Online-Plattformen und Zahlungsabwicklung – Ist die Handelsvertreterausnahme im Zeitalter der PSD2 die Lösung?

Online-Plattformen bieten nicht nur die Möglichkeit zur Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen, sondern wickeln häufig auch den Zahlungstransfer zwischen den Beteiligten ab. Das ist für alle Beteiligten sinnvoll, denn der Zahler kann komfortabel über die Plattform bezahlen, der Anbieter muss sich nicht um die Bezahlungsdetails kümmern und der Plattformbetreiber kann seine Provision gleich einbehalten. Der Haken an der Sache ist allerdings das Bankaufsichtsrecht, denn die Übernahme der Zahlungsabwicklung bedeutet regelmäßig das Betreiben des sogenannten Finanztransfergeschäfts. Dieser Tatbestand ist durch die erste Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1) im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umgesetzt und durch die Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) angepasst worden.
Dr. Kati Meister
Dienstag, der 23. April 2019

Das Finanztransfergeschäft und die Ausnahme für Handelsvertreter

Sobald die Online-Plattform in den Finanztransfer zwischen den Beteiligten eingebunden ist, sollte geprüft werden, ob der Tatbestand des Finanztransfergeschäftes (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG) erfüllt ist, denn die Erbringung von Finanztransfergeschäften stellt eine genehmigungspflichtige Zahlungsdienstleistung dar. Fehlt die erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), drohen Strafen und die Anordnung der Einstellung des Geschäftsbetriebes. Allerdings sieht das ZAG unter anderem eine Ausnahme für die Abwicklung von Zahlungen über Handelsvertreter vor. Das bedeutet, dass für Handelsvertreter, die im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit Zahlungsvorgänge abwickeln, unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnispflicht entfällt. Wie bei den anderen Ausnahmen in der PSD2 muss man, wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen, keine Genehmigung beantragen und keine aufsichtsrechtlichen Anforderungen einhalten.

Änderungen durch die PSD2

Die aufgrund der PSD2 neu gefasste Ausnahme für Handelsvertreter verlangt nunmehr ausdrücklich, dass der Handelsvertreter beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen entweder nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers auftritt. Zudem muss er aufgrund einer Vereinbarung befugt sein, das Geschäft auszuhandeln oder abzuschließen. Danach können sich Handelsvertreter nur noch dann auf die Ausnahme berufen, wenn sie entweder im Lager des Zahlers oder des Zahlungsempfängers, nicht aber in beiden Lagern, stehen. Die BaFin hat die Handelsvertreterausnahme bereits vor Umsetzung der PSD2 sehr restriktiv angewendet und wird dies wahrscheinlich auch zukünftig tun.

Voraussetzungen der Handelsvertreterausnahme

Ob im Einzelfall auch im Bereich der Online-Plattformen tatsächlich die Voraussetzungen der Handelsvertreterausnahme erfüllt sind, bedarf einer sorgfältigen Prüfung und einer guten Begründung. Sofern sich ein Geschäftsmodell tatsächlich von der üblichen Online-, Handels- bzw. E-Commerce-Plattform, die Waren oder Gebrauchsgegenstände vermittelt, abhebt, bleibt die Anwendung der Handelsvertreterausnahme eine Option, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind:

  • Der Plattformbetreiber ist eindeutig einem Lager zuzuordnen. Beispielsweise werden viele Plattformen ausschließlich vom Verkäufer bezahlt (z. B. viele Online-Marktplätze oder Reiseportale). Zudem lässt sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattformen vieles gestalten, so auch die Frage, in wessen Namen der Plattformbetreiber handelt.
  • Zudem muss der Handelsvertreter über einen echten Spielraum für die Aushandlung oder den Abschluss eines Verkaufs oder Kaufs von Waren und Dienstleistungen verfügen. Reine Botentätigkeiten fallen damit ebenso wenig unter die Ausnahmen, wie Online-Plattformen, deren AGB regeln, dass der Betreiber als Vertreter des Kunden oder des Händlers auftreten oder bei denen der Vertragsschluss in automatisierter Weise stattfindet.

Was ist zu tun, wenn man sich auf die Handelsvertreterausnahme berufen möchte?

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Handelsvertreterausnahme tatsächlich erfüllt sind oder durch eine Anpassung des Geschäftsmodells erfüllt werden können. Um sich auf die Ausnahme berufen zu können, muss man dann grundsätzlich nichts tun. Insbesondere gibt es keine Anzeigepflichten. Man sollte allerdings mit einer Prüfung durch die BaFin rechnen. Wer bereits im Vorfeld auf Nummer Sicher gehen möchte, kann bei der BaFin ein sogenanntes Negativtestat beantragen, mit dem diese verbindlich feststellt, dass das Geschäftsmodell nicht den Vorschriften des ZAG unterliegt.

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