Schon im Transparenzregister eingetragen? Start-ups und Familienunternehmen drohen hohe Geldbußen

Die Legende besagt, dass der Begriff der Geldwäsche auf den berüchtigten Gangsterboss Al Capone zurückgeht. Der Herrscher über Chicagos Unterwelt war so gewieft, dass ihm jahrelang keine Straftaten nachgewiesen werden konnte. Als er im Jahr 1931 schließlich doch vor dem Kadi landete – wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 200.000 Euro – soll er auf die Frage nach seinem Beruf geantwortet haben: „Ich bin im Wäscherei-Business tätig.“
Dr. Tobias de Raet
Sunday November 18th, 2018

Tatsächlich hatte Al Capone in zahlreiche Waschsalons investiert. Ihm gefiel, dass dort mit so viel Bargeld hantiert wurde, dass neben schmutziger Wäsche auch die Einnahmen aus seinen kriminellen Aktivitäten in den legalen Geldkreislauf überführt werden konnten; der Begriff „Geldwäsche“ war geboren.

Vom Waschsalon zur Compliance-Kernaufgabe

Geldwäsche findet heute zwar nicht mehr im Waschsalon statt; dass Prinzip ist allerdings dasselbe. Nach wie vor versuchen Kriminelle Einnahmen aus illegalen Aktivitäten in den legalen Wirtschaftskreislauf zu überführen. Da der Kreativität von Geldwäsche keine Grenzen gesetzt sind, ist es heute eine der Kernaufgabe der Compliance-Abteilung, zu verhindern, dass Unternehmen und ihre Mitarbeiter weder vorsätzlich noch fahrlässig an Geldwäsche beteiligt sind. Anti-Money-Laundering (kurz AML)-Prävention werden diesbezügliche Gesetze und unternehmensinterne Regelwerke genannt.

Von den Panama Papers zum neuen Geldwäschegesetz

Die Veröffentlichung der sog. Panama Papers im Jahr 2016 hat verdeutlicht, dass die organisierte Kriminalität vor allem auf die in einigen Gesellschaftsrechten garantierte Anonymität zurückgreift und über Briefkastenfirmen Geld wäscht. Nicht zuletzt diese Erkenntnis war Motivation für die Reform des Geldwäschegesetzes (GwG; Langfassung: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten), welches seit Juni 2017 in Deutschland gilt und zudem die Vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie in Deutschland umsetzt.

Mehr Transparenz durch das Transparenzregister?

Das GwG setzt noch stärker auf den natürlichen Feind der Geldwäsche: Transparenz. Im neu eingeführten Transparenzregister (www.transparenzregister.de) sind Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens zu erfassen und zugänglich zu machen.

Was veröffentlicht werden muss

Im Transparenzregister sind bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens zu veröffentlichen.

  • Unternehmen sind sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Als juristische Personen des Privatrechts sind zunächst sämtliche AGs, GmbHs und UGs erfasst. Auch eingetragene Vereine sind meldepflichtig. Maßgeblich soll nach den FAQs des zuständigen Bundesverwaltungsamts der Satzungssitz sein. D.h. es sind auch deutsche Gesellschaften meldepflichtig, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben. Im Umkehrschluss sind ausländische Rechtsformen mit Verwaltungssitz im Inland (z.B. eine niederländische B.V. mit Verwaltungssitz in Deutschland) nicht erfasst. Unter den Begriff „eingetragene Personengesellschaften“ zählen sämtliche im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, also eingetragene oHGs und KGs sowie im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaftsgesellschaften. Nicht erfasst sind GbRs oder sonstige Gesamthandsgemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften), Bruchteilsgemeinschaften oder Gemeinschaften eigener Art (z.B. die WEG). Erfasst sind ferner eingetragene Stiftungen des Privatrechts.
  • Wirtschaftlich Berechtigte sind alle lebenden, natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Anteile an dem Unternehmen halten, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
  • Einzutragende Angaben sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (d.h. Höhe der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Kontrolle).

Das Transparenzregister – alter Wein in neuen Schläuchen

Das Transparenzregister beruht auf einer europäischen Vorgabe; in Deutschland ist es allerdings alter Wein in neuen Schläuchen. Der deutsche Gesetzgeber hat auf europäischer Ebene zu Recht darauf hingewiesen, dass es in Deutschland – anders als in anderen Mitgliedstaaten – ein bereits sehr ausgeprägtes Registerwesen gibt. Deshalb wird das Transparenzregister vornehmlich mit den Angaben aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister und dem Unternehmensregister gespeist. Auch auf Mitteilungen nach dem Wertpahierhandelsgesetz und dem Aktiengesetz wird zurückgetriffen. Für börsennotierte Aktiengesellschaften gelten weitere Ausnahmen.

Die in den vorgenannten Registern eingetragenen Angaben gelten grds. als Erfüllung der Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister. Praktisch ist das Transparenzregister in Deutschland daher bislang eine Metasuchmaschiche für Unternehmensangaben, wie man sie von Reisevergleichsportalen wie Kayak und Trivago kennt.

Handlungsbedarf für Startups und den Mittelstand

Der Teufel steckt allerdings – wie so häufig – im Detail. Die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister ist durch die Angaben im Handelsregister und den sonstigen öffentlichen Registern nur dann erfüllt, wenn dort sämtliche nach dem GwG erforderlichen Angaben vorhanden sind. Dies wird häufig nicht der Fall sein. Nur einige Beispiele:

  • Es existieren nach wie vor zahlreiche GmbHs aus der Zeit vor 2008 für die aufgrund der damals geltenden Rechtslage keine (aktuellen) Gesellschafterlisten im Handelsregister hinterlegt sind.
  • Bis Mitte 2017 musste in Gesellschafterlisten kein Geburtsdatum angegeben werden. Die meisten Gesellschafterlisten entsprechen deshalb noch nicht den Anforderungen des Transparenzregisters.
  • Vereinbarungen, welche schuldrechtliche Berechtigung über Geschäftsanteile einräumen (Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen, Treuhandvereinbarungen) werden von Registern (und teilweise auch von Stimmrechtsmitteilungen) nicht erfasst.

Handlungsbedarf besteht deshalb vor allem für den Mittelstand und Start-ups. Bei vielen Familiengesellschaften ist die Gesellschafterstruktur seit langer Zeit unverändert und die Gesellschafterliste nicht aktuell. Befindet sich das Unternehmen seit mehreren Generationen in Familienbesitz, bestehen in der Regel Poolverträge zwischen den verschiedenen Familiensträngen, die ggf. für das Transparenzregister von Bedeutung sind.

Bei Startups können Regelungen aus dem Shareholders’ Agreement (insbesondere Stimmpools) von Bedeutung sein. Auch Treuhandkonstellationen (z.B. im Rahmen von ESOPs) können relevant sein.

Hohe Bußgelder und persönliche Haftung

Sowohl Gesellschafter als auch Unternehmensleitungen sollten die neuen Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu EUR 100.000. Überdies droht für die Unternehmensleitung die persönliche Haftung wegen Pflichtverletzung.

In Ländern, in denen es bislang kein transparentes Registerwesen gibt, mag das Transparenzregister sinnvoll sein. In Deutschland wird es zu allem für mehr Bürokratie sorgen. Klar dürfte auch sein: Die Unterwelt wird sich von den neuen Regeln nicht beindrucken lassen. Wer – wie Al Capone – kriminelle Absichten hat, wird sich auch weiterhin nicht ins Transparenzregister eintragen lassen.

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