Organhaftung: Jahresrückblick 2018 (und Ausblick auf 2019)

Günther Jauch, Barack Obama, Facebook, Instagram und Spotify präsentieren uns zum Jahreswechsel, wie toll, herzzerreißend, schrecklich, aufwühlend und langweilig das vergangene Jahr war. Zeit für einen Jahresrückblick zur Organhaftung: Was bewegte Öffentlichkeit und Rechtsprechung im Jahr 2018? Welche Themen werden im Jahr 2019 zur Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten diskutiert werden?
Dr. Tobias de Raet
Tuesday January 8th, 2019

Was die Öffentlichkeit bewegte

Leit- und Boulevardmedien hatten im Jahr 2018 erneut zahlreiche Gelegenheiten, sich mit der Haftung von Vorstandsmitgliedern zu beschäftigen: “Martin Winterkorn droht der Ruin” titelte die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung im Mai. Das komplette Vermögen des früheren VW-Chefs sei “nach Informationen der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung in Gefahr”. Ganz so weit ist es wahrscheinlich noch nicht. Bislang gab es aus Wolfsburg noch keine Verlautbarungen, ob, weshalb und in welcher Höhe das Unternehmen ehemalige oder gar amtierende Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder für etwaige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Abgasaffäre in Anspruch nehmen wird. Wie in Zeitungen zu lesen ist, soll Martin Winterkorn allerdings – wie in solchen Fällen üblich – eine Verjährungsverzichtsvereinbarung unterzeichnet haben.

Unruhig war das Jahr für den ehemaligen Audi-Chef Rupert Stadler. Aufgrund von Verdunklungsgefahr musste er im Sommer einige Zeit in Untersuchungshaft verbringen. Es ist zu lesen, die Staatsanwaltschaft werfe ihm Betrug und mittelbare Falschbeurkundung vor. Der Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat lässt Manager besonders schlecht schlafen; auch deshalb, weil bei wissentlichen Pflichtverletzungen in der Regel kein D&O-Versicherungsschutz besteht.

Im Februar 2018 berichtete die Presse, Bilfinger Berger wolle verschiedene Ex-Manager, darunter den ehemaligen hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch, in Regress nehmen. Der Vorwurf: Pflichtverletzungen beim Aufbau eines ordnungsgemäßen Compliance Systems sowie Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen. Dies weckt Erinnerungen an die Siemens/Neubürger-Entscheidung des Landgerichts München aus dem Jahr 2013 (5 HK O 1387/10). Vielleicht wird der Fall Bilfinger Berger eine Gelegenheit für den BGH, zu dieser kontroversen Entscheidung Stellung zu beziehen?

Was die Rechtsprechung bewegte

BGH-Urteil zum rechtmäßigen Alternativverhalten (BGH v. 10.07.2018, II ZR 24/17)

Viel diskutiert wurde die Entscheidung des BGH zum rechtmäßigen Alternativverhalten im Organhaftungsrecht: Der Vorstand einer im Alleineigentum der Stadt Düsseldorf stehenden Gesellschaft hatte ein Geschäft, das gemäß der Satzung der Gesellschaft der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurfte, nicht (erneut) dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorgelegt, nachdem sich wesentliche Parameter geändert hatten. Stattdessen hatte er sich lediglich des Einverständnisses des Aufsichtsratsvorsitzenden vergewissert, dem damaligen Oberbürgermeister von Düsseldorf.

Wenig überraschend war zunächst, dass der BGH die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz nicht für rechtsmissbräuchlich hielt, obwohl der Oberbürgermeister als Vertreter des Alleinaktionärs Stadt Düsseldorf zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hatte. Eine Haftungsentlastung nach § 95 Abs. 5 AktG erfordere einen förmlichen Beschluss der Hauptversammlung. Meinungsäußerungen oder die konkludente Einwilligung der Hauptversammlung oder einzelner Aktionäre genügten nicht, auch wenn die Gesellschaft nur einen Aktionär habe. Dies verdeutlicht einmal mehr: Formalia sind im Aktienrecht und bei der Organhaftung von erheblicher Bedeutung.

Für erhebliche Aufmerksamkeit sorgte allerdings, dass der BGH den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zuließ. Der Vorstand dürfe einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.

Was auf den ersten Blick revolutionär klingt, lässt viele Fragen offen: Ist eine Haftungsentlastung nur möglich, wenn der Vorstand darlegen und beweisen kann, dass alle Aufsichtsratsmitglieder zugestimmt hätten? Was gilt bei (fiktiven) Mehrheitsentscheidungen? Ist zu berücksichtigen, ob die Entscheidung des Aufsichtsrats im Rahmen einer Sitzung (mit Diskussion) oder im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen worden wäre? Muss der Vorstand gar widerlegen, dass eine – nicht stattgefundene – Diskussion im Aufsichtsrat unter keinen Umständen zu einer anderen Mehrheitsentscheidung hätte führen können?

BGH-Urteil zum Verjährungskarussell (BGH v. 18.9.2018, II ZR 152/17)

Seitdem der BGH in dem wegweisenden ARAG/Garmenbeck-Urteil (BGH, Urteil v. 21.4.1997 – II ZR 175/95) entschieden hat, dass Aufsichtsräte durchsetzbare Ansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder grundsätzlich geltend machen müssen, ist auch die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder für die Nichtgeltendmachung von Ersatzansprüchen ein Dauerthema.

Eine insoweit spannende Frage ist: Wann verjähren Ersatzansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder, die Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder pflichtwidrig verjähren lassen? Der BGH entschied hierzu im September 2018, dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 und Abs. 6 AktG wegen des Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied gemäß § 201 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen ebendieses Vorstandsmitglied beginnt.

Der BGH verdeutlicht damit, dass Aufsichtsratsmitglieder auch im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern haften, die lange zurückliegen und ihrerseits bereits verjährt sind.

Ausblick auf 2019

Jeder gute Jahresrückblick schließt mit einem Ausblick auf das neue Jahr. Was können die wichtigen Themen im Bereich Organhaftung im Jahr 2019 sein?

Regress für Unternehmensgeldbußen

Mit großer Aufmerksamkeit wird die Fachwelt weiterhin die Entscheidungen zum sog. Schienenkartell verfolgen. In der Sache geht es um die derzeit wohl spannendste Frage des Organhaftungsrechts: Können Unternehmen Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder für Unternehmensgeldbußen in Regress nehmen?

Die Frage beschäftigte zunächst die arbeitsrechtlichen Instanzgerichte, welche die Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen unterschiedlich bewerteten. Im Jahr 2017 erklärte der BAG – ohne in der Sache zu entscheiden – die Kartellgerichte für zuständig. Derzeit ist das maßgebliche Verfahren bei der Zivilkammer für Kartellsachen des Landgerichts Dortmund anhängig.

Die Frage der prozessualen Zuständigkeit könnte auch erhebliche Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Bewertung haben. Während das Arbeitsgericht Essen im Einklang mit zahlreichen Stimmen aus der gesellschaftsrechtlichen Literatur eine Haftung bejahte, ist nach überwiegender Auffassung im Kartellrecht ein Bußgeldregress grundsätzlich ausgeschlossen.

Der bestehende rechtliche Schwebezustand stellt Unternehmen vor erhebliche Probleme: Dürfen oder müssen sie die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung in Anspruch nehmen?

Für zukünftige Fälle wird von Bedeutung sein, wie der Gesetzgeber sich zu dieser Frage positioniert. Eine erste Antwort könnte der Gesetzentwurf für ein Unternehmensstrafrecht geben, den Bundesjustizministerin Katarina Barley bald vorlegen möchte.

Organhaftung für DSGVO-Geldbußen?

Die Frage der Regressfähigkeit für Unternehmensgeldbußen war bislang vor allem ein Thema des Kartellrechts, wird allerdings zunehmend auch in anderen Bereichen von Bedeutung sein. Knapp sechs Monate nach Inkrafttreten verhängte im November 2018 erstmals eine Datenschutzbehörde eine Geldbuße auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Betreiber eines Internetportals mussten einen niedrigen fünfstelligen Betrag zahlen. Unternehmen, die zur Zahlung von DSGVO-Bußgeldern verdonnert werden, dürfen nicht vergessen zu prüfen, ob sie ihre Unternehmensleiter in Regress nehmen dürfen oder müssen, falls diese nicht für eine ordnungsgemäße Umsetzung der DSGVO gesorgt haben.

Organhaftungsfalle Brexit?

Voraussichtlich im März 2019 wird das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen. Obwohl bis dahin wenig Zeit verbleibt, sind noch viele rechtliche Fragen ungelöst. Dies befreit Unternehmensleiter allerdings nicht von der Pflicht, ihr Unternehmen auf einen Brexit vorzubereiten. Damit der Brexit für Vorstände und Geschäftsführer nicht zur Haftungsfalle wird, haben sie ihr Unternehmen auf alle realistischen Szenarien vorzubereiten; einschließlich eines sog. harten Brexits (“no deal”). Konkret stellen sich unter anderem folgende Fragen: Ist die Rechtsform britischer Tochtergesellschaften zu ändern? Sind Verträge (insbesondere Finanzierungsverträge) anzupassen? Welche Regelungen sind im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu beachten?

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