Omnibus I: Die Vorschläge der Europäischen Kommission für CSRD, ESRS, CSDDD und Taxonomie

Die aus der EU-Nachhaltigkeitsregulierung resultierenden Pflichten für Unternehmen sollen erheblich reduziert werden. Entsprechende Vorschläge, die mit Spannung erwartet wurden, hat die Europäische Kommission jetzt im Rahmen eines auch als „Omnibus I“ bezeichneten Artikel-Gesetzes veröffentlicht. Sie betreffen u.a. die Europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD), die Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) und die Taxonomie-Verordnung (ebenfalls CBAM, der nicht Gegenstand dieses Beitrags ist). Wir erläutern die Details.
Dr. Lorenz Müller,
Dr. Thomas Asmus,
Dr. Bastian Brunk,
Noah Neitzel
Donnerstag, der 27. Februar 2025

Änderungen der CSRD 

Die die Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffenden Änderungsvorschläge sind relativ knapp, haben es aber in sich:  

  • Deutliche Erhöhung der Schwellenwerte: Berichtspflichtig sollen zukünftig im Grundsatz nur noch große Unternehmen und Mutterunternehmen großer Gruppen sein, die während des Berichtsjahres durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter (ggf. konsolidiert) hatten. In der Folge soll die Anzahl der in Deutschland verpflichteten Unternehmen von ca. 15.000 auf etwa 1.000 sinken.
  • Verschiebung um zwei Jahre: Die Vorschläge der Kommission sehen eine Verschiebung durch zwei separate Rechtsakte vor. Vorrangig und noch im Jahr 2025 in nationales Recht umzusetzen ist danach die Verschiebung der erstmaligen Berichtspflicht, die auch bei Fortgeltung der aktuellen CSRD (d.h. noch unter den derzeitigen Schwellenwerten) eintreten soll, für folgende Unternehmen:– Unternehmen, die erstmalig im Jahr 2026 über 2025 zu berichten haben, sollen stattdessen erstmalig 2028 über 2027 berichten müssen, und- Unternehmen, die erstmalig im Jahr 2027 über 2026 zu berichten haben, sollen stattdessen erstmalig 2029 über 2028 berichten müssen.Durch separaten Rechtsakt sollen u.a. die Schwellenwerte angepasst werden, und erst damit soll die Berichtspflicht für Unternehmen, die heute im Jahr 2025 über 2024 zu berichten haben, gestrichen werden (d.h. auch bei Überschreitung der Schwellenwerte müssen diese Unternehmen dann erstmals 2028 über 2027 berichten). Dieser separate Rechtsakt soll binnen 12 Monaten nach seinem Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Für ein Unternehmen, das nach heutiger CSRD im Jahr 2025 über 2024 berichtet, sind danach folgende Szenarien denkbar (die fristgerechte Umsetzung in nationales Recht unterstellt): 

    – Unterschreitet das Unternehmen (voraussichtlich) die neuen Schwellenwerte, berichtet das Unternehmen bis zu deren Umsetzung in nationales Recht nach aktueller CSRD, sodann entfällt die CSRD-Berichtspflicht. 

    – Überschreitet das Unternehmen (voraussichtlich) die neuen Schwellenwerte, berichtet es bis zu deren Umsetzung in nationales Recht nach aktueller CSRD, sodann entfällt die Berichtspflicht ggf. und setzt frühestens in 2028 (über Berichtsjahr 2027) wieder ein.

    – Zur „deutschen Rechtslage“ unterlassener CSRD-Umsetzung sogleich. 

  • Keine sektorspezifischen Standards: Der Kommission zufolge soll es keine sektorspezifische Europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS – European Sustainability Reporting Standards) mehr geben. Diese sollten die sektor-agnostischen ESRS-Standards des Set 1 ergänzen und ursprünglich bereits Mitte 2024 verabschiedet werden, was dann aber auf Mitte 2026 verschoben wurde. Jetzt plädiert die Kommission dafür, die entsprechende Ermächtigung in der Bilanzrichtlinie zu streichen. Begründet wird dies mit der angestrebten Verringerung der Datenpunkte, zu denen Unternehmen berichten müssen. 
  • Verzicht auf „hinreichende Prüfungssicherheit“: Der Vorschlag der Kommission sieht einen Verzicht auf die in der CSRD vorgesehene Verabschiedung von Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit (reasonable assurance) vor. Die entsprechende Ermächtigung in der Abschlussprüfungsrichtlinie (Artikel 26a(3) RL 2006/43/EG) soll gestrichen werden. Damit bleibt es bei der weniger anspruchsvollen (und weniger kostspieligen) Prüfung mit eingeschränkter Prüfungssicherheit (limited assurance). Für diese will die Kommission Leitlinien verabschieden, bevor sie die dafür vorgesehenen Standards als delegierten Rechtsakt erlässt. Hintergrund ist die große Unsicherheit über die notwendigen Prüfungsschritte und die erforderliche Prüfungstiefe, die im ersten Berichtsjahr vielfach konstatiert wurde und zu als übertrieben empfundenen Anforderungen an die Berichterstattung führten. 
  • Beschränkung des trickle-down-Effekts für KMU: Verhindert werden soll, dass nicht berichtspflichtige Unternehmen indirekt dazu gezwungen werden, umfangreiche Nachhaltigkeitsinformationen zu erheben. Dies kann geschehen, weil ihre berichtspflichtigen Geschäftspartner nach derzeitigem Rechtsstand auch über ihre Wertschöpfungskette berichten müssen und sich deswegen insbesondere an ihre Zuliefererunternehmen wenden. Die auf diesem Wege zu erhebenden Informationen sollen grundsätzlich nicht über einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU hinausgehen. Dieser soll als delegierter Rechtsakt erlassen werden und eine Art Schutzschild für kleine und mittlere Unternehmen vor Informationsanforderungen größerer Unternehmen bilden. Vorgeschlagen wird eine entsprechende Ermächtigung in der Bilanzrichtlinie. Die Kommission will sich bei dem neuen Standard an dem existierenden Voluntary Reporting Standard for SMEs (VSME Standard) orientieren. 
  • Änderungen der ESRS: Weitere Änderungen werden unmittelbar in den Berichterstattungsstandards ESRS vorgenommen werden. Die Kommission kündigt an, die Anzahl der Pflichtangaben wesentlich zu reduzieren, quantitative Datenpunkte zu priorisieren und unklare Regelungen zu präzisieren. Insbesondere nennt sie in diesem Zusammenhang die Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips. Nicht ausdrücklich erwähnt wird dabei das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, das zentraler Bestandteil der aktuellen Fassung der ESRS ist. Auf Basis der CSRD wäre es zumindest denkbar, dass die doppelte Wesentlichkeit aus den ESRS gestrichen werden könnte, denn der Wortlaut von CSRD und Bilanzrichtlinie dürfte nicht zur Anwendung des Prinzips der doppelten Wesentlichkeit verpflichten. Der Begriff wird im normativen Teil der aktuellen CSRD nicht genannt, sondern lediglich in den Erwägungsgründen aufgeführt, die aber keine rechtliche Bindungswirkung haben. In den Q&A der Kommission zum Omnibus wird allerdings erklärt, die Omnibus-Regulierung taste das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit nicht an. Die Kommission kündigt an, den delegierten Rechtsakt zur Änderung der ESRS möglichst bald, spätestens aber 6 Monate nach Inkrafttreten deszweiten Teils der Omnibus-Regulierung (COM(2025) 81 final) anzunehmen.  

Konsequenzen für die deutsche Rechtslage 

In Deutschland ist die CSRD bislang bekanntlich nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Die Ampelkoalition hatte den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD erst deutlich nach Ablauf der Umsetzungsfrist in der parlamentarischen Sommerpause vorgelegt. Nach der ersten Lesung im Deutschen Bundestag am 26. September und einer öffentlichen Expertenanhörung zu dem Gesetzentwurf Mitte Oktober im Rechtsausschuss brach die Koalition Anfang November 2024 auseinander. Das Gesetzgebungsverfahren wurde nicht weiterverfolgt und die CSRD  – wie in einigen anderen Mitgliedsstaaten der EU – nicht umgesetzt.  

Daher betreffen die Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission derzeit eine Rechtslage, die in Deutschland nicht besteht, wohl aber bestehen müsste. Nach dieser Rechtslage wären in Deutschland etwa 15.000 große Kapitalgesellschaften (>250 MA, EUR 25 Mio. Bilanzsumme, EUR 50 Mio. Umsatzerlöse) verpflichtet, im Jahr 2026 erstmals über das Geschäftsjahr 2025 Nachhaltigkeitsberichte entsprechend den Vorgaben von CSRD und ESRS zu erstatten. Diese Pflicht kann sie sogar noch rückwirkend ereilen, wenn die CSRD noch in diesem Jahr umgesetzt würde. Denn eine rückwirkende Anwendung der Vorgaben der CSRD auf das laufende Geschäftsjahr, eine sogenannten „unechte Rückwirkung“, dürfte nach einem Schreiben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) verfassungskonform sein.  

Um auch die dadurch bestehende Rechtsunsicherheit möglichst rasch zu beenden, schlägt die Kommission dem Europäischen Rat und dem Europäischem Parlament vor, die erstmalige Berichterstattungspflicht nach aktueller CSRD für Unternehmen, die erstmals 2026 (über 2025) oder 2027 (über 2026) berichten müssten, um jeweils zwei Jahre im beschleunigten Verfahren zu verabschieden. Diese Verschiebung soll nach dem Vorschlag der Kommission noch im Jahr 2025 in nationales Recht umgesetzt werden. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten.   

Für deutsche Unternehmen, die nach aktueller CSRD erstmals 2025 über 2024 berichten müssten, kommt es nicht nur darauf an, ob das „Schnellverfahren“, sondern auch ob die Umsetzung in nationales Recht 2025 gelingt. Ob der deutsche Gesetzgeber in der Zwischenzeit die „alte“ CSRD noch umsetzen wird, um sie jedenfalls für diese Unternehmen verbindlich zu machen (die bereits 2025 über 2024 hätten berichtspflichtig sein sollen und für die die Verschiebung im Schnellverfahren zunächst nicht gilt), ist sehr fraglich. Sowohl Politiker der Ampel-Koalition, die am Zustandekommen der CSRD durchaus beteiligt waren, als auch Vertreter der Unionsfraktion und der Europäischen Volkspartei hatten sich sehr kritisch über die Richtlinie geäußert und Änderungen gefordert, die die Kommission nun durchsetzen will. Aus politischer Überzeugung werden sie daher kaum zur Umsetzung schreiten. Und ob sie durch das Vertragsverletzungsverfahren, das die EU-Kommission am 26. September 2024 gegen Deutschland und weitere Mitgliedstaaten eingeleitet hat, dazu bewegt werden, bleibt abzuwarten.  

Die Interessenlage der berichtspflichtigen Unternehmen der „ersten Welle“ ist uneinheitlich. Mit Einführung der neuen Schwellenwerte wird ihre Berichtspflicht verschoben (2028 für 2027 für Unternehmen, die Schwellenwerte überschreiten) bzw. aufgehoben (für Unternehmen, die Schwellenwerte nicht überschreiten). Diese Unternehmen haben sich allerdings auch ohne nationale CSRD-Umsetzung bereits intensiv auf die Berichterstattung nach CSRD und ESRS vorbereitet und nehmen aktuell vielfach auch die Möglichkeit wahr, die ESRS als „anerkanntes Rahmenwerk“ im Sinne von § 289b HGB auf der Grundlage der „alten“ Rechtslage (NFRD) zu nutzen. Nicht alle Unternehmen werden daher möglicherweise die Option begrüßen, dies freiwillig und ohne Prüfungspflicht zu tun und auf die verpflichtende Anwendung erheblicher vereinfachter Berichterstattungsstandards zu warten. 

In Deutschland müsste unabhängig davon wegen des Grundsatzes der Diskontinuität nach dem Beginn der kommenden Legislaturperiode ein neuer Gesetzentwurf zur Umsetzung des  bestehenden CSRD in den Bundestag eingebracht werden, der nach den Wahlen am 23. Februar 2025 spätestens in der letzten Märzwoche 2025 konstituiert werden muss (Art. 39 Abs. 2 Grundgesetz). Da Koalitionsverhandlungen und Regierungsbildung deutlich länger dauern könnten und üblicherweise erst nach deren Abschluss weitere Vorbereitungen (z.B. Konstituierung von Ausschüssen) folgen, ist die volle Arbeitsfähigkeit von Regierung und Parlament vermutlich erst entsprechend später gegeben. Mit einer Umsetzung der CSRD Rechtsakte dürfte deshalb nicht vor Sommer/Herbst 2025 zu rechnen sein  

Änderungen der CSDDD 

Weitreichende Änderungen ergeben sich aus dem Omnibus-Entwurf auch für die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Inhaltlich hat sich Kommission dabei augenscheinlich an den Regelungen im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) orientiert, auf das in den einführenden Erläuterungen zum Omnibus sogar ausdrücklich Bezug genommen wird. 

Insbesondere werden im Omnibus I folgende Änderungen vorgeschlagen: 

  • Beschränkung auf Tier 1: Wie beim LkSG soll sich die regelmäßige, vertiefte Risikoanalyse gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. b CSDDD auf die unmittelbaren Geschäftspartner (Tier 1) beschränken. Weiter entfernt liegende Glieder in der Aktivitätskette (Tier 2, Tier 3 usw.) müssen nur dann in die Risikoanalyse einbezogen werden, wenn das verpflichtete Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte („plausible information“) dafür hat, dass im Geschäftsbereich des betroffenen Geschäftspartners geschützte Menschenrechte oder Umweltgüter gefährdet oder verletzt werden (Art. 8 Abs. 2a CSDDD-E neu). Diese Änderungen wirken sich naturgemäß auf die weiteren Sorgfaltspflichten der Art. 9 ff. CSDDD aus, da deren Umfang von den Ergebnissen der Risikoanalyse abhängen. Das in Art. 8 Abs. 2 lit. a CSDDD vorgesehene Mapping der Aktivitätskette bleibt von der Einschränkung dagegen unberührt; jedoch sollen verpflichtete Unternehmen für das Mapping ihre Informationsanfragen gegenüber KMU – soweit möglich – auf die für die freiwillige Berichterstattung nach Art. 29a CSRD vorgesehenen Datenpunkte beschränken können (Art. 8 Abs. 5 CSDDD-E neu). 
  • Beendigung kritischer Geschäftsbeziehungen: Bisher ist in Art. 10 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 7 CSDDD vorgesehen, dass verpflichtete Unternehmen ihre Geschäftsbeziehungen beenden, wenn bei dem betroffenen Geschäftspartner schwerwiegende negative Auswirkungen bestehen und nicht davon auszugehen ist, dass ergriffene Präventions- und Behebungsmaßnahmen wirken. Diese Verpflichtung wird durch das CSDDD gestrichen; fortan sind Unternehmen nur noch zur vorübergehenden Aussetzung der kritischen Geschäftsbeziehung verpflichtet. Umgekehrt verbietet das Gesetz nicht, kritische Geschäftsbeziehungen zu beenden; Unternehmen sollten dabei allerdings berücksichtigen, dass die Beendigung zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage beitragen kann, und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen. 
  • Klimatransformationspläne: Die in Art. 22 Abs. 1 CSDDD enthaltene Pflicht, einen Klimatransformationsplan zu verabschieden, bleibt erhalten. Allerdings müssen Unternehmen diesen nicht mehr zwingend umsetzen („put into effect“), sondern sind nur noch verpflichtet, Umsetzungsmaßnahmen im Plan vorzusehen („including implementing actions“). Für die Unternehmenspraxis dürften sich die damit verbundenen Änderungen zwar kaum auswirken; die Rechtsdurchsetzung wird insoweit jedoch beschränkt. 
  • Haftung: Auch bei der Frage der Haftung erfolgt eine Angleichung der CSDDD an das LkSG. Die in Art. 29 Abs. 1 CSDDD vorgesehene Haftungsregelung wird gestrichen; stattdessen soll sich die Schadensersatzpflicht nach dem jeweiligen Haftungsrecht der Mitgliedstaaten richten. Für das nationale Haftungsrecht stellt Art. 29 CSDDD weiterhin gewisse Mindestanforderungen (sog. „safeguards“) auf, z.B. in Bezug auf den Beginn und die Dauer der Verjährung. Die Regelungen zur Prozessstandschaft (Art. 29 Abs. 3 lit. d CSDDD) und zur internationalprivatrechtlichen Anwendbarkeit der Haftungsregelung als Eingriffsnorm (Art. 29 Abs. 7 CSDDD) werden ebenfalls gestrichen. 

Weitere Änderungen betreffen z.B. den Stakeholder-Begriff (Art. 3 Abs. 1 lit. n CSDDD) und die in Art. 13 CSDDD vorgesehene Pflicht zur Stakeholder-Konsultation, das Prüfintervall für die Wirksamkeitsprüfung aus Art. 15 CSDDD (5 Jahre statt bisher 12 Monate) und die maximale Höhe behördlicher Bußgelder (Art. 27 Abs. 4 CSDDD). Darüber hinaus ist vorgesehen, den frühesten Zeitpunkt der Anwendung (für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro) um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 nach hinten zu verschieben. Die übrigen Zeit- und Schwellenwerte für das phasing-in in Art. 37 CSDDD sollen jedoch erhalten bleiben, sodass sich der früheste Anwendungszeitpunkt für alle kleineren Unternehmen nicht ändert. Schließlich soll durch eine Neufassung des Art. 4 CSDDD verhindert werden, dass Mitgliedstaaten in ihren Umsetzungsgesetzen über die Anforderungen der CSDDD mittels strengerer Regelungen hinausgehen können (sog. gold-plating). 

Wird der Omnibus-Entwurf so umgesetzt, reduziert sich für deutsche Unternehmen der Anpassungsaufwand erheblich. Sie können – wie auch bisher unter dem LkSG – ihr Risikomanagement primär auf die bei ihren unmittelbaren Geschäftspartnern bestehenden Risiken ausrichten. Aus strategischer Sicht dürfte es sich für Unternehmen allerdings regelmäßig empfehlen, den Blick auf die tieferliegenden Glieder der Aktivitätskette zu weiten. Sie können von einer höheren Risikosteuerungsfähigkeit und Resilienz profitieren, wenn sie ihre Sorgfaltsbemühungen an den schwerwiegendsten Risiken ausrichten – unabhängig von deren Auftreten in der Aktivitätskette. Im besten Fall reduziert der risikobasierte Ansatz auch die Compliance-Kosten („doing more by doing less“) und hilft den Betroffenen. Die CSDDD steht für diesen Ansatz jedenfalls weiterhin offen.  

Änderungen der Taxonomie-Verordnung 

Auch die Taxonomie-VO ist vom Omnibus-Entwurf betroffen. Dabei werden keine Änderungen der Taxonomie-VO selbst vorgeschlagen, sondern Änderungen auf Level 2, d. h. zu der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139,  der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486. Allerdings wird durch Änderung der BilanzRL ein Opt-in Regime eingeführt, das mittelbar auch die Taxonomie-VO auf Level 1 ändert. Darüber hinaus wirken sich Änderungen des Anwendungsbereichs der CSRD auch auf die Taxonomie-VO aus. 

Betroffen sind vor allem die Berichtspflichten nach Art. 8 Taxonomie-VO. Nach dieser Vorschrift müssen Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD jährlich Kennzahlen dazu offenlegen, in welchem Umfang ihre wirtschaftlichen Aktivitäten nachhaltig im Sinne der Taxonomie-VO sind. Nichtfinanzielle Unternehmen haben dabei ihren Anteil an taxonomiekonformen Umsätzen und Betriebs- sowie Investitionsausgaben (OpEX KPI und CapEX KPI) offenzulegen. Für Finanzunternehmen gelten spezielle KPIs, für Banken z.B. die Green Asset Ratio (GAR).   

Im Omnibus I-Entwurf werden insbesondere folgende Änderungen vorgeschlagen: 

  • Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich: Nach Art. 8 Taxonomie-VO gelten die Pflichten dieser Vorschrift für Unternehmen, die nach der CSRD berichtspflichtig sind. Die oben dargestellte Verschiebung um zwei Jahre und die Erhöhung der Schwellenwerte führen demnach auch zu einer späteren Berichtspflicht nach Art. 8 Taxonomie-VO.  
  • Opt-in Regime: Für große Unternehmen und Mutterunternehmen großer Gruppen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Berichtsjahr (und entweder Jahresumsatz > EUR 50 Mio. oder Bilanzsumme > EUR 25 Mio.), die im Berichtsjahr Netto-Umsatzerlöse unter EUR 450 Mio. erzielt haben, (“Opt-in Unternehmen”) schlägt der Omnibus I-Entwurf ein neues Opt-in Regime vor (Art. 19b und Art. 29aa Richtlinie 2006/43/EG-E neu). Opt-in Unternehmen müssen danach nur dann nach Art. 8 Taxonomie-VO berichten, wenn sie behaupten, dass ihre wirtschaftlichen Aktivitäten zumindest teilweise taxonomiekonform seien. Für Opt-in Unternehmen sind Angaben über den Anteil ihrer taxonomiekonformen Betriebsausgaben stets freiwillig. Den Opt-in Unternehmen soll es auch möglich sein, anzugeben, dass ihre Wirtschaftsaktivitäten nur einige Kriterien der Taxonomie-VO erfüllen und somit nicht voll taxonomiekonform sind. Hierdurch soll die Transformation von der “braunen” hin zur “grünen” Aktivität besser abgebildet werden.  
  • Einführung von Erheblichkeitsschwellen: Berichtspflichtige Unternehmen brauchen Aktivitäten, die weniger als 10 % ihres Gesamtvolumens (zum Beispiel an Umsatz, Investitionsausgaben oder Aktiva) ausmachen, für die Ermittlung ihrer Kennzahlen nicht zu berücksichtigen. Außerdem müssen Nicht-Finanzunternehmen keine Angaben zu Betriebsausgaben (OpEx) machen, wenn der Umsatz, der durch diese Ausgaben erzielt wird, weniger als 25 % des Gesamtumsatzes beträgt. Das bedeutet, dass Unternehmen nicht mehr für sämtliche ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten offenlegen müssen, inwiefern diese taxonomiekonform sind, sondern nur noch für solche, die zu ihrem Kerngeschäft gehören. 
  • Anpassung der für Finanzunternehmen geltenden KPIs: Bislang wurden Unternehmen, die nicht CSRD-pflichtig waren, aus dem Zähler der GAR und der weiteren KPIs für Finanzunternehmen (wie z.B. der Green Investment Ratio – GIR) herausgerechnet im Nenner hingegen berücksichtigt (Art. 7 Abs. 3 Delegierte Verdordnung (EU) 2021/2178). Nun sollen Unternehmen, die nicht CSRD-pflichtig sind (nach neuem Standard also mit unter 1.000 Beschäftigten) aus dem Nenner der für Finanzunternehmen geltenden KPIs herausgerechnet werden. Sie können aber offenbar im Zähler berücksichtigt werden, sofern sie taxonomiekonforme Wirtschaftsaktivitäten ausführen. Damit wäre ein zentraler Kritikpunkt an der GAR, dass die bisherige Formel zu verzerrten Ergebnissen führe, zumindest teilweise ausgeräumt. 
  • Vereinfachung von Templates: Die Vorlagen für die Offenlegung von Kennzahlen nach Art. 8 Taxonomie-VO sollen erheblich vereinfacht und reduziert werden. Hierdurch sollen für Nicht-Finanzunternehmen die zu berichtenden Datenpunkte um 66% von 78 auf 27 verringert werden. Für Kreditinstitute soll die Reduktion sogar 89% betragen. 
  • Änderung der DNSH-Kriterien: Auch die sogenannten “Do No Significant Harm”-Kriterien der Taxonomie-VO sollen angepasst werden. Dies betrifft insbesondere Anlage C der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. Die Anforderungen dieser Anlage (in Bezug auf die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Chemikalien) seien bisher – so die Kommission – praktisch häufig eine unüberwindbare bürokratische Hürde für die Taxonomiefähigkeit von Wirtschaftsaktivitäten (wie z.B. dem Bau von Wärmepumpen) gewesen. 

Bislang hat die Kommission noch keine Entwürfe für die Neufassung der Anlagen zur Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vorgelegt. Sie will zunächst ein Feedback der Marktteilnehmer einholen, die sich bis zum 26. März 2025 an einem Call for Evidence zu den vorgeschlagenen Level 2-Änderungen beteiligen können. Insoweit verbleibt hier für die Kommission noch ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Wie dieser ausgefüllt werden wird, darf mit Spannung erwartet werden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich aus einer Neufassung der Erleichterungen für Green Bond-Emissionen (u.a. für SMSe) ergeben werden, wie sie in den Vorschlägen der Platform on Sustainable Finance für eine Vereinfachung der Taxonomie angelegt sind.

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