BGH Urteil vom 23. März 2021 – Händler dürfen Zusatzgebühr für PayPal verlangen
Wettbewerbszentrale gegen Flixbus
Dem Urteil war ein Streit zwischen dem Fernbusanbieter Flixbus und der Wettbewerbszentrale vorausgegangen. Hintergrund dieses Rechtsstreits war die Erhebung einer Gebühr von Flixbus bei Zahlungen mit PayPal und Sofortüberweisung. Die anderen angebotenen Zahlungsmöglichkeiten EC-Karte und Kreditkarte konnten ohne zusätzliche Kosten genutzt werden.
Die Wettbewerbszentrale vertrat zu den erhobenen Gebühren die Auffassung, dass das Verbot des so genannten Surcharging für SEPA-Transaktionen (d.h. Lastschriften und Überweisungen) sowie Kreditkartenzahlungen in § 270a BGB auch für andere Bezahlmöglichkeiten gelte und hatte das Musterverfahren zur Klärung dieser Frage angestoßen.
Letztlich wies der BGH die Klage der Wettbewerbszentrale – wie schon zuvor das OLG München – in letzter Instanz ab.
Rechtliche Hintergründe
Die Wettbewerbszentrale sah in der Erhebung der zusätzlichen Gebühren für die Bezahlmöglichkeiten PayPal und Sofortüberweisung einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nahm Flixbus auf Unterlassung in Anspruch. Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist. Bei einer Bezahlung per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte sind Zusatzgebühren demnach verboten.
Dieses Verbot gilt aber nach Auffassung des BGH nicht, wenn die Gebühr nicht für das Bezahlen selbst, sondern für die Einschaltung eines Dienstleisters verlangt wird, der noch zusätzliche Leistungen übernehme. Diese zusätzliche Leistung bestehe beispielsweise bei einer Sofortüberweisung in der Prüfung der Bonität durch den zwischengeschalteten Bezahldienstleister Sofort-GmbH. Auch im Fall von PayPal sah es der BGH so, dass die Gebühr nicht für die Nutzung dieser Zahlungsmittel erhoben werde, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters “PayPal”, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt. Darauf, dass auch bei Nutzung der Dienstleister die Zahlung selbst durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung erfolgt, komme es nicht an.
Fazit und Ausblick
Klar ist nach dem BGH-Urteil, dass es Händlern freisteht, Gebühren für zwischengeschaltete Bezahldienstleister direkt an den Kunden weiterzureichen, die den Service nutzen. Ob dies tatsächlich gängige Praxis wird, dürfte abzuwarten sein. PayPal hat jedenfalls vorgesorgt und durch eine AGB-Änderung den angeschlossenen Händlern verboten, Gebühren an Kunden weiterzureichen.