Offenlegung von ESG-Risiken soll Marktdisziplin fördern
Um besser bewerten zu können, ob und wie Banken im Rahmen ihres Risikomanagements Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und ob sie ihre Geschäftsstrategie auf eine Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft ausrichten, müssen Investoren und Stakeholder wissen, wie die Institute diese Nachhaltigkeitsrisiken steuern. Vor diesem Hintergrund regelt Artikel 449a CRR, dass große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates zugelassen sind, ab dem 28. Juni 2022 Informationen zu ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offenlegen müssen.
Einheitliche Kennzahlen sollen Nachhaltigkeitsrisiken transparenter und vergleichbar machen
Nach Artikel 434a CRR ist die EBA beauftragt, technische Durchführungsstandards (ITS) für die Umsetzung dieser Offenlegungsanforderungen zu entwickeln. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Nutzer dieser Informationen umfassende und vergleichbare Informationen erhalten, um das Risikoprofil der Institute beurteilen zu können. Mit dem nun veröffentlichten Konsultationspapier (Konsultationspapier) kommt die EBA diesem Auftrag nach. Das Konsultationspapier enthält einen ITS-Entwurf für die Offenlegung von ESG-Risiken in Säule 3 („P3 ESG ITS“) mit detaillierten Hinweisen und Erläuterungen zu zahlreichen Kennzahlen und KPIs, anhand derer Institute künftig ihrer Offenlegungspflicht aus Artikel 449a CRR nachkommen sollen. Dabei geht es zum einen darum, ESG-Risiken sichtbar zu machen, die andere Risiken in der Bilanz der Institute verschärfen können. Zum anderen sollen Institute mittels dieser Angaben transparent machen, wie sie diese Risiken abmildern bzw. wie sie ihre Kunden bei der Anpassung an den Klimawandel und beim Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft unterstützen.
P3 ESG IST als Baustein eines umfassenden Offenlegungs-Rahmenwerks
Mit dem ITS, der für die Offenlegung nach Artikel 449a CRR die Verwendung der erwähnten Templates und Tabellen vorschreibt, wird der endgültige Entwurf des ITS zur öffentlichen Offenlegung durch Institute gemäß Teil 8 der CRR vom 24. Juni 2020 geändert (ITS_OffenlegungSäule3). Auf diese Weise soll ein umfassendes Rahmenwerk entstehen, aus dem sich alle relevanten Offenlegungspflichten der Säule 3 ergeben.
Für ein vollständiges Bild über die bestehenden Offenlegungspflichten verweist die EBA auch auf ihre Empfehlung an die Kommission zu den KPIs und der Methodik für die Offenlegung gemäß Artikel 8 der TaxonomieVO (Empfehlung_Offenlegung_Art. 8 Taxonomie), welche sie zeitgleich und parallel zu dem Konsultationspapier ausgearbeitet hat, um eine Einheitlichkeit der entwickelten Definitionen und Klassifizierungen zu gewährleisten.
Zehn Templates zum Umgang mit dem Klimawandel
Mit dem ITS werden zehn Templates eingeführt, in denen Institute quantitative Angaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel offenlegen sollen: Mit den Templates 1-6 werden Informationen zu Transitionsrisiken abgefragt. Hierzu zählen etwa Angaben zum Exposure gegenüber Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit in hohem Maße zum Klimawandel beiträgt oder die fossile Brennstoffe verwenden bzw. die in anderen kohlenstoffbezogenen Sektoren tätig sind. Im Falle von Immobilienportfolien ist dort beispielsweise die Energieeffizienz der Immobiliarsicherheiten anzugeben.
Template 7 behandelt physische Risiken des Klimawandels und in den Templates 8 und 9 legen Institute Informationen über den Grad der Übereinstimmung ihrer Geschäftsaktivitäten mit der Taxonomie offen. In diesem Zusammenhang haben Institute insbesondere ihre sog. Green Asset Ratio („GAR“) zu ermitteln. Über diese Kennziffer geben die Institute künftig an, welcher Teil ihrer Engagements zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel beiträgt oder diese ermöglicht bzw. hilft, die Risiken des Klimawandels zu mindern. Dabei wurden die diesbezüglichen Offenlegungsanforderungen so gestaltet, dass sie mit den Daten und Fristen übereinstimmen, die große Unternehmen im Rahmen der Richtlinie über die Nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) gemäß Artikel 8 der TaxonomieVO vorlegen müssen.
Im Template 10 legen Institute schließlich dar, welche sonstigen Maßnahmen sie ergreifen, um Risiken aus dem Klimawandel abzuschwächen.
Drei Tabellen mit qualitativen Angaben zu ESG-Risiken
Darüber hinaus sollen Institute mit Hilfe von drei Tabellen Informationen zu den Auswirkungen von ESG-Risiken auf ihre Gegenparteien offenlegen. Diese hier zu tätigenden qualitativen Angaben hat die EBA im Einklang mit ihrem Diskussionspapier zu dem Bericht entwickelt, den sie mit Blick auf ihr Mandat aus Artikel 98 Abs. 8 CRD bis zum 28. Juni diesen Jahres vorlegen muss. Die Tabellen nebst Anleitungen stützen sich auf die in diesem Diskussionspapier dargestellten Definitionen, Terminologie und Struktur und sollen die quantitativen Informationen aus den vorstehend erwähnten Templates ergänzen.
Wann ist was offenzulegen?
Nach Artikel 449a CRR müssen Institute die Informationen ab dem 28. Juni 2022 im ersten Jahr jährlich danach halbjährlich offenlegen. Dies bedeutet, dass die Offenlegung für das erste Jahr jährlich erfolgt und sich auf den Offenlegungsstichtag 31. Dezember 2022 bezieht (oder auf die entsprechende Offenlegung zum Jahresende für Geschäftsjahre, die nicht im Dezember enden). Da die Datenverfügbarkeit die Institute vor erhebliche Herausforderungen stellt, schlägt die EBA für bestimmte Angaben Übergangsphasen bis Juni 2024 vor. Dies betrifft beispielsweise die Angaben zu den Scope-3 Emissionen der Institute. Ähnliches soll für die Green Asset Ratio gelten, soweit sie sich auf den Bestand der Aktiva für die Engagements gegenüber Privatkunden und Unternehmen bezieht, die nicht nach der NFRD berichtspflichtig sind.
War es das oder kommt noch mehr?
Die EBA verfolgt bei der Entwicklung des P3 ESG ITS einen sequentiellen Ansatz, der in Übereinstimmung mit der Fortentwicklung der TaxonomieVO sowie anderer einschlägiger Gesetzgebungsvorhaben auf europäischer Ebene zur gegebenen Zeit ergänzt werden soll. So sollen entsprechende Erweiterungen folgen, sobald die TaxonomieVO ihre bislang auf die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel begrenzten technischen Überprüfungskriterien auf die anderen Umweltziele erweitert. Ferner plant die EBA eine Überarbeitung der im ITS-Entwurf vorgeschlagenen quantitativen Informationen, sollte die TaxonomieVO künftig um umweltschädliche und neutrale Aktivitäten erweitert werden.