EZB bereitet Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken durch Kreditinstitute vor

Die EZB macht mit dem Entwurf eines neuen Leitfadens deutlich, dass sie von Kreditinstituten bereits jetzt eine Einbeziehung von Klima- und Umweltrisiken in ihre Risikomanagement und eine entsprechende Offenlegung erwartet.
Dr. Nina Scherber,
Dr. Nils Christian Ipsen
Mittwoch, der 27. Mai 2020

Nachdem bereits BaFin und EBA Ende letzten Jahres ihre Empfehlungen und Erwartungshaltungen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement von Banken adressiert hatten, hat am 20. Mai 2020 nun auch die Europäische Zentralbank (EZB) einen Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken zur Konsultation veröffentlicht. Der klar strukturierte Leitfaden legt dar, wie Institute Klima- und Umweltrisiken nach dem derzeitigen Aufsichtsrahmen in ihrer Geschäftsstrategie, bei der Unternehmensführung, im Risikomanagement sowie bei der Offenlegung berücksichtigen sollen. Zahlreiche Praxisbeispiele veranschaulichen die Erwartungshaltung der Aufsicht und zeigen den betroffenen Instituten Umsetzungsmöglichkeiten auf.

Bedeutende Institute sollen den Leitfaden nutzen

Ebenso wie die Empfehlungen im BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken ist auch der Leitfaden der EZB für die Institute im Grundsatz zwar nicht rechtlich bindend. Während die BaFin jedoch ihr Merkblatt nur vorsichtig als “Orientierungshilfe“ bezeichnet und keine konkreten Prüfungsanforderungen formuliert, wird die EZB bereits deutlicher: Sie will den Leitfaden ihrem aufsichtlichen Dialog mit den von ihr direkt beaufsichtigten bedeutenden Instituten zugrunde legen. Etwaige Abweichungen von den im Leitfaden dargelegten Erwartungen wird sie mit den betreffenden Instituten erörtern. Mit anderen Worten: Die EZB legt ihr Verständnis von der Bedeutung von Nachhaltigkeitsrisiken unter dem gegenwärtigen Aufsichtsregime dar; etwaige abweichende Ansichten der Institute geraten unter Rechtfertigungsdruck.

Hinzu kommt, dass auch die EBA zurzeit prüft, wie ESG-Risiken in den Aufsichtsprozess einbezogen werden können (vgl. Art. 98 Abs. 8 CRD V). Vor diesem Hintergrund dürfte es für die meisten Institute keine Option darstellen, die Erwartungen der EZB unter Berufung auf deren fehlende Bindungswirkung aufzuschieben. Unmissverständlich klingt insoweit auch die Aufforderung der EZB, bedeutende Institute sollen – beginnend mit dem Jahresende 2020 – die EZB über jegliche Abweichungen ihrer Vorgehensweisen von den im Leitfaden beschriebenen aufsichtlichen Erwartungen in Kenntnis setzen.

Aber auch weniger bedeutende Institute werden – zumindest mittelbar – um eine Beachtung des Leitfadens nicht umhinkommen: Mehrfach betont die EZB, dass der Leitfaden in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden entstanden ist und folglich auch von diesen im Rahmen ihrer nationalen Aufsichtspraxis unter Berücksichtigung von Geschäftsmodell und Risikoprofil der jeweiligen Institute angewendet werden soll.

Einbettung von Klima- und Umweltrisiken in den geltenden Aufsichtsrahmen

Die EZB verdeutlicht bereits durch Aufbau und Struktur des Leitfadens ihre Ansicht, dass Klima- und Umweltrisiken bereits nach dem geltenden Rechtsrahmen zu integrieren und zu steuern sind. Hierfür sollen die Institute maßgeblich die Art. 73, 74, 76 Abs. 1, 79, 83 Abs. 1, 85, 91 CRD sowie Art 431 Abs. 3, 432 CRR, nebst hierzu erlassener EBA-Leitlinien berücksichtigen. Daneben empfiehlt die EZB, den Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken auch in Verbindung mit anderen EZB-Leitfäden, insbesondere dem für den bankinternen Prozess zur Sicherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung ICCAP (ICCAP-Leitfaden), zu lesen. Ihre Erwartungen an die Institute in den Bereichen Geschäftsmodell und -strategie, Governance und Risikoappetit, Risikomanagement und Offenlegung formuliert die EZB sodann zu Beginn eines jeden Kapitels und stellt sie jeweils in den einschlägigen regulatorischen Kontext. Hierdurch knüpfen die im Leitfaden dargelegten Anforderungen an die Steuerung von Klima- und Umweltrisiken an den bereits geltenden Rechtsrahmen an und werden so normativ verankert. Im Ergebnis dürften sich die Erwartungen der EZB damit auch an die weniger bedeutenden Institute richten. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des EuGH die gesamte Aufsichtszuständigkeit auf die EZB übergegangen ist und bei den weniger bedeutenden Instituten nur von den nationale Aufsichtsbehörden für die EZB wahrgenommen wird.

Insgesamt adressiert die EZB in ihrem Leitfaden 13 Erwartungen, die jeweils durch detaillierte Vorgaben konkretisiert werden. Hiernach sollen die Institute u.a.

Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken auf ihr Geschäftsumfeld verstehen

Die EZB erwartet, dass die Institute die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken auf ihr Geschäftsumfeld verstehen, um fundierte strategische und geschäftliche Entscheidungen treffen zu können. Ein trag- und widerstandsfähiges Geschäftsmodell setzt voraus, dass Institute bei der Analyse ihres Geschäftsumfeldes auch die aus Klimawandel und Umweltzerstörung resultierenden Risiken auf Ebene der wichtigsten Sektoren und geografischer Gebiete sowie produkt- und dienstleistungsbezogen identifizieren und ihre Wesentlichkeit dokumentieren.

Klima- und Umweltrisiken bei Festlegung und Umsetzung der Geschäftsstrategie einbeziehen

Institute sollen in Erfahrung bringen, welche Klima- und Umweltrisiken auf kurze, mittlere und lange Sicht wesentlich für ihre Geschäftsstrategie sind. Die EZB schlägt vor, dies mit Hilfe von (Stress-)Szenarioanalysen zu ermitteln. Bei Umsetzