GAR und BTAR- EBA konkretisiert Transparenzanforderungen in Sachen Nachhaltigkeitsrisiken für bestimmte große Kreditinstitute

Am 24. Januar 2022 hat die EBA ihren Abschlussbericht zu dem finalen Entwurf technischer Durchführungsstandards vorgelegt, mit denen die Offenlegungsvorgaben von ESG-Risiken in Säule 3 für die nach Art. 449a CRR berichtspflichtigen Institute präzisiert werden.
Dr. Nina Scherber
Montag, der 7. Februar 2022

Mit ihrem finalen ITS-Entwurf (Draft_ITS_on-Pillar_3) setzt die EBA den Säule-3- Rahmen für die aufsichtsrechtliche Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken um. Dieser soll Institute dabei unterstützen, aussagekräftigen und vergleichbaren Informationen über ihre Nachhaltigkeitsleistung und Finanzierungsaktivitäten offenzulegen. Der ITS-Entwurf enthält quantitative und qualitative Offenlegungsvorlagen (Templates) und -tabellen sowie entsprechende Anweisungen für die Offenlegung gemäß Art. 449a CRR. Große Institute i.S.v. Art. 4 Nr. 146 CRR, die an geregelten Märkten der Mitgliedsstaaten gehandelte Wertpapiere emittiert haben, müssen diese Vorgaben erstmalig ab dem 28. Juni 2022 einhalten. Für das erste Jahr ist eine jährliche Offenlegung vorgesehen, danach müssen die berichtspflichtigen Institute diese Informationen halbjährlich offenlegen.

Konsultation führt zu Straffung und Vereinfachung der Anforderungen

Dem finalen Entwurf war eine im März 2021 eingeleiteten Konsultation (Blog_lindenpartners) vorausgegangen. Das hieraus erhaltene Feedback hat die EBA in ihrem finalen Entwurf berücksichtigt und die weiterhin umfangreichen Anforderungen an einigen Stellen gestrafft und vereinfacht. So wurden beispielsweise Template 1 und 2 der Konsultationsfassung in einem Template – Template 1„Banking book – climate change transition risk: credit quality of exposures by sector, emissions and residual maturity”- zusammengeführt.

Innerhalb der Templates wurden redundante Informationen gestrichen, bestimmte Informationen werden nunmehr nur noch auf aggregierter Basis abgefragt (z.B. sehen die Angaben in Template 2 zum Energieverbrauch von Immobiliarsicherheiten keine Länderaufschlüsselungen mehr vor, stattdessen sind aggregierte Information über den Energieverbrauch der Immobilien nach Energieverbrauchsklassen zugrunde zu legen), wodurch einige Templates vereinfacht wurden. Außerdem hat man die Templates teilweise mit erläuternden Hinweisen versehen (vgl. Template 3).

Neben der GAR ist jetzt noch die BTAR offenzulegen

Erstmalig neu eingeführt wird mit dem ITS-Entwurf die Unterscheidung zwischen der Green Asset Ratio (GAR) und der sog. Banking Book Taxonomy Alignment Ratio (BTAR), einer weiteren Kennziffer, die über das Template 9 offenzulegen ist. Die BTAR enthält zusätzliche Informationen über die Taxonomie-Anpassung des Anlagebuchs des Instituts und schließt hierbei insbesondere Risikopositionen gegenüber KMU und anderen Unternehmen ein, die nicht berichtspflichtig nach der Non-Financial-Reporting-Directive (NFRD) sind. Mit Hilfe dieser neuen Kennziffer soll dadurch zusätzlich auch die Taxonomieausrichtung von Risikopositionen gegenüber Nicht-Finanzunternehmen, die nicht unter die NFRD-Berichtspflichten fallen, sichtbar gemacht werden. Damit legen die Templates die Definitionen der GAR zugrunde, wie sie in der Delegiertenverordnung zur Offenlegung nach Art. 8 Taxonomie-VO (DelVO EU 2021/2178) vorgegeben sind. Da solche Risikopositionen nach der DelVO nicht in den Zähler der GAR einzubeziehen sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 1.1.2 Satz 3 lit c) Anhang V DelV EU 2021/2178), wird mit dem ITS-Entwurf ein zusätzlicher KPI geschaffen, der auch die Taxonomieausrichtung von Risikopositionen gegenüber nicht NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen offenlegt. Die Berichtspflicht nach Art. 449a CRR geht insoweit also noch über die Offenlegungsanforderungen nach Art. 8 Taxonomie-VO hinaus. Den Schwierigkeiten im Hinblick auf eine entsprechende Datenverfügbarkeit, die bezüglich der nicht NFRD-berichtspflichtigen Unternehmen noch größer sein dürften, begegnet die EBA mit dem Hinweis, dass die Informationsbeschaffung insoweit unter best effort Ansätzen bzw. anhand von Schätzungen erfolgen darf (Vgl. Final Report Tz. 23).

