Verjährung gehemmt bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag?

Zum 1. November 2018 ist die Musterfeststellungsklage in Kraft getreten – gerade noch rechtzeitig für die Dieselgate-geschädigten Verbraucher, die der Gesetzgeber dabei in erster Linie im Blick hatte. Deren Ansprüche drohen nämlich zum Jahresende zu verjähren.
Dr. Guido Waßmuth
Thursday November 15th, 2018

Zahlreiche Anmelder im Diesel-Komplex müssen von Hand ins Klageregister eingetragen werden

Allerdings ist es nicht gelungen, rechtzeitig die notwendige digitale Infrastruktur für eine elektronische Anmeldung der Verbraucher im neu zu schaffenden Klageregister zur Verfügung zu stellen. Das Klageregister wird bis zum Beginn des Jahres 2021 händisch (!) geführt werden. Damit drohte der Kollaps, denn die Bundesregierung rechnete mit etwa 2 Mio. Dieselgate-geschädigten Anmeldern.

Ist das der Hintergrund für die Änderung der Verjährungsregelung?

Der Verdacht drängt sich auf, dass dieses Dilemma mindestens mitursächlich ist für den folgenden Paradigmenwechsel in der Verjährungsfrage, den der Gesetzgeber im Lauf des Verfahrens vollzogen hat:

Entscheidend für die Verjährungshemmung ist nicht mehr – wie noch in den Entwurfsfassungen des Gesetzes – der Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung des einzelnen Verbrauchers. Vielmehr reicht es aus, dass ein klagebefugter Verbraucherverband die Musterfeststellungsklage rechtzeitig (vor dem Ende des Jahres 2018) erhebt (bzw. anhängig macht). Der einzelne Verbraucher kann dann noch lange nach dem Ende des Jahres 2018 seine Ansprüche verjährungshemmend anmelden (wenn man so will: der Verbraucher kann – bildlich gesprochen – auf diese Weise die eigentlich schon verjährten Ansprüche wieder reanimieren). Die zeitliche Grenze dafür zieht allein die erste mündliche Verhandlung in dem Musterverfahren. Diese kann, wie die Erfahrungen mit dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) zeigen, Jahre auf sich warten lassen.

Verjährungsregelung nachteilig für Unternehmer – und für die Gerichte

Damit werden die Probleme beim Aufbau der erforderlichen digitalen Infrastruktur für das Klageregister auf dem Rücken der betroffenen Unternehmen ausgetragen – und das sind nicht nur die Unternehmen des Diesel-Komplexes, sondern sämtliche Unternehmen mit Verbraucherkontakt. Für sie ist nicht nur die faktische Verlängerung der Verjährung misslich, sondern ebenso die Rechtsunsicherheit, die entsteht, weil der Verjährungseintritt von der Terminsplanung der Gerichte abhängt. Die Gerichte werden mit der gesetzlichen Regelung ebenso wenig Freude haben, weil sie Befangenheits- und Terminsverlegungsanträge nach sich ziehen wird.

… und letztendlich auch für die Verbraucher

Aber auch die Verbraucher haben ihre Kröte zu schlucken. Denn sie müssen sich für die Verjährungshemmung auf den klagenden Verbraucherverband und die von diesem eingereichte Klage verlassen. Das gilt nicht nur für Anspruchsziel und -gegner, sondern bedeutet auch, dass die Verbraucher bei etwaigen Fehlern die Leidtragenden sein werden (genauer: sie werden jedenfalls die primär Leidtragenden sein – sekundär Leidtragende sind dann ggfls. die regresspflichtigen klagenden Verbraucherverbände).

Was ist z.B., wenn sich im Lauf des Verfahrens herausstellt, dass der klagende Verbraucherverband die gesetzlich geforderten, für den Verbraucher aber nicht zuverlässig nachprüfbaren Voraussetzungen nicht erfüllt? Dann ist die Klage unzulässig. Das reicht für sich genommen zwar nicht, damit die Verjährungshemmung entfällt. Anders aber bei besonders schweren Mängeln, die die Klage nicht nur unzulässig, sondern unwirksam machen.

Mögliche Erleichterungen für die Eintragung ins Klageregister

Und die händische Eintragung ins Klageregister ist bei alledem natürlich nach wie vor trotzdem erforderlich. Hierzu enthält die inzwischen erlassene Musterfeststellungsklagenregisterverordnung nähere Regelungen, die dem Bundesamt für Justiz die Arbeit etwas erleichtern sollen.

Neuigkeiten