ESG-Haftung für Menschenrechtsverletzungen
Nachdem wir uns im ersten Teil unserer Serie mit klima- und greenwashingbezogenen Haftungsfragen (also dem „E“ in ESG) auseinandergesetzt haben, richten wir mit diesem Blogbeitrag den Fokus auf das „S“. Auch im Zusammenhang mit sozialen Themen, insbesondere mit den Menschenrechten, können sich für Unternehmen nämlich Haftungsthemen ergeben. Die Entwicklung befindet sich derzeit im Fluss und hat mit der Verabschiedung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive am vergangenen Freitag erst richtig begonnen:
1. Menschenrechtsklagen nach geltendem Recht (inkl. LkSG)
In Deutschland sind sog. Menschenrechtsklagen bisher noch ein seltenes Phänomen. Gemeint sind Klagen gegen Unternehmen wegen behaupteter oder tatsächlicher Menschenrechtsverletzungen.
Ein paradigmatisches Beispiel für solche Menschenrechtsklagen stellt das Verfahren gegen das deutsche Textilunternehmen KiK (steht für: Kunde ist König) dar.[1] Hintergrund des Verfahrens war der Brand in einer Fabrik des pakistanischen Textilherstellers Ali Enterprises im Jahr 2012, bei dem mehr als 250 Menschen starben. KiK soll zu diesem Zeitpunkt mehr als 70 % der Waren von Ali Enterprises abgenommen haben und damit der mit Abstand bedeutendste Auftraggeber gewesen sein. Betroffene und Hinterbliebene des Fabrikbrands erhoben im Jahr 2015 Klage auf Schadensersatz gegen KiK vor dem Landgericht Dortmund (am Hauptsitz des Unternehmens) mit der Begründung, KiK trage an dem Unfall eine Mitschuld. Denn aufgrund seiner wirtschaftlich beherrschenden Stellung sei KiK verpflichtet gewesen, gegenüber Ali Enterprises auf die Einhaltung der einschlägigen arbeits- und sicherheitsrechtlichen Standards hinzuwirken bzw. die Einhaltung dieser Standards zu überwachen. Das Landgericht Dortmund wies im Januar 2019 die Klage jedoch im Ergebnis ab, weil nach dem anwendbaren pakistanischen Recht der streitige Anspruch jedenfalls bereits verjährt war.
Der KiK-Fall legt die beiden Kernprobleme offen, die bei der Durchsetzung von Menschenrechtsklagen regelmäßig bestehen:
- Da es sich bei Menschenrechtsklagen zumeist um Deliktsklagen handelt, ist kollisionsrechtlich aufgrund des in Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung festgelegten Erfolgsortsprinzips in der Regel ausländisches Recht berufen. Deshalb beurteilte das Landgericht Dortmund die Klage nach pakistanischem Recht und den dortigen strengen Verjährungsregeln.
- Menschenrechtsverletzungen finden zumeist nicht im eigenen Geschäftsbereich des beklagten Unternehmens in Deutschland, sondern bei dessen ausländischen Tochterunternehmen oder Zulieferern statt. Da eine deliktsrechtliche Haftung für das Verhalten Dritter – d.h. Tochter- oder Zulieferunternehmen – nur in wenigen Ausnahmefällen besteht, kommt es in der Regel darauf an, ob dem beklagten Unternehmen ein eigener Sorgfaltspflichtverstoß nachgewiesen werden kann. Da bisher kaum Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt, bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten, in welchen Fällen von einem Sorgfaltspflichtverstoß ausgegangen werden kann.[2]
Beide Punkte können jedoch nicht nur die Anspruchsdurchsetzung erschweren, sondern auch die Rechtsverteidigung gegen solche Menschenrechtsklagen. Das ausländische Deliktsrecht – insbesondere das englische Common Law, dessen Prinzipien in vielen Ländern des sog. Globalen Südens nach wie vor gelten[3] – stellt sich mitunter als haftungsfreundlicher dar als das deutsche Deliktsrecht. Zudem sind Zurechnungsprinzipien und Fragen rechtsträgerübergreifender Haftung ebenfalls nach dem anwendbaren (ausländischen) Haftungsrecht zu beantworten, wodurch die Möglichkeit zur Haftungsvorbeugung erschwert wird.
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat an dieser Ausgangs- und Gemengelage zunächst nichts geändert. Zwar sind Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, verpflichtet, die menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten der §§ 3 ff. LkSG zu beachten. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 LkSG jedoch ausdrücklich festgestellt, dass eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten keine zivilrechtliche Haftung begründen, eine unabhängig vom LkSG begründete zivilrechtliche Haftung jedoch unberührt bleiben soll. Zur Frage, welches Recht bei Menschenrechtsverletzungen zur Anwendung kommen soll, schweigt das LkSG gänzlich. Damit bleibt es unter dem LkSG bei der einzelfallabhängigen – und somit bedauerlich unklaren – Rechtslage.[4]
2. Menschenrechtsklagen nach der CSDDD
Durch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (kurz: CSDDD) dürften Menschenrechtsklagen zukünftig zunehmen. Nach Art. 29 CSDDD (bzw. dessen Umsetzung in das nationale Recht) wird die Haftung für Menschenrechtsverletzungen nämlich erheblich ausgeweitet. Dies betrifft im Wesentlichen drei Punkte:
- Die Haftung knüpft gemäß Art. 29 Abs. 1 CSDDD zukünftig unmittelbar an die Verletzung menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten gemäß Art. 10 und 11 CSDDD an. Unternehmen haften daher, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen und dadurch einen Schaden verursachen. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers in § 3 Abs. 3 LkSG wird dadurch revidiert.
- Nach § 29 Abs. 7 CSDDD ist die Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 16 Rom II-Verordnung auszugestalten. Die Sorgfaltspflichten sind daher haftungsrechtlich auch dann zu berücksichtigen, wenn nach dem Kollisionsrecht ausländisches Recht zur Anwendung kommen würde. Die Haftung nach der CSDDD gilt damit unabhängig vom anwendbaren Recht.
- Durch Art. 29 Abs. 3 lit. e CSDDD wird bei Menschenrechtsklagen – zumindest ein Stück weit – ein Discovery-Verfahren nach US-amerikanischem Vorbild eingeführt. Bei substantiiertem Klagevortrag können Gerichte danach anordnen, dass das beklagte Unternehmen in seiner Verfügungsgewalt befindliche Unterlagen als zusätzliche Beweismittel vorlegen muss, welche das Klagevorbringen stützen. Dies betrifft insbesondere die unternehmensseitig über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten anzufertigende Dokumentation (vgl. auch § 10 Abs. 1 LkSG[5]).
Auch unter der CSDDD bleibt es aber bei dem Prinzip, dass Unternehmen deliktsrechtlich nur für das eigene Tun oder Unterlassen haften. Wurde der Schaden nur durch einen Geschäftspartner in der Aktivitätskette verursacht, kann das Unternehmen dagegen grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 CSDDD).
3. Organhaftungsklagen
Der ursprüngliche CSDDD-Entwurf der Kommission sah in Art. 25 CSDDD-E noch besondere Geschäftsleiterpflichten („Director’s Duties“) vor. Geschäftsführer und Vorstände wären danach ausdrücklich – und haftungsbewährt (!) – verpflichtet gewesen, neben dem Unternehmensinteresse auch die „kurz-, mittel- und langfristigen Folgen ihrer Entscheidungen für Nachhaltigkeitsaspekte [zu] berücksichtigen, gegebenenfalls auch die Folgen für Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt“.