…und es kommt noch mehr

Bei der Entwicklung der technischen Standards für die Art. 449a CRR-Offenlegung geht die EBA gestuft vor und konzentriert die Anforderungen zunächst auf Angaben zu den Risiken, die im Zusammenhang mit dem Klimawandel stehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass infolge des Status Quo der regulatorischen Entwicklungen auf EU-Ebene mit der Taxonomie-VO und den delegierten Rechtsakten zunächst nur die Daten zu den Bereichen Klimawandel und Anpassung an den Klimawandel verfügbar sein werden. Die ITS decken daher zunächst nur quantitative Informationen über Risiken zum Klimawandel, einschließlich Übergangrisiken und physischer Risiken, ab sowie die Offenlegung der GAR für Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, die offenlegungspflichtig gemäß NFRD sind, ebenso wie die bereits erwähnte BTAR-Offenlegung. Perspektivisch steht aber bereits jetzt die Erweiterung der quantitativen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt und parallel zu den regulatorischen Entwicklungen auf europäischer Ebene im Raum.

Bei den qualitativen Angaben, die die Institute in den drei Tabellen offenlegen müssen, beschränken sich die Informationen hingegen nicht auf den Klimawandel, sondern beziehen auch sonstige Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken mit ein.

Offenlegung erfolgt schrittweise

Erster Stichtag für die gemäß Art. 449a CRR zur Offenlegung verpflichteten Institute für die im ersten Jahr ab dem 28. Juni 2022 vorgesehene jährliche Offenlegung ist der 31. Dezember 2022. Vor dem Hintergrund der bestehenden Herausforderung im Zusammenhang mit einer Datenverfügbarkeit und im Einklang mit dem sequenziellen Entwicklungsansatz der ITS schlägt die EBA außerdem folgende Übergangsfristen für bestimmte Angaben der ITS vor:

  • Die Offenlegung der Scope-3-Emissionen der Institute sowie die Anpassungsmetriken sollen in einer Übergangsfrist bis Juni 2024 (Ende des ersten Offenlegungsstichtags im Juni 2024) erfolgen.
  • Die Informationen zu GAR sollen ab 2024 offengelegt werden. Auf diese Weise wird eine Übereinstimmung mit den Offenlegungsdaten der Delegiertenverordnung zu Art. 8 Taxonomie-VO hergestellt.
  • Die Informationen zu der BTAR gelten ab Juni 2024 und müssen daher von den Instituten erstmals zum Offenlegungsstichtag Ende Juni 2024 in die Berichterstattung aufgenommen werden.
  • Die Informationen über ökologisch nachhaltige Vermögenswerte, die mit Template 1 offengelegt werden, werden von den Instituten ab Ende Dezember 2023 Ende Juni 2024 offengelegt.

Der ITS-Entwurf stellt damit insbesondere mit Blick auf die GAR einen Gleichlauf mit der Offenlegung nach Art. 8 Taxonomie-VO her: Hier hatte die EU-Kommission das Anwendungsdatum für die GAR-Offenlegung im Rahmen der DelVO zu Art. 8 Taxonomie-VO ebenfalls um ein Jahr auf 2024 (für den Berichtszeitraum 2023) verschoben (vgl. Art. 10 Abs. 5 DelVO (EU) 2021/2178).

Trifft es nur die Großen?

Auch wenn nicht alle Anforderungen gleichzeitig auf die berichtspflichtigen Institute zukommen, dürften die im ITS-Entwurf konkretisierten Offenlegungsvorgaben dennoch eine Herausforderung darstellen, die kleineren Banken sowie den meisten Sparkassen und Genossenschaftsbanken – zunächst noch – erspart bleibt. Noch, denn perspektivisch steht auch für diese Institute eine Säule-3 Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken im Raum: In ihrem am 27. Oktober 2021 angenommenen Bankenpaket, das eine Reihe verbindlicher Vergaben zur Einbeziehung von ESG-Risiken in das gesamten Bankaufsichtsrecht vorsieht (Blog lindenpartners), schlägt die Kommission auch die Ausweitung der Offenlegungspflichten nach § 449a CRR auf alle Institute vor. Zwar sollen kleine, nicht komplexe Institute nach diesen Vorschlägen lediglich jährlich offenlegen. In Anbetracht der Detailtiefe und Komplexität der Anforderungen dürfte dies jedoch nur ein schwacher Trost sein. Diese sich bereits am Horizont abzeichnende Ausweitung der Offenlegungsvorgaben dürfte die EBA dann auch veranlasst haben, darauf hinzuweisen, dass eine mögliche Ausweitung des personellen Anwendungsbereichs von Art. 449a CRR auf eine breite Gruppe von Instituten nicht automatisch zu einer Ausweitung der ITS-Offenlegungsanforderungen auf diese Institute führt. In diesem Fall würden, so die EBA, die ITS überarbeitet und entsprechend abgeändert, um so verhältnismäßige und angemessene Offenlegungsvorgaben auch für diese Institute zu definieren.

Neuigkeiten