Steuererleichterungen in der Corona-Krise

In der Corona-Krise steht für betroffene Unternehmen die Liquiditätssicherung im Mittelpunkt. Dabei hilft die Finanzverwaltung mit Stundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen.
Dr. Sophia Schwemmer,
Thomas Wisniewski,
Dr. Thomas Asmus
Mittwoch, der 29. April 2020

Bei der Liquiditätssicherung können nicht nur kurzfristige Liquiditätszuflüsse aus öffentlichen Mitteln helfen, sondern auch die Vermeidung von Abflüssen, nicht zuletzt durch Steuerzahlungen. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb zur Abmilderung der Auswirkungen des Corona-Virus mit Schreiben vom 19. März 2020 folgende Steuererleichterungen erlassen:

1. Stundungsanträge

Eine Steuerstundung kann gemäß § 222 S. 1 AO gewährt werden, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde und der Anspruch auf die Steuer durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dies soll nach Auskunft der Berliner Senatsverwaltung neben der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch für die Umsatzsteuer gelten, sowie in begründeten Ausnahmefällen auch für die Lohnsteuer. Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bereits fälligen oder noch fällig werdenden Steuern stellen.

Der Steuerpflichtige muss dabei nachweisen, unmittelbar und nicht unerheblich von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie betroffen zu sein. Während Auftragsstornierungen oder Absatzeinbrüche aufgrund behördlicher Schließungsanordnungen einfach nachzuweisen sind, wird es im Falle beispielsweise verzögerter Rechnungsbegleichung der Schuldner aus Gründen der Liquiditätssicherung schon schwieriger. Wenn möglich, sollte der Liquiditäts- und/oder Absatzverlauf für eine längere Periode dargelegt werden und es sollte ggf. nachgewiesen werden, dass in mehreren vergleichbaren Absatzzeiträumen vergangener Veranlagungszeiträume im Vergleich zum aktuellen Absatzzeitraum stabile Absatzvolumina bzw. Zahlungseingänge vorlagen. Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine „strengen Anforderungen“ zu stellen. Ein Antrag soll nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter verzichten.

2. Herabsetzung von Vorauszahlungen

Soweit für einen Steuerpflichtigen keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird, werden gegen ihn Vorauszahlungen (in der Regel auf Basis des letzten Jahresergebnisses) festgesetzt. Ist absehbar, dass das Jahresergebnis 2020 aufgrund der aktuellen Krise deutlich geringer ausfallen wird, können bis zum 31. Dezember 2020 die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag herabgesetzt werden. Gleiches gilt für die Gewerbesteuervorauszahlungen. Hier erfolgt die Anpassung im Rahmen der Festsetzung des Steuermessbetrags durch das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung, so dass auch alle Betriebsstättengemeinden an die Herabsetzung bei der Festsetzung der Vorauszahlungen gebunden sind.

Gegenüber Unternehmern in Berlin, die für die Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, verzichtet die Berliner Finanzverwaltung ferner auf die Sondervorauszahlung (1/11) auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020. Bereits geleistete Sondervorauszahlungen werden auf Antrag sogar erstattet.

Für die Herabsetzung sämtlicher Vorauszahlungen soll der Nachweis unmittelbarer und nicht unerheblicher Betroffenheit erforderlich sein, aber auch ausreichen. Nicht erforderlich ist der Nachweis im Einzelnen bezifferter Schäden. Die jeweiligen Landesfinanzbehörden haben bereits entsprechende Vordrucke zwecks Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf den Formularservern hinterlegt.

3. Nutzung von “Corona-Verlusten” durch vereinfachten Verlustrücktrag

Zur schnellen Verbesserung der Liquiditätslage gerade auch kleiner und mittelgroßer betroffener (Vermietungs-)Unternehmen ermöglicht die Finanzverwaltung jetzt auch einen erleichterten Verlustrücktrag (BMF-Schreiben vom 24. April 2020).

Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt können die in 2020 erwarteten Verluste in Höhe eines Pauschalbetrags (15% der Einkünfte, die der Festsetzung von Vorauszahlungen in 2019 zugrunde gelegen haben) in das Jahr 2019 zurückgetragen werden. Auf der Basis der um diesen pauschalierten Verlust reduzierten Bemessungsgrundlage ermittelt das Finanzamt dann für 2019 entsprechend verminderte Vorauszahlungen und erstattet dem Steuerpflichtigen die Differenz zu den tatsächlich in 2019 geleisteten Vorauszahlungen. Den Unternehmen fließt somit bereits jetzt Liquidität zu.

Diese Maßnahme bringt eine erhebliche Vereinfachung und zeitliche Beschleunigung des Verlustrücktrags. Die Finanzbehörden gehen dabei regelmäßig von einer Betroffenheit durch die Corona-Pandemie aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereist auf null herabgesetzt wurden. Zu beachten ist, dass die Höhe des Verlustrücktrags auf max. EUR 1 Mio. (EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung) gedeckelt ist. Weitere Details sind dem vorgenannten BMF-Schreiben (mit Beispielsfall) zu entnehmen.

4. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen/Verspätungszuschläge

Die Finanzämter sollen bis Ende 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder fällig werdenden Steuern verzichten, wenn ihnen bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Dafür reicht eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt aus. Darüber hinaus sind in den betreffenden Fällen Säumniszuschläge zu erlassen, die im Zeitraum vom 19. März bis zum 31. Dezember 2020 verwirkt werden.

Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Steuer-Anmeldungen kommen sollte, sind nach Aussage der Berliner Senatsverwaltung Finanzämter gebeten worden, etwaige Verspätungszuschläge zu erlassen.

Diese Maßnahmen dürften nur ein erster Schritt sein; mit weiteren Erleichterungen z.B. im Zusammenhang mit der steuerlichen Geltendmachung von Verlusten ist zu rechnen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist die Verlängerung von Abgabefristen für Voranmeldungen bzw. die Umstellung auf quartalsweise Voranmeldungen zu erwarten. Auch daraus dürften sich positive Liquiditätseffekte ergeben.

Unabhängig von diesen Hilfsmaßnahmen sollten Unternehmer ihren Forderungsbestand daraufhin überprüfen, ob einzelne Forderungen überhaupt noch realisiert werden können. Sollte Uneinbringlichkeit vorliegen, kommt eine Berichtigung der Umsatzsteueranmeldungen nach § 17 UStG in Betracht. Dies mindert die Umsatzsteuerzahllast. Hierzu muss jedoch in jedem Einzelfall ermittelt werden, ab wann tatsächlich eine Uneinbringlichkeit der Forderungen vorliegt.

Wir halten Sie über die weitere Entwicklung informiert. Für Fragen stehen Ihnen unsere Steuerexperten selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

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