EBA sorgt für Klarheit: Kein Automatismus bei der Einstufung von Stundungen durch COVID-19-Moratorien
Kredite, die infolge des Covid-19 Ausbruchs über Moratorien gestundet werden, sind nach Auffassung der EBA nicht automatisch als ausfallgefährdet anzusehen
Am 25. März 2020 hat der Bundestag das Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Pandemieabmilderungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht in Art. 240 § 3 EGBGB besondere Stundungs-, Kündigungsschutz- und Vertragsanpassungsregelungen für Darlehensverträge mit Verbrauchern und Kleinstunternehmern vor, die infolge der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen (vorübergehend) nicht erbringen können (nachfolgend zusammen auch „Moratorien“ genannt).
Für Kreditinstitute stellt sich die Frage, wie sich Moratorien und vergleichbare Maßnahmen auf ihr Kreditgeschäft auswirken. Eine automatische Einordnung der Kredite, die aufgrund des Moratoriums nicht bedient werden, als ausfallgefährdet, wäre in der Risikovorsorge (BTO 1.2.6 MaRisk) zu berücksichtigen – verbunden mit negativen Rückkopplungen auf die dringend erforderliche Kreditvergabe. Dies gilt es umso mehr zu vermeiden, als die derzeit für viele Darlehensnehmer notwendig werdenden Stundungen oder Vertragsanpassungen regelmäßig nicht der spezifischen Solvenz des Kreditnehmers geschuldet sind. Vielmehr haben sie meistens ihre Ursache in dem durch den COVID 19-Ausbruch ausgelösten systemischen Schock.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden hatten bereits in der letzten Woche signalisiert, dass bei der Bewertung von Ausfallwahrscheinlichkeiten ein gewisser Spielraum besteht (siehe hier auch unser Blogbeitrag “Unterstützung für die Kreditwirtschaft in der Corona-Krise I – EZB, EBA und BaFin lockern bankaufsichtsrechtliche Vorgaben”). Pünktlich zur Verabschiedung des Gesetzes haben die europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in einer Mitteilung vom 25. März 2020 (EBA-Mitteilung) und die deutsche Aufsichtsbehörde (BaFin) in ihren FAQs näher dargelegt, welche Spielräume die Kreditinstitute nutzen können.
Die Ausnutzung dieser Spielräume entbindet Kreditinstitute jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, besagte Kredite laufend zu bewerten und eine etwaige Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen. Hierfür gibt die EBA den Kreditinstituten weitere Hinweise.
Flexibilität bei Bewertung der Ausfallwahrscheinlichkeit bei Moratorien
Die EBA weist darauf hin, dass bereits die EBA-Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 CRR explizit auf gesetzliche Moratorien eingeht. Demnach soll sich die 90 Tage-Frist, nach der bei einer Nichtzahlung einer wesentlichen Verbindlichkeit gemäß Art 178 Abs. 1 CCR von einem Ausfall auszugehen ist, bei einem gesetzlichen Moratorium verlängern können. Auch die BaFin teilt dieses Verständnis und verweist auf Ihr Rundschreiben 3/2019 (BA).
Die EBA geht allerdings noch einen Schritt weiter und kündigt eine ähnliche Behandlung nunmehr auch für privat ausgehandelte Zahlungsaufschübe an, wenn sie ähnlichen Zwecken dienen und vergleichbare Merkmale aufweisen (EBA-Mitteilung, S. 2). Dafür will sie in Kürze Kriterien zur Verfügung stellen, nach denen sich bestimmen lässt, in welchen Fällen eine gleiche Behandlung solcher privaten Moratorien gerechtfertigt erscheint. Als Folge derartiger Moratorien wäre beispielsweise die für die Bestimmung des Zahlungsausfalls relevante 90-Tage-Frist auf Grundlage des modifizierten Zahlungsplans zu berechnen.
