Das Krypto-Eckpunktepapier von BMJV und BMF – Alles neu macht der Mai?

Am 7. Mai 2019 findet die mündliche Anhörung zum Eckpunktepapier für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token im BMJV statt. Als Anwälte im „Krypto-Recht“ kennen wir viele zu diskutierende Herausforderungen aus unserer eigenen Arbeit. Finanzregulierung sollte technologische Entwicklung rechtssicher ermöglichen.
Jan Max Wettlaufer
Montag, der 6. Mai 2019

Im März 2019 stellten BMJV und BMF im Eckpunktepapier die folgende Frage: Wo sollte der regulatorische Gesetzesrahmen geändert werden, um elektronische Wertpapiere und sog. Krypto-Token zu erleichtern? Am 7. Mai 2019 steht nun die mündliche Anhörung an. Bei lindenpartners haben wir bereits im Gesetzesrahmen der „alten Welt“ Erfahrungen mit Krypto-Token und der Distributed-Ledger-Technology (DLT) gesammelt. Wir haben rechtliche Ausgestaltungen blockchainbasierter Token – u.a. den ersten Security-Token mit BaFin gebilligtem Prospekt – entwickelt und umgesetzt. Daher bringen wir uns bei der Weiterentwicklung des geltenden Rechts ein. Unsere Haltung zum Eckpunktepapier haben wir in einer schriftlichen Stellungnahme zusammengefasst. An der Anhörung im BMJV werden wir uns beteiligen.

Das Gesetz muss keine Technologiebremse sein

Es ist sehr gut, dass BMJV und BMF das Erfordernis der Verbriefung von Wertpapieren zur Diskussion stellen. Die zentrale Bedeutung der Verbriefung stammt aus einer Zeit, in der eine rechtsichere und dauerhafte Dokumentation von Informationen anders als durch getrocknete Tinte auf dickem Papier kaum vorstellbar war. Bei der Abwicklung im modernen Wertpapiergeschäft ist die Verbriefung jedoch bereits heute ein Anachronismus. Wertpapiere werden als Globalurkunde zentral verwahrt. Diese fungiert aber faktisch nicht mehr als Rechts- bzw. Rechtsscheinträger. Ausschlaggebend für den Nachweis der Inhaberschaft am Wertpapier und den darin verkörperten Rechten ist die rechtsichere Dokumentation der jeweiligen Depotbuchungen.

Heute ermöglichen Technologien – wie insbesondere aber nicht ausschließlich die Blockchain-Technologie – Register, welche die Transaktion von und die Inhaberschaft an Wertpapieren rechtssicher dokumentieren können. Eine zentrale Verwahrung einer Globalurkunde ist bei elektronischen Wertpapieren überflüssig.

Allerdings dürfen an die Stelle von alten Unzeitmäßigkeiten nicht einfach neue Unzeitmäßigkeiten treten. Das Eckpunktepapier diskutiert an mehreren Stellen die mögliche Regulierung des „Registerführers“ eines elektronischen Wertpapiers. Dieser Ansatz ist sinnvoll für elektronische Wertpapiere auf einem zentralen Register. Nicht sinnvoll ist dieser Ansatz jedoch bei der Blockchain. Denn Kernelement der Blockchain ist gerade die Dezentralität (daher ist auch von der „distributed ledger technology“ die Rede, also vom „verteilten“ Kassenbuch bzw. Register). Eine Blockchain kann ein vertrauenswürdiges Register nicht trotz, sondern gerade wegen des Fehlens eines zentralen Registerführers schaffen. Wenn der Gesetzgeber die Existenz eines Registerführers ausdrücklich oder auch nur implizit für den zulässigen Einsatz für Blockchain-Register voraussetzte, schüfe er ein neues Hindernis für sog. Security-Token Offerings (STO). An die Stelle des Verbriefungserfordernisses träte ein ebenso innovationsfeindliches Erfordernis eine Registerführers.

 

Neuigkeiten