Was Anwälte von Paris Hilton unterscheidet – Risiken und Nebenwirkungen öffentlicher Unterstützung von ICOs

Was haben Paris Hilton, Jamie Fox und Floyd Mayweather und manche deutsche Anwälte gemeinsam?
Dr. Matthias Birkholz
Mittwoch, der 14. November 2018

Sie werben mit ihrem Namen für Initial Coin Offerings bestimmter Anbieter. Zumindest dulden einige deutsche Anwälte, dass sie vom ICO-Anbieter auf seiner Website öffentlich in engere Verbindung mit dem geplanten ICO gebracht werden.  Da werden schon mal Partner von großen Anwaltskanzleien als Mitglieder des „ICO-Teams“ eines Startups bezeichnet. Oder man lässt sich von Mandanten öffentlich als „Chief Legal Strategist“ oder „Legal Architect“ bezeichnen.

Paris Hilton hat gelernt

In den USA hat mittlerweile die SEC Celebrities vor derartiger Werbung und damit verbundenen Haftungsrisiken gewarnt. Paris Hilton bereut denn mittlerweile ihre öffentliche Werbung für das ICO des Startups  Lydia. Und der von Floyd Mayweather beworbene ICO von Tentra Tech ist bereits nach wenigen Wochen Gegenstand einer Sammelklage, die möglicherweise auch Floyd Mayweather einbeziehen könnte.

Geringes Risikobewusstsein in Deutschland

Von derartigem Risikobewusstsein ist man in Deutschland noch weit entfernt. Zwar ist auch hier eine recht rege Diskussion um die angemessene rechtliche Bewertung von ICOs in Gange.  Wenn eine gesetzliche Prospektpflicht nicht besteht (oder nicht erkannt wird), meint man sich bei der Werbung für ICOs auf eine mehr als optimistische oberflächliche Darstellung der mit dem ICO verbundenen Chancen beschränken zu können. Und die Risiken wenn nicht sogar gänzlich zu verschweigen, auf jeden Fall aber bis zur Unkenntlichkeit kleinreden zu dürfen.

Prospekthaftung auch ohne Prospektpflicht

Das ist keine gute Idee. Auch wenn nämlich keine spezialgesetzliche Prospektpflicht greift, können die Initiatoren und möglicherweisen Dritte im Rahmen der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung existenzbedrohende Schadensersatzansprüche drohen. So sieht der Bundesgerichtshof grundsätzlich jede marktbezogene schriftliche Erklärung, die die für die Beurteilung einer angebotenen Kapitalanlage erheblichen Angaben enthält oder doch zumindest den Anschein eines solchen Inhalts erweckt, als Prospekt an. Zusätzlich muss zumindest dem Anschein nach der Anspruch erhoben werden, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein.

Die im Vorfeld eines ICOs von den Emittenten herausgegebenen Whitepaper dürften diese Voraussetzung regelmäßig vermutlich wenigstens dann unschwer erfüllen, wenn mit einer Handelbarkeit von Token geworben wird. Jeder, der zum Management des Emittenten gehört, läuft daher Gefahr, für fehlerhafte oder unvollständige Angaben im ICO-Whitepaper persönlich in Anspruch genommen zu werden.

Keine Haftung für Celebrity-Werbung

Paris Hilton hingegen könnte in Deutschland ruhig schlafen. In Deutschland liefe sie kaum Gefahr, von enttäuschten Tokenkäufern auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für eine Haftung Dritter ist nämlich, dass diese nach außen erkennbar besonderes Vertrauen in ihre Integrität, Sachkunde und Kompetenz in Anspruch nehmen. Das dürfte bei Paris Hilton kaum der Fall sein.

Unruhige Nächte für Berater stehen bevor

Eng kann es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen für Berater werden, sofern diese nämlich durch ihre nach außen hervorgetretene Mitwirkung am Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben. Anwälten, die einen ICO durch ihre nach außen kundgetane Mitwirkung quasi ein anwaltliches Gütesiegel verpassen, stehen möglicherweise unruhige Nächte bevor. Zwar wird für diesen Personenkreis regelmäßig eine Haftung nur dann in Betracht kommen, wenn gegenüber Anlegern eigene Erklärungen abgeben werden. Ich würde mich allerdings nicht darauf verlassen, dass insoweit für Gerichte nicht auch die Duldung bestimmter Angaben des Emittenten auf seiner Website zur Haftungsbegründung ausreichen kann.

 

Dieser Beitrag ist die leicht geänderte Fassung eines Blogbeitrags des Autors in dem Blog der Frankfurt School of Finance

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