein müssen.

Nächste Schritte

Die neuen Leitlinien gelten ab dem 1. Juni 2022 mit einer dreimonatigen Übergangsfrist für Emittenten, die bereits von der Ausnahme profitieren, um ihrer zuständigen Behörde eine neue Meldung zu übermitteln.

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