Erleichterungen bei der Umstrukturierung von Krediten (Forbearance)
Sofern Kredite in einer Weise umstrukturiert werden, durch die sich die finanzielle Lage des Kreditgebers nicht verschlechtert und der Kreditnehmer infolge des umstrukturierten Vertrages seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder nachkommen kann, sieht die EBA keine Notwendigkeit, solche Kredite als notleidende Restrukturierung zu klassifizieren (EBA-Mitteilung, S. 3). Ein solcher Fall kann eintreten, wenn einem Kreditinstitut aufgrund staatlicher Hilfsprogramme günstigere Refinanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und es diesen Vorteil an die Kreditnehmer weitergibt. Dies stellt nur eine angemessene Erleichterung für Kreditnehmer dar, die lediglich vorübergehend aufgrund des COVID-19 Ausbruchs nicht in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Übersetzt in die Kategorien der MaRisk bedeutet dies, dass in diesen Fällen kein automatischer Übergang in die Intensivbetreuung nach BTO 1.2.4 MaRisk zu erfolgen hat.
Erleichterungen bei Stundungen
Im Rahmen der aufsichtlichen Berichterstattung müssen Kreditinstitute Stundungen melden, die bestimmten Kreditnehmern angeboten werden, um diesen bei vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten mit ihrer Rückzahlung ihrer Kredite zu helfen. Dabei stehen die individuelle Beurteilung der finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers und die Gewährung der Maßnahmen, die auf diese finanzielle Situation des Kreditnehmers zugeschnitten sind, im Mittelpunkt der EBA-Definition zur Stundung (EBA-Leitlinien, Tz.125 ff.). In der EBA-Mitteilung wird nun dargelegt, dass Moratorien infolge der Corona-Krise systemische Risiken adressieren und darauf gerichtet sind, künftige Risiken abzumildern, welche die Wirtschaft innerhalb der gesamten EU betreffen können (EBA-Mitteilung, S. 3). Damit sind die Ursachen für derartige Maßnahmen aus Sicht der EBA nicht kreditnehmerspezifisch anzusehen. Dies erlaubt es den Kreditinstituten, von einer automatischen Einordnung dieser Maßnahmen als Stundung i.S.d. Art. 47b CRR abzusehen.
Die BaFin teilt grundsätzlich diese Auffassung. Sie stellt dabei im Zusammenhang mit den Moratorien darauf ab, dass es sich nicht um Maßnahmen für einen einzelnen Schuldner, sondern für eine Vielzahl von Schuldnern handelt.
Hinweise zur buchhalterischen Behandlung erhöhter Kreditrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs
Die EBA-Mitteilung gibt ferner Anhaltspunkte dazu, wie ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos im Rahmen des IFRS 9 (Ansatz, Ausbuchung und Sicherungsbilanzierung von Finanzinstrumenten) zu bewerten ist. Dabei nimmt die EBA ausdrücklich Bezug auf die korrespondierende Mitteilung der ESMA vom 25. März 2020. Hiernach begründet die Anwendung gesetzlicher oder privater Moratorien, die auf ein adverses systemisches Risiko des COVID-19-Ausbruchs gerichtet sind, keinen automatischen Trigger, der auf ein mit dem Halten eines Finanzinstruments verbundenes erhöhtes Kreditrisiko schließen lässt. Vielmehr werden Kreditinstitute bei ihrer Bewertung danach zu unterscheiden haben, ob ein Kreditnehmer durch die derzeitige Krisensituation langfristig nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder ob er seine Kreditwürdigkeit wahrscheinlich nicht wiederherstellen wird.
Fazit: Die Klarstellungen von EBA und BaFin dürften den Instituten grundsätzlich helfen, ihre durch COVID-19 erhöhten Kreditrisiken flexibel und mit Augenmaß zu managen. Ob angesichts der krisenbedingten hohen Kreditnachfrage die von der EBA in den Vordergrund gerückte individuelle Kreditbewertung in der dargestellten Form und mit der erforderlichen Sorgfalt handhabbar ist, bleibt allerdings abzuwarten.