Ein Name ist nichts Geringes

Die ESMA hat ihre finalen Leitlinien zu ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in Fondsnamen veröffentlicht, die in wenigen Monaten in Kraft treten werden. Die Leitlinien enthalten weitreichende und differenzierte inhaltliche Anforderungen an Fonds mit ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen.
Dr. Marvin Reiff,
Leon Blacher
Mittwoch, der 10. Juli 2024

Herausragende Bedeutung von Fondsnamen

“What’s in a name?”[1] Als sich Johann Peter Eckermann 1829 erstaunt darüber zeigte, dass „die Menschen um ein wenig Namen es sich so sauer werden lassen“, hatte er zweifellos anderes im Sinn als Fonds und deren Anleger. Die Antwort seines altersweisen Gesprächspartners Johann Wolfgang Goethe aber war so zeitlos wie allgemeingültig: „Liebes Kind, ein Name ist nichts Geringes.“[2] Die ESMA sieht’s genauso: Nach umfangreichen Vorarbeiten hat sie am 14. Mai 2024 finale Leitlinien zu ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in Fondsnamen veröffentlicht, die Anleger*innen vor Greenwashing schützen sollen. Denn die ESMA geht davon aus, dass Fondsnamen in besonderem Maße Auswirkungen auf deren Investitionsentscheidungen haben.[3]

Die Leitlinien werden drei Monate nach Veröffentlichung ihrer Übersetzungen auf der Homepage der ESMA in Kraft treten.

Eckpunkte der Leitlinien

Der „Final Report“ der ESMA enthält Leitlinien zur Verwendung von Begriffen mit ESG-, Nachhaltigkeits- oder Transformationsbezug in den Namen von Fonds. Die Leitlinien gelten also insbesondere für OGAW und AIF (inklusive ETLTIFs)[4], nicht hingegen für andere Finanzprodukte im Sinne der SFDR, wie z.B. die individuelle Vermögensverwaltung (siehe aber unten „Ausblick“ a.E.), oder strukturierte Wertpapiere. Die Leitlinien treten drei Monate nach der kurzfristig zu erwartenden Veröffentlichung ihrer Übersetzung in alle Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten in Kraft.[5]

Die Leitlinien wollen der Gefahr eines „namensbezogenen“ Greenwashing entgegenwirken. Nach Auffassung der ESMA ist diese Gefahr in den letzten Jahren mit steigender Nachfrage nach „ESG-Fonds“ kontinuierlich gestiegen.[6] In der Sache enthalten die Leitlinien strenge materielle Vorgaben. Die Leitlinien sind somit Ausprägung einer allgemeinen Entwicklung der Sustainable Finance-Regulierung weg von einem reinen Transparenzregime und hin zu materiellen Nachhaltigkeitsanforderungen.

Im Ausgangspunkt unterscheiden die Leitlinien zwischen sechs Kategorien von Schlagwörtern:

  • E (Environmental)
  • So (Social)
  • G (Governance)
  • T (Transition)
  • I (Impact)
  • Su (Sustainable)

Diese Kategorien umfassen neben dem jeweiligen Begriff als solchem auch dessen Wortfamilie bzw. jedenfalls Synonyme und Begriffe ähnlichen Inhalts, also etwa bei „environmental“ auch bspw. „green“ oder „climate“.[7]

Auf Grundlage dieser Unterscheidung enthalten die Leitlinien folgende Empfehlungen:

1. Für Fonds, die T-, So- oder G-Schlagwörter im Namen führen, gilt:

  • Soweit sie nach Art. 8 SFDR offenlegen, müssen mindestens 80 % der Investitionen in Einklang mit den verbindlichen Elementen der Anlagestrategie ökologische oder soziale Merkmale aufweisen.
  • Soweit sie nach Art. 9 SFDR offenlegen, müssen mindestens 80 % der Investitionen in Einklang mit den verbindlichen Elementen der Anlagestrategie die nachhaltigen Anlageziele erfüllen.
  • Darüber hinaus müssen sie den Climate-Transition-Benchmark (sog. CTB-Ausschluss gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) – c) der Delegierten VO 2020/1818)[8] beachten, der in gewissem Umfang Investitionen in fossile Brennstoffe erlaubt.

2. Für Fonds, die E- oder I-Schlagwörter im Namen führen, gilt:

  • Sie müssen denselben Schwellenwert von 80 % an Investitionen einhalten, die ökologische oder soziale Merkmale aufweisen (Art. 8 SFDR) bzw. nachhaltige Anlageziele erfüllen (Art. 9 SFDR).
  • Darüber hinaus müssen sie den weitergehenden Paris-aligned Benchmark (sog. PAB-Ausschluss gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) – g), Abs. 2 der Delegierten VO 2020/1818)[9] beachten, der Investitionen in fossile Brennstoffe – im Gegensatz zum CTB-Ausschluss – sehr weitgehend ausschließt.[10]

