Aller guten Dinge sind vier: Auch Baseler Ausschuss adressiert klimabedingte Finanzrisiken
ESG-Risikomanagement international gefragt
Zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors gegenüber ESG-Risiken wird deren strategisches Management immer wichtiger. Als internationales Gremium hat sich zuletzt nun auch der Baseler Ausschuss zu Wort gemeldet und entsprechende Vorschläge zur Einbeziehung von Klimarisiken in das Risikomanagement von Banken und deren Berücksichtigung in der Bankaufsicht gemacht. Damit reiht sich der Baseler Ausschuss neben EBA, EZB und BaFin ein, die bereits seit geraumer Zeit auf einen entsprechenden Handlungsbedarf bei den Instituten hingewiesen haben. Mit den nun zur Konsultation vorgelegten Grundsätzen des Baseler Ausschusses gewinnt das Thema, auf das auch die Europäische Kommission in ihrer neuen Sustainable Finance Strategie (SF-Strategie) einen Fokus legt, einmal mehr an Bedeutung (vgl. hierzu auch den Etage 15 Legal Shop Talk).
18 Grundsätze aus Basel für Institute und die Aufsicht
Das Konsultationspapier legt 18 Grundsätze für ein effektives Management und die Aufsicht von klimabezogenen Finanzrisiken vor. Während 12 der Grundsätze sich direkt an die Institute richten, beziehen sich die weiteren sechs Grundsätze auf die Aufsicht. Mit den Vorschlägen sollen die Praktiken für das Management klimabezogener Finanzrisiken verbessert und zugleich eine gemeinsame Basis für international tätige Banken und Aufsichtsbehörden geschaffen werden.
Baseler Ausschuss und EZB ziehen an einem Strang
Neben dem Baseler Ausschuss hatten sich zuvor insbesondere EBA und EZB bereits vertieft mit dem Thema ESG-Risikomanagement auseinandergesetzt und Instituten eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen des Risikomanagements nahegelegt. In ihrem Leitfaden zum Risikomanagement und Offenlegungen von Klima- und Umweltrisiken („EZB-Leitfaden“) von November 2020 formulierte die EZB dazu 13 Erwartungen, wie die von ihr beaufsichtigten Institute klimabezogene Risiken managen und steuern sollen(Blog Lindenpartners). Die EZB-Erwartungen weisen weitreichende Überschneidungen mit den nun vorgelegten Grundsätzen des Baseler Ausschusses auf, sowohl im Hinblick auf die Vorschläge im Bereich der Unternehmensführung, der internen Kontrollrahmen und -strukturen (Baseler Ausschuss Grundsätze 1-4, EZB-Erwartungen 1-3, 5) als auch mit Blick auf Stresstests und Szenario-Analysen für die Institute, die beide Aufsichtsgremien in gleicher Weise für erforderlich erachten (Grundsatz 12, Erwartung 11).
Gleiche Erwartungen in Risikomanagement und -steuerung
Auch die Anforderungen, wie Banken Klimarisiken in ihre Risikomanagementprozesse integrieren sollen, weisen viele Übereinstimmungen auf. So betrachten sowohl der Baseler Ausschuss als auch die EZB die Einwirkung von Klimarisiken differenziert bezogen auf das Kredit-, Markt-, Liquiditätsrisiko sowie auf operationelle bzw. sonstige Risiken. Sie konkretisieren hierzu ihre entsprechenden Erwartungen. Demnach sollen Finanzinstitute grundsätzlich die Auswirkungen klimabedingter Risikofaktoren auf das jeweilige Risiko verstehen. Sie sollen ferner sicherstellen, dass die hierfür erforderlichen Managementsysteme und -prozesse wesentliche klimabedingte Finanzrisiken berücksichtigen.
Neben einer kontinuierlichen Überwachung, die für jeden Bereich vorgesehen ist, werden sodann im Einzelnen weitere Anforderungen formuliert:
- Hinsichtlich des Kreditrisikos sollen klimabedingte Risikofaktoren im gesamten Kreditgewährungsprozess und Kreditrisiken in den Portfolios der Institute berücksichtigt werden (Grundsatz 8, Erwartung 8).
- Zur Steuerung von Marktrisiken sind Stresstests, die Klima- und Umweltrisiken beinhalten, durchzuführen (Grundsatz 9, Erwartung 10).
- Ferner sollen zur Steuerung von Liquiditätsrisiken die Auswirkungen von klimabezogenen Finanzrisiken auf die Nettomittelabflüsse beurteilt und ggfs. In die Kalibrierung von Liquiditätspuffern einbezogen werden (Grundsatz 10, Erwartung 12).
- Schließlich sind auch mögliche Reputationsschäden, Haftungsforderungen oder Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Klima- und Umwelteinflüssen ergeben können, einer Bewertung zu unterziehen und in der strategischen Planung zu bedenken (Grundsatz 11, Erwartung 9).
Mangelnde Umsetzung der aufsichtlichen Erwartungen
Diesem einhelligen Ruf der Bankaufseher nach mehr Nachhaltigkeit im Risikomanagement verleiht ein am 22. November 2021 veröffentlichter Bericht der EZB zusätzlich Nachdruck. In diesem Bericht, der die Ergebnisse der ersten aufsichtlichen Überprüfung zur Umsetzung der im EZB-Leitfaden festgelegten Erwartungen enthält, erteilt die EZB den Banken kein gutes Zeugnis für ihre bisherigen Bemühungen in Sachen Nachhaltigkeit. Die Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass keines der beaufsichtigten Institute auch nur annähernd alle Erwartungen der EZB erfüllt und die Institute ihrer Pläne zur Verbesserung ihrer Geschäftspraktiken im Bereich Nachhaltigkeit noch zu langsam umsetzen. Auch bei der Selbsteinschätzung der Institute soll es laut EZB noch hapern: So wiesen sämtliche Banken, die sich ihren eigenen Einschätzungen zufolge keinen klimabedingten Risiken ausgesetzt sahen, erhebliche Mängel in der Risikobeurteilung auf. Trotz dieser Findings hat die EZB eine Reihe bewährter Praktiken (best practices) für einige Erwartungen ermittelt, die sie in ihrem Bericht ebenfalls darlegt.
Auch die BaFin kommt in ihrer Sachstanderhebung zum Thema Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Finanzsektor zu ähnlichen Ergebnissen (BaFin Bericht). Danach ergibt die Befragung von 399 beaufsichtigen Finanzunternehmen nur ein durchmischtes Bild. Gerade im Bankensektor zeigten sich bei der Identifizierung, Bewertung und Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement noch Defizite und Nachholbedarf. Auch die Instrumente der unternehmensspeziellen Stresstests und Szenarioanalysen nutzten noch zu wenige Unternehmen.
Bankenpaket kommt zur rechten Zeit
Während die erwähnten aufsichtlichen Empfehlungen die Institute zu einer frühzeitigen Befassung mit Nachhaltigkeitsrisiken bewegen wollten, hat die Europäische Kommission mittlerweile auch in diesem Bereich das Tempo erhöht und in Sachen nachhaltiges Risikomanagement bereits Nägel mit Köpfen gemacht. Mit ihrem Ende Oktober angenommenen Bankenpaket 2021 (Blog Lindenpartners) hat sie verbindliche Vorgaben zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement von Banken und Sparkassen gemacht und eine Anpassung des Aufsichtsrahmens vorgeschlagen.
Anders als die Erwartungen von EZB und Baseler Ausschuss beschränken sich die Vorschläge im Bankenpaket jedoch nicht allein auf Klima- und Umweltrisiken, sondern erweitern die Vorgaben auf die Bereiche S für Soziales und G für Governance. Im Übrigen findet sich vieles, was die Bankaufseher zunächst als unverbindliche Empfehlung formuliert haben, nunmehr als verbindliche Vorgabe im Bankenpaket wieder: So etwa der Vorschlag in Grundsatz 5 des Baseler Ausschusses, klimabedingte finanzielle Risiken zu ermitteln sowie zu quantifizieren und die über relevante Zeithorizonte als wesentlich eingestuften Risiken in die internen Verfahren zur Bewertung der Angemessenheit von Kapital und Liquidität einzubeziehen, wie es in ähnlicher Weise auch EZB (Erwartung 7) und EBA (Bericht, S. 123 ff.) von den Instituten erwarten. Durch entsprechende Änderungen in Art. 73 Abs. 1 1. UA CRD wird dies nunmehr auch als verbindliche Vorgabe im Bankenpaket verankert. Auch die aufsichtlichen Empfehlungen zur Durchführung regelmäßiger Szenario-Analysen und Stresstests sollen über den Änderungsvorschlag zu Art. 100 CRD sowie die Einführung eines neuen Art. 87a CRD zur verbindlichen Vorgabe werden.
Ausblick
Die Vorstellungen darüber, wie Banken Nachhaltigkeitsrisiken umsichtig und umfassend managen, ähneln sich auf europäischer und internationaler Ebene weitgehend. Dies dürfte vor allem international tätigen Banken die notwendige Umsetzung dieser Vorstellungen in die internen Prozesse erleichtern. Aber auch kleineren Instituten geben die aufsichtlichen Empfehlungen, Erwartungen und Grundsätze eine hilfreiche Richtschnur an die Hand, um ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber ESG-Risiken zu stärken und bereits unternommene Anstrengungen weiter auszubauen und zu verbessern. Die Konsultationsfrist für die Grundsätze des Baseler Ausschusses läuft noch bis zum 16. Februar 2022.