BGH kippt AGB-Änderungsmechanismus – Gründe und Auswege

Der BGH hat entschieden, dass die AGB einer Bank unwirksam sind, soweit sie ohne inhaltliche Einschränkung stillschweigende Vertragsänderungen ermöglichen. Ein Grundsatzurteil mit potentiell weitreichenden Folgen – und zwar nicht nur für die Finanzbranche. Nun wurden auch die mit Spannung erwarteten Urteilsgründe veröffentlicht. Ein Überblick.
Dr. Liesa Plappert,
Thomas Britz
Freitag, der 11. Juni 2021

Um welche Klauseln geht es?

Das Urteil des BGH vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) betrifft Klauseln einer Bank, die einen sog. AGB-Änderungsmechanismus vorsehen. Dieser Mechanismus ermöglicht eine stillschweigende Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und weiterer Vertragsbedingungen. Hierzu teilt die Bank den Kund:innen eine beabsichtigte Vertragsänderung zwei Monate vor deren Inkrafttreten mit. Den Kund:innen steht es dann innerhalb dieses Zeitraums frei, der Änderung aktiv zu widersprechen oder zu kündigen. Reagieren die Kund:innen auf diese Mitteilung dagegen nicht, wird ihre Zustimmung zu der Vertragsänderung fingiert, d.h. sie gilt als erteilt.

Laut BGH: Uneingeschränkter AGB-Änderungsmechanismus unwirksam

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass die Klauseln eines AGB-Änderungsmechanismus vollumfänglich der AGB-Kontrolle unterlägen. Insbesondere sperre § 675g BGB – der für Zahlungsdienste in Umsetzung der PSD 2 einen solchen umfassenden Änderungsmechanismus ausdrücklich vorsieht – die Anwendung der §§ 307 ff. BGB (Inhaltskontrolle von AGB) nicht. § 675g BGB sei insoweit unionsrechtskonform auszulegen.

Die Klauseln zum AGB-Änderungsmechanismus hielten der somit eröffneten AGB-Kontrolle jedoch nicht stand, so der BGH weiter. Die durch die Klauseln ermöglichten Vertragsänderungen beträfen nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien, sondern jede vertragliche Änderungsvereinbarung – ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung. Eine solche Vertragsgestaltung weiche von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab und benachteilige die Kund:innen unangemessen. Denn der Änderungsmechanismus biete der AGB-Verwenderin ein Instrument, dass es gestützt auf eine Zustimmungsfiktion ermögliche, das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten.

Dass die vereinbarten Änderungen ihrerseits der AGB-Kontrolle unterliegen, gleiche diesen Umstand nicht aus: Zum einen seien Änderungen, die unmittelbar die vertraglichen Hauptleistungspflichten betreffen, nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich der Inhaltskontrolle entzogen. Zum anderen sei für derart weitreichende Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig.

Ähnliche Erwägungen hat der BGH für eine Änderung der Entgelte für Hauptleistungen angestellt. Auch diese könnten nicht auf eine Zustimmungsfiktion gestützt werden, die es ohne Einschränkungen ermögliche, die von Kund:innen geschuldete Hauptleistung zu ändern. Denn die AGB-Verwenderin erhalte damit ein Instrument, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihrer Vertragspartner:innen zu entwerten.

Hintergrund: Instanzgerichte sprachen sich bisher für Wirksamkeit aus…

Die Entscheidung des BGH kommt durchaus überraschend. So war die instanzgerichtliche Rechtsprechung noch von der Wirksamkeit des AGB-Änderungsmechanismus ausgegangen. Eine AGB-Kontrolle sei danach durch § 675g BGB gesperrt, da die verwendeten Klauseln mit den in § 675g Abs. 1 und 2 BGB enthaltenen Regelungen jedenfalls sinngemäß übereinstimmen. Jedoch seien die konkret mittels Zustimmungsfiktion beabsichtigten Änderungen am Transparenzgebot (und ggf. an den Anforderungen der Inhaltskontrolle im Übrigen) zu messen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 12 U 87/18; LG Berlin, Urt. v. 4.12.2018 – 16 O 428/17).

…dann blickte man gespannt nach Luxemburg…

 Die Frage nach der Wirksamkeit von umfassenden Vertragsänderungen auf der Grundlage eines AGB-Änderungsmechanismus wurde zuvor auch jüngst in dem beim EuGH anhängigen Verfahren Deniz Bank kontrovers diskutiert. Hier vertrat der Generalanwalt – gestützt auf eine einschränkende Auslegung der dem § 675g BGB zugrunde liegenden unionsrechtlichen Regelungen der PSD 2 – zunächst die Auffassung, dass wesentliche Vertragsänderungen nicht auf eine Zustimmungsfiktion gestützt werden könnten. Auch hier lag somit der Fokus auf der Frage, in welchem Umfang der uneingeschränkte AGB-Änderungsmechanismus zum Einsatz kommen kann – nicht aber auf der Validität des AGB-Änderungsmechanismus als solchem.

Der EuGH schlug in seinem Urteil vom November 2020 dann aber doch einen anderen Weg ein: Stillschweigende Vertragsänderungen seien zwar nicht möglich, wenn sie in Wirklichkeit dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Aus der PSD 2 folgten im Übrigen indes keine inhaltlichen Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Änderungsmechanismus. Jedenfalls gegenüber Verbraucher:innen bleibe die allgemeine AGB-Klauselkontrolle aber unberührt. Was das genau bedeutet, habe das zuständige nationale Gericht zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund hat der BGH nun die AGB-Prüfung im vorliegenden Fall durchgeführt und scheint sich auch auf die Erwägung des EuGH zu berufen, wonach ein Änderungsmechanismus keine Vertragsänderungen ermöglichen soll, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können. Dabei hat er der vorher instanzgerichtlich und auch in der Literatur vertretenen Auffassung, nach der (allein) eine Klauselkontrolle der konkret einzuführenden Klausel ausreichend sei, eine Absage erteilt.

Wer ist betroffen?

Es ist damit zu rechnen, dass das Urteil des BGH weitreichende Konsequenzen hat. Banken sollten nun zunächst prüfen, ob eine von ihnen verwendete Klausel von der Entscheidung betroffen ist. Das ist zunächst wahrscheinlich bei allen Klauseln der Fall, die – gestützt auf § 675g BGB – einen uneingeschränkten AGB-Änderungsmechanismus vorsehen.

Aber auch Unternehmen außerhalb der Finanzbranche können betroffen sein, wenn sie vergleichbare AGB-Änderungsmechanismen einsetzen. Denn die Aussagen des BGH zur unangemessenen Benachteiligung stützen sich auf allgemeines AGB-Recht und nicht (nur) auf die zahlungsdiensterechtlichen Sondervorschriften in § 675g BGB.

Anderseits ist aber zu beachten, dass der BGH Änderungsmechanismen nicht per se ausschließt. Laut dem BGH könne dem legitimen organisatorischen Bedürfnis nach einer einfachen Vertragsabwicklung durch eine einschränkend-konkretisierende Formulierung der Klausel Rechnung getragen werden.

Schließlich bleibt offen, inwiefern die – in einem Verbraucher-Fall ergangene – Entscheidung auf Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB) übertragbar ist. Zwar stützt sich der BGH in zentralen Punkten auf verbraucherspezifische Argumente bzw. Rechtsprechung und trifft keine direkten Aussagen zum unternehmerischen Geschäftsverkehr; teilweise stellt er aber auch grundlegendere Erwägungen an.

Wie geht es weiter – Zustimmung zukünftig über digitale Tools?

Für von der Entscheidung des BGH betroffene Banken und Unternehmen besteht nun die Herausforderung, ihre AGB an die Vorgaben des BGH anzupassen. Wer auch in Zukunft stillschweigende Vertragsänderungen ermöglichen will, müsste dazu eine neue Änderungsklausel mit den Kund:innen vereinbaren. Dazu ist wiederum eine entsprechende (ausdrückliche) Zustimmung der Kund:innen einzuholen. Gleiches wird für die Einführung neuer Bedingungen und das nochmalige Antragen vergangener, aufgrund der BGH‑Rechtsprechung aber ggf. nicht wirksam gewordener Vertragsänderungen gelten – insbesondere dann, wenn die aktuellen AGB einheitlich für Neu- und Bestandskunden gelten sollen.

Neben dem klassischen Postweg, dem Präsenzgeschäft oder der telefonischen Kontaktaufnahme könnte es sich hier anbieten, digitale Tools einzusetzen, um die Zustimmung zur neuen Änderungsklausel einzuholen. Dabei ist vor allem an Pop-up-Lösungen in Apps und anderen Online-Angeboten zu denken. Ob ein solches Vorgehen praktisch umsetzbar ist, wird auch davon abhängen, welche Kommunikationskanäle mit den Kund:innen bisher schon genutzt werden.

Ist die digitale Kommunikation ein gangbarer Weg, ist darauf zu achten, dass eine ausreichende Authentifizierung der Kund:innen erfolgt (beispielsweise im Rahmen des Einloggens in den jeweils persönlichen Kundenbereich). Es ist sicherzustellen, dass eine Zustimmung des Kunden ausreichend dokumentiert wird, damit sie später jederzeit nachgewiesen werden kann. Ob die Aufforderung zur Zustimmung ggf. auch mit einer sog. Änderungskündigung für den Fall der Ablehnung der angebotenen Vertragsänderung verbunden werden kann, wäre im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und hängt in erster Linie davon ab, welche Kündigungsmöglichkeiten für das jeweilige Vertragsverhältnis bestehen.

Weitere Fragen stellen sich hinsichtlich in der Vergangenheit auf die (unwirksame) Änderungsklausel gestützter Vertragsänderungen. Hier wird zunächst zu untersuchen sein, ob derartige Vertragsänderungen (vollständig) unwirksam sind oder aber durch anderweitige ausdrückliche oder konkludente Zustimmungshandlungen der Kund:innen wirksam Eingang in die Geschäftsbeziehung gefunden haben. Daneben dürften insbesondere Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Die Urteilsgründe zeichnen jedenfalls keine eindeutigen Lösungswege vor.

Dr. Liesa Plappert

Dr. Liesa Plappert

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