3. Für Fonds, die Su-Schlagwörter im Namen führen, gilt:

  • Sie müssen wiederum denselben Schwellenwert von 80 % an Investitionen einhalten, die ökologische oder soziale Merkmale aufweisen (Art. 8 SFDR) bzw. nachhaltige Anlageziele erfüllen (Art. 9 SFDR).
  • Darüber hinaus müssen sie ebenfalls den weitreichenden PAB-Ausschluss beachten und sich außerdem dafür einsetzen („commit“), dass sie in bedeutsamem Umfang („meaningfully“) nachhaltige Investments i. S. d. Art. 2 Nr. 17 SFDR tätigen. Was genau unter „bedeutsam“ zu verstehen ist, bleibt unklar; die Regelungshistorie spricht allerdings dafür, dass in aller Regel (deutlich) weniger als 50 % ausreichend sein müssen. Ursprünglich sollten nämlich mindestens 50 % der ökologischen oder sozialen Investitionen aus nachhaltigen Anlagen i.S.d. Art. 2 Nr. 17 SFDR bestehen müssen.[11] Diese Regelung ist nach breiter Kritik[12] aber gestrichen worden.
    Die Anforderung, bedeutsam in nachhaltige Investments zu investieren, hat dabei nur für Fonds, die nach Art. 8 SFDR offenlegen, praktische Relevanz. Denn „Art. 9 SFDR-Fonds“ müssen ohnehin zu 80 % nachhaltige Investitionen tätigen.
  • Fonds, die T- oder I-Schlagwörter im Namen führen, müssen zusätzlich sicherstellen, dass ihre Investments entweder auf einem klaren und messbaren Pfad zum sozialen oder ökologischen Wandel sind oder mit dem Ziel getätigt werden, neben einer finanziellen Rendite eine positive und messbare soziale oder ökologische Wirkung zu erzielen.
  • Fonds, die Schlagwörter aus mehreren Gruppen im Namen führen, müssen grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen kumulativ einhalten.

Eine bemerkenswerte Ausnahme gilt bei der Kombination mit T-Schlagwörtern: Hier soll ausnahmsweise nur der CTB-Ausschluss greifen, also gerade nicht der strengere (und bspw. bei E-Schlagwörtern eigentlich einschlägige) PAB-Ausschluss.

Transition-Begriffe schlagen also grundsätzlich durch: Werden sie verwendet, kann auch bei Kombination mit anderen Schlagwörtern in gewissem Ausmaß in fossile Brennstoffe investiert werden. Es bleibt aber dabei, dass für diese Investitionen ein klarer und messbarer Pfad zum sozialen oder ökologischen Wandel vorliegen bzw. neben einer finanziellen Rendite eine positive und messbare soziale oder ökologische Wirkung erzielt werden muss.

Hintergrund dieser Ausnahme dürfte sein, dass emissionsintensive Wirtschaftszweige oftmals besonders hohe Kapitalanforderungen haben, um sich zu transformieren. Zugleich ermöglicht eine Transformation dieser Branchen aber besonders große CO2-Einsparungen. Die Leitlinien wollen mit der Ausnahme für T-Begriffe also verhindern, dass Investitionen in Unternehmen ausgeschlossen werden, die zwar noch nicht „grün“ sind, aber gerade Kapital benötigen, um grüner zu werden.

Allerdings enthalten die Erläuterungen zu den Leitlinien eine wichtige Gegenausnahme: Werden T-Schlagwörter mit Su-Schlagwörtern kombiniert, dann übertrumpft „Sustainable” sogar „Transition“. Hier gilt die gerade dargestellte Logik also offenbar nicht, sodass der PAB-Ausschluss einzuhalten ist. Leider wird diese Gegenausnahme im eigentlichen „Normtext“ der Leitlinien nicht gleichermaßen deutlich, sondern geht aus dem Bericht hervor, sodass eine gewisse Rechtsunsicherheit verbleibt.[13]

  • Die vorstehenden Regeln gelten auch für solche Fonds, die im Namen einen Index als Referenzbenchmark[14] Obwohl die Leitlinien Indizes nicht direkt erfassen, dürfte sich hieraus für viele von ihnen die mittelbare Notwendigkeit ergeben, die eigenen Namen an die Leitlinien anzupassen, um Fonds auch weiterhin ihre leitlinienkonforme Nachbildung zu ermöglichen.

Ausblick

Die Guidelines werden zeitnah in alle Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten übersetzt und dann auf der Website der ESMA veröffentlicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt müssen die nationalen Aufsichtsbehörden gemäß dem bewährten Ansatz „comply or explain“ die ESMA darüber benachrichtigen, ob sie die Guidelines befolgen bzw. warum sie sie nicht befolgen werden. Einen weiteren Monat später treten die Guidelines in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Fonds gilt eine zusätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten. Effektiv umfasst der „Bestandsschutz“ also neun Monate ab Veröffentlichung in der jeweiligen Amtssprache.[15]

Innerhalb dieser Frist müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften ihre Fonds Guideline-konform ausgestalten. Dazu müssen sie die Namen sämtlicher „Art. 8 / Art. 9 SFDR-Fonds“ screenen. Enthalten diese (mögliche) Schlagwörter, ist zu begutachten, inwieweit die jeweiligen Anforderungen eingehalten werden. Wo das nicht mit hinreichender Sicherheit der Fall ist, müssen die Investments umgeschichtet werden. Alternativ verbleibt nur die in der Regel wenig opportune Umbenennung. Wie bisher gilt, dass „Art. 6 SFDR-Fonds“ überhaupt keine der vielen Schlagwörter im Namen führen können, da jeder ESG-Begriff im Fondsnamen jedenfalls zu einer Offenlegungspflicht nach Art. 8 SFDR führen dürfte. Neu ist darüber hinaus, dass „Art. 6 SFDR-Fonds“ die erforderliche 80%-Schwelle schon begrifflich nicht einhalten könnten.

Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen die Leitlinien in ihr Aufsichtsregime integrieren. Dabei sollen nur solche („passiven“) Verstöße nicht geahndet werden, die als nicht beabsichtigt und nur temporär zu werten sind; sie sind lediglich im Anlegerinteresse zu korrigieren.[16] Es bleibt abzuwarten, inwieweit die BaFin oder ausländische Aufsichtsbehörden dies konkretisieren werden; gleiches gilt insbesondere für die neu eingeführte Schwelle der „bedeutsamen“ nachhaltigen Investitionen.

Der Final Report enthält bereits die Ankündigung, dass die ESMA die Leitlinien bei regulatorischen Änderungen nötigenfalls überarbeiten wird.[17] Darüber hinaus wird sie erwägen, ob der Anwendungsbereich der Leitlinien auf andere Finanzprodukte erweitert werden sollte.[18] Vielleicht gilt also schon bald auch für sie: Ein Name ist nichts Geringes.

[1] ESMA (Hrsg.), Final Report. Guidelines on funds’ names using ESG or sustainability-related terms, 14.05.2024, ESMA34-472-440, S. 33.

[2] Vgl. Johann Peter Eckermann, Gespräche mit Goethe in den letzten Jahren seines Lebens, Kap. 123 (06.04.1829), 1836.

[3] ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 4.

[4] ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 50. Vgl. auch bereits Joint Committee of the European Supervisory Authorities (Hrsg.), Consolidated questions and answers (Q&A) on the SFDR (Regulation (EU) 2019/2088) and the SFDR Delegated Regulation (Commission Delegated Regulation (EU) 2022/1288), 17.05.2023, JC 2023 18, S. 4.

[5] ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 24, 50, 54 (dazu noch unten).

[6] ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 2, 4 f., 6 ff.

[7] ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 8 f., 55 („any words giving the investor any impression of the promotion of environmental characteristics“).

[8] Der CTB-Ausschluss verbietet „nur“ Investitionen in „umstritten[e] Waffen“, Tabak und Unternehmen, die gegen den UNGC oder den Leitkodex der OECD verstoßen, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a) – c) der Delegierten VO 2020/1818.

[9] Der PAB-Ausschluss umfasst zusätzlich Unternehmen, die einen bestimmten Teil ihrer Einnahmen mit Kohle, Erdöl, Gas, oder THG-intensiver Stromerzeugung erzielen, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d) – g) der Delegierten VO 2020/1818. Zur Relevanz vgl. ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 16 („particularly impactful“).

[10] Dieser weitergehende Ausschluss war ursprünglich für sämtliche „ESG-Fonds“ vorgesehen; vgl. ESMA (Hrsg.), Consultation Paper. On Guidelines on funds’ names using ESG or sustainability-related terms, 18.11.2022, ESMA34-472-373, S. 10 sowie die Kritik bei ESMA SMSG (Hrsg.), Advice to ESMA, 21.02.2023, ESMA22-106-4511, S. 10. Da die ESMA hieran auch bei I-Schlagwörtern festhält, versteht sie „Impact Investing“ offenbar als umweltorientierte Kategorie. Das ist überraschend, weil sich dieser Zweig traditionell auch stark auf soziale Aspekte fokussiert hat.

[11] Vgl. ESMA (Hrsg.), Consultation Paper. On Guidelines on funds’ names using ESG or sustainability-related terms, 18.11.2022, ESMA34-472-373, S. 9 f.; ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 8 f.

[12] Vgl. ESMA SMSG (Hrsg.), Advice to ESMA, 21.02.2023, ESMA22-106-4511, S. 10; ESMA (Hrsg.), Public Statement. Update on the guidelines on funds’ names using ESG or sustainability-related terms, 14.12.2023, ESMA34-1592494965-554, S. 1 ff.

[13] Vgl. ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 9 Rn. 23,S. 22.

[14] Vgl. ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 56. Zur Diskussion vgl. a.a.O., S. 18 f., 40.

[15] ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 24, 50, 54.

[16] ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 57.

[17] ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 5, 9.

[18] Vgl. ESMA (Hrsg.), Final Report (oben Fn. 1), S. 23.

Dr. Marvin Reiff

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