Ausweis, bitte! – Zur Identifizierung des „Wirtschaftlich Berechtigten“

Klar, als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz muss ich meine Vertragspartner identifizieren. Aber wie ist das noch mal beim „Wirtschaftlich Berechtigten“? Gilt da eigentlich der gleiche Standard?
Daniel Bögeholz
Friday November 30th, 2018

Stop! In the Name of AML

Stellen Sie sich eine ganz gewöhnliche GmbH-Gründung vor. Ein paar Leute wollen in Berlin ihr Business gemeinsam aufziehen. Einer der Gesellschafter ist eine kleine Kapitalgesellschaft aus Schweden. Alles läuft wie geplant, Vollmachten sind erteilt, der Termin beim Notar ist bereits verabredet, und es soll noch schnell das Geschäftskonto zur Einzahlung des Stammkapitals eingerichtet werden. Und dann: weigert sich die Bank, wegen des Partners aus Schweden. Dessen Gesellschafter sowie die Geschäftsführung sollten doch bitte erstmal in der Filiale vor Ort in Berlin vorstellig werden, und ihre Pässe vorlegen. Zwei Tage vorm Notartermin. Geht’s noch? Immerhin leben wir doch in Europa, und es gilt Kapitalverkehrsfreiheit. Oder etwa nicht?

So oder so ähnlich hat sich das für einen unserer Mandanten vor kurzem abgespielt. Was treibt die Bank dazu, dem Business hier plötzlich Steine in den Weg zu legen?

Who is he and what is he to you?

Was die Bank hier gemacht hat, ist ihre Geldwäsche-Compliance (AML-Anti Money-Laundering) durchzusetzen. Daran ist grundsätzlich nichts falsch, aber, so viel sei vorweggenommen, dabei ist sie ein wenig übers Ziel hinausgeschossen.

Banken haben, wie übrige Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), ihre Vertragspartner vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung einer Transaktion zu identifizieren. Seit einigen Jahren gilt das auch für sog. „wirtschaftlich Berechtigte“, d.h. diejenigen, die hinter dem jeweiligen Geschäftspartner stehen. Dabei muss die Bank quasi „den Vertragspartner durchleuchten“, bis sie eine natürliche Person erkennt, der der Vertragspartner gehört oder die die Transaktion faktisch steuert. Im Regelfall reicht es, wenn sie dabei auf eine Kapitalgesellschaft stößt, die z.B. an einer Börse notiert ist, denn bei einer solchen ist eine gewisse Beteiligungstransparenz bereits qua Gesetz gewährleistet. Ist das, wie in unserem Fall, nicht so, muss die Bank also intensive Nachforschungen anstellen. Nur wenn diese nichts ergeben, darf sie als „Auffanglösung“ den jeweiligen Geschäftsführer als wirtschaftlichen Berechtigten vermerken.

Daher musste die Bank in unserem Fall erstmal festhalten, wer hinter der schwedischen Gesellschaft steht. So weit, so gut.

Set your soul free (tell me who you are)

Allerdings erschöpft sich das, was das Gesetz „Identifizierung“ nennt nicht in dem bloßen Vermerken von Namen und Adresse. Vielmehr muss auch die Identität des Gegenübers überprüft werden. Im Falle des Vertragspartners ist das mit gewissem Aufwand verbunden. Selbst die zulässigen Online-Verfahren sollen letztlich einen Sicherheitsstandard bieten, der dem Abgleich von Foto auf einem Personalausweis mit dem Gesicht des Kunden vor Ort in der Filiale entspricht. Inzwischen tummeln sich einige Dienstleister auf dem Markt die etwa Online-Videoidentifizierung für Verpflichtete anbieten.

Für den Fall des „wirtschaftlich Berechtigten“ ist allerdings ein etwas weicherer Standard festgelegt – das Gesetz spricht von „risikoangemessenen Maßnahmen“ zu dessen Identitätsüberprüfung. Man kann auch von einem „Ermessensspielraum“ des Verpflichteten sprechen. Konkret bedeutet dies, dass etwa ein Abgleich mit einem Originaldokument wie einem Pass nur dann in Betracht kommt, wenn die Transaktion auffällig ist, oder der wirtschaftlich Berechtigte aus einem Hochrisikoland stammt. Laut dem letzten Rundschreiben 12/2018 (GW) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fallen unter die Hochrisikoländer derzeit Nordkorea, Iran, Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Äthiopien, Sri Lanka, Trinidad und Tobago sowie Tunesien. Ganz explizit sagt die BaFin dass jedenfalls bei Transaktionen von oder nach Nordkorea eine Identitätsüberprüfung des wirtschaftlichen Berechtigten mittels Legitimationsdokumenten (also Pässen, etc.) zwingend sei. Im Falle eines niedrigen (Länder-)Risikos, also insbesondere bei EU-Ländern, die im Geltungsbereich der 4. Geldwäscherichtlinie liegen reicht es hingegen im Regelfall völlig aus, eine bloße Plausibilitätsprüfung vorzunehmen.

No train to Stockholm

Die schwedische Holzhausidylle liegt in der Aufzählung der Hochrisikoländer natürlich in weiter Ferne. Das hat wohl auch die Bank übersehen, die die schwedischen Gesellschafter nach Berlin zitieren wollte. Darin liegt wohl noch kein Rechtsverstoß, weil die Bank letztlich selbst entscheiden muss, ob ihre Risikovorsorge überobligatorisch ausgestaltet sein, oder bloß den schon hohen gesetzlichen Anforderungen genügen soll. Etwas mehr Feingefühl und weniger „Compliance-Panik“ hätte aber auch nicht geschadet. Denn auch wenn die Bank einen hohen Standard verlangt, hätte sie statt der „persönlichen Vorladung“ auch einen Abgleich mittels Online-Verfahren vornehmen können, oder die Gesellschafter durch eine (fremde) Bank in Schweden identifizieren lassen.

Wie hat sich die Situation seinerzeit aufgelöst? Ein klärender Anruf bei der Bank brachte das notwendige OK. Die Gesellschaft konnte ihr Konto eröffnen, und wie geplant ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.

P.S.: Auch Rechtsanwälte fallen grundsätzlich unter die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Daher müssen wir ebenfalls unsere Mandanten (und deren „Wirtschaftlich Berechtigten“) identifizieren. Sollten Sie Fragen hierzu haben, sagen Sie uns gerne Bescheid!

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