Im finalen Richtlinientext findet sich zwar keine solche Regelung. Das bedeutet aber nicht, dass Geschäftsleiter im Zusammenhang mit der CSDDD keine Haftung zu befürchten hätten. Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten gehört als Teil der sog. Legalitäts- bzw. Compliance-Pflicht nämlich zur gesellschaftsrechtlichen Leitungspflicht von Vorstand und Geschäftsführung.[6] Unternehmensleiter müssen daher sicherstellen, dass im Unternehmen die Pflichten der CSDDD beachtet werden. Wird gegen das Unternehmen wegen Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht ein Bußgeld verhängt oder muss das Unternehmen aufgrund eines Sorgfaltspflichtverstoßes Schadensersatz leisten, wird damit regelmäßig eine Pflichtverletzung der Geschäftsleitung indiziert sein. Unternehmen (und Aufsichtsräte!) werden daher prüfen, ob sie ihre Vorstände und Geschäftsführer für geleistete Bußgelder und Schadensersatzzahlungen in Anspruch nehmen können (§ 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG). Das damit verbundene gesteigerte Haftungsrisiko sollte bei der Wahl des D&O-Versicherungstarifs berücksichtigt werden.
Fazit
Nach geltendem Recht bestehen für Menschenrechtsklagen zwar noch erhebliche Durchsetzungshindernisse. Ausgeschlossen sind sie aber nicht – und zwar entgegen weit verbreiteter Auffassung auch nicht aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 3 LkSG. Für Unternehmen und Unternehmensleitung bestehen daher gewisse Haftungsrisiken, die sie insbesondere bei Ausweitung des Geschäftsbetriebs sowie bei der Verlagerung bzw. Expansion ihrer Geschäftstätigkeit und Zulieferkette in neue Produktionsländer sorgfältig prüfen sollten.
Diese Haftungsrisiken dürften zukünftig aufgrund der Haftungsregelungen des Art. 29 CSDDD – und auch aufgrund des derzeit stattfindenden Bewusstseinswandels – erheblich zunehmen. Die Einzelheiten hängen zwar noch von der jeweiligen Umsetzung der CSDDD in das nationale Recht ab. In den genannten Punkten belässt Art. 29 CSDDD den Mitgliedstaaten jedoch kaum Spielraum, sodass die Zielrichtung bereits feststeht. Geschäftsleiter sollten darauf bereits jetzt reagieren und ihr Unternehmen und die Aktivitätskette auf Haftungsrisiken abklopfen.
Dabei gilt jetzt und zukünftig: Das beste Mittel zur Haftungsvorbeugung ist die gewissenhafte Umsetzung der in LkSG und CSDDD vorgegebenen Sorgfaltspflichten.
[1] LG Dortmund, Urteil vom 10.1.2019 – 7 O 95/15; bestätigt durch OLG Hamm, Beschl. v. 21.5.2019 – I-9 U 44/19.
[2] Fallgruppen bei Bachmann/Brunk, in: Kaltenborn/Krajewski/Rühl/Saage-Maaß, Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht, 1. Aufl. 2023, LkSG § 3 Rn. 180 ff.
[3] Ausführlich Rühl/Brunk, in: Kaltenborn/Krajewski/Rühl/Saage-Maaß, Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht, 1. Aufl. 2023, LkSG § 3 Anh. II Rn. 28 ff.
[4] Mit eingehender Kritik (auch aus Unternehmenssicht) Bachmann/Brunk, in: Kaltenborn/Krajewski/Rühl/Saage-Maaß, Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht, 1. Aufl. 2023, LkSG § 3 Rn. 122 ff.
[5] Auch de lege lata ist die Dokumentation gem. § 10 Abs. 1 LkSG ggf. im Gerichtsverfahren vorzulegen, vgl. hierzu Bachmann/Brunk, in: Kaltenborn/Krajewski/Rühl/Saage-Maaß, Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht, 1. Aufl. 2023, LkSG § 3 Rn. 219.
[6] Ausführlich Brunk, Menschenrechtscompliance, Mohr Siebeck 2022.