Kommission will die Kreditvergabe durch Banken während der Coronakrise durch neues Bankenpaket fördern

Mit ihrem neuen Bankenpaket möchte die Europäische Kommission die dringend erforderliche Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen während der Coronakrise ankurbeln.
Dr. Nina Scherber,
Dr. Nils Christian Ipsen,
Dr. Frank Zingel
Wednesday May 6th, 2020

Vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie hat die Europäische Kommission am 28. April 2020 ihr Bankenpaket geschnürt, das Banken die Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen erleichtern soll. Das Paket besteht zunächst aus einer Mitteilung, in der die Kommission die verschiedenen Orientierungshilfen der europäischen Aufsichtsbehörden aus den vergangenen Wochen bestätigt, um eine flexible Nutzung des bestehenden Regulierungsrahmens zu ermöglichen. Darüber hinaus enthält es punktuelle Änderungsvorschläge des bestehenden Regulierungsrahmens, der Eigenmittelverordnung (CRR), um die Kreditvergabe durch Kreditinstitute während der Corona-Pandemie weiter zu optimieren, ohne dabei die Widerstandsfähigkeit der Banken zu gefährden.

Erläuternde Mitteilung zur Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise

Die Kommission betont in ihrer Mitteilung, dass Banken heute belastbarer und robuster seien, da sie wegen der infolge der Finanzkrise 2008 verschärften Eigenkapitalvorschriften besser mit Eigenkapital ausgestattet sind. Aus diesem Grund seien sie heute in der Lage, eine Schlüsselrolle bei der Bewältigung des wirtschaftlichen Schocks einzunehmen, der von der Covid-19 Pandemie ausgeht. Nach der Gewährung von Liquiditätshilfen der Zentralbanken, befristeter Kapital- und Liquiditätserleichterungen durch Bankaufsichtsbehörden sowie der flexiblen Handhabung des europäischen Beihilferahmens durch die Kommission sind Banken nunmehr aufgefordert, das auf diese Weise freigewordene Kapital und die zur Verfügung stehende Liquidität an jene Unternehmen und Haushalte weiterzuleiten, die von dem plötzlichen Einbruch der Wirtschaftstätigkeit direkt betroffen sind. Hierfür sollen sie die vorhandene Flexibilität in den bestehenden Rechnungslegungs- und Aufsichtsvorschriften vollständig nutzen, dabei jedoch auch weiterhin genau und transparent die bestehenden Risiken ihrer Kreditengagements einschätzen.

Damit dies geschieht und Banken die ihnen zugeteilte Schlüsselrolle in der aktuellen Krise wahrnehmen, bestätigt die Kommission in ihrer Mitteilung nunmehr die Flexibilität des Aufsichtsrahmens, die von den europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. der EZB, EBA) bereits zuvor in verschiedenen Erklärungen, FAQ und Leitlinien hervorgehoben worden waren. Zu den Vorschriften, die nach Auffassung der Kommission eine flexible Handhabung während der Coronakrise zulassen, zählen u.a. die Vorschriften über die Einordnung als notleidender Kredit bzw. Stundungen, bei deren Anwendung Hilfsmaßnahmen wie Garantien oder Moratorien in der Weise Berücksichtigung finden können, wie EZB (FAQs zu Aufsichtsmassnahmen der EZB als Reaktion auf das Coronavirus;  IFRS 9 im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie) und EBA (EBA sorgt für Klarheit: Kein Automatismus bei der Einstufung  Stundungen durch COVID-19-Moratorien; EBA legt bei Moratorien nach) dies in ihren Erklärungen und Leitlinien klargestellt haben.

Vorschläge zu Änderungen der Eigenmittelverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Das Krisenpaket der Kommission geht dann noch einen Schritt weiter. Es bestätigt nicht nur die Ausnutzung der Spielräume der bestehenden Vorschriften, sondern schlägt auch punktuelle Änderungen der CRR vor. Inhaltlich sind diese Änderungsvorschläge im Wesentlichen darauf gerichtet, das Inkrafttreten bereits beschlossener Neuregelungen der CRR vor dem Hintergrund der Coronakrise entweder zeitlich nach hinten zu verschieben oder, soweit mit bestimmen Neuregelungen Erleichterungen für Kreditinstitute verbunden sind, deren Anwendbarkeit durch ein vorgezogenes Inkrafttreten schon früher zu ermöglichen.

Im Einzelnen schlägt die Kommission die nachfolgend kurz skizzierten Änderungen vor:

Übergangsvorschriften zur Milderung der Auswirkungen von IFRS 9 auf die Eigenmittel

Art. 473a CRR enthält Übergangsregelungen, die es den Institutionen erlauben, einen Teil der infolge der ECL-Rechnungslegung nach IFRS 9 gebildeten Rückstellungen wieder in das harte Kernkapital einzurechnen. Die Änderungsvorschläge sehen in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verlängerung dieser Übergangsregelungen um zwei Jahre vor und sollen nur auf Rückstellungen Anwendung finden, die seit dem 1. Januar 2020 vorgenommen werden. Hierdurch sollen mögliche negative Auswirkungen, die eine Rückstellungsbildung unter Anwendung von IFRS 9 während der Coronakrise auf das Kernkapital der Banken haben könnte, abgemildert und damit zugleich eine Beeinträchtigung der Kreditvergabe von Banken verhindert werden.

Begünstigung von staatlich garantierten Krediten im Rahmen des aufsichtsrechtlichen NPL-Backstopps

Ein weiterer Änderungsvorschlag des Krisenpakets betrifft die Ausweitung der begünstigten Behandlung innerhalb der Letztsicherung (Backstopp) für notleidende Kredite in Art. 47c Abs. 4 CRR auf staatlich garantierte Krediten. Durch die Einführung eines neuen Art. 500a in die CRR werden zeitlich befristet die Faktoren aus Art. 47c Abs. 4 CRR auch auf den Teil notleidender Risikopositionen angewendet, für die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19 Pandemie eine staatliche Garantie gewährt wurde. Wegen ihrer Vergleichbarkeit werden die staatlichen Garantien aufgrund der Covid-19 Pandemie damit den Garantien der offiziellen Exportversicherungsagenturen gleichgestellt.

Verschiebung der Anwendung des Puffers für die Verschuldensquote

Vor dem Hintergrund der Coronakrise schlägt die Kommission weiter vor, den für global systemrelevante Institute (sog. G-SRI) eigentlich ab 1. Januar 2022 geltenden Puffer für die Verschuldensquote zeitlich um ein Jahr nach hinten zu verschieben. Die systemrelevanten Institute gewinnen somit Zeit beim Aufbau des erforderlichen Eigenkapitals.

Änderungen bei der Berechnung der Verschuldensquote für Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

Die CRR II ermöglicht ab dem 28. Juni 2021 für die Berechnung des Gesamtrisikos bei der Verschuldensquote, dass in außergewöhnlichen Umständen Risikopositionen gegenüber Zentralbanken unter bestimmten Voraussetzungen zeitweise nicht berücksichtigt werden (Art. 429a Abs. 1 lit. n CRR). Auf diese Weise soll die Wirkung von geldpolitischen Maßnahmen der Zentralbanken in Krisenzeiten gewährleistet werden. Allerdings wird in diesen Fällen über einen Ausgleichsmechanismus sichergestellt, dass durch das Institut eine entsprechend „angepasste Verschuldensquote“ erfüllt wird (Art. 429a Abs. 7 CRR). Noch bevor diese Regelung in Kraft tritt, soll sie nach dem Änderungsvorschlag der Kommission angepasst werden, da die Kommission den Ausgleichsmechanismus in seiner gegenwärtigen Fassung für zu streng hält und deswegen befürchtet, dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden wird. Es ist nunmehr vorgesehen, dass die angepasste Verschuldensquote nur zu Beginn der außergewöhnlichen Umstände festgelegt wird und während des gesamten Zeitraums unverändert bleibt, auch wenn in dieser Zeit neue Risikopositionen gegenüber der Zentralbank begründet werden.

Vorzeitiges Inkrafttreten der begünstigten Behandlung von „vorsichtig bewerteten Software Vermögenswerten“, pensions- bzw. lohnbesicherter Darlehen sowie des überarbeitenden Faktors für KMU bzw. des neuen Faktors zur Unterstützung von „Infrastruktur“

Schließlich sehen die Änderungsvorschläge vor, die Anwendbarkeit gewisser begünstigender Regelungen, die ursprünglich mit Einführung der CRR II zum 28. Juni 2021 in Kraft treten sollten, zeitlich vorzuverlegen, damit Banken bereits während der Coronakrise von diesen Begünstigungen profitieren können. Dabei handelt es sich einmal um die Freistellung bestimmter Software Vermögenswerte von der Abzugspflicht für immaterielle Vermögenswerte in Art. 36 Abs. 1 b) CRR, die nunmehr bereits mit Inkrafttretens des von der EBA zu entwickelnden Regulierungsstandards nach Art. 36 Abs. 4 CRR II gelten soll.

Ferner soll die in Art. 123 Abs. 5 CRR II zukünftig vorgesehene begünstigende Behandlung von Risikopositionen aus Darlehen, die ein Kreditinstitut Rentnern oder Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Vertrag gegen Besicherung durch deren Rente oder Gehalt gewährt hat, bereits vorzeitig, d.h. mit Inkrafttreten dieser Änderungsvorschläge, zur Anwendung kommen. Entsprechendes soll für die Unterstützungsfaktoren für Risikopositionen gegenüber KMU in Art. 501 CRR II und für Infrastruktur in Art. 501a CRR II gelten.

Nächste Schritte

Die von der Kommission in ihrem krisenbedingten Bankenpaket vorgeschlagenen Änderungen der Eigenmittelverordnung sind nun zunächst vom Europäischen Parlament und vom Rat zu erörtern. Damit die geplanten Änderungen noch während der Coronakrise ihre Wirkung entfalten können, setzt die Kommission auf eine umfassende Zusammenarbeit des Parlaments und des Rates, damit die Vorschläge beschleunigt behandelt und das Paket bereits im Juni 2020 verabschieden werden kann.

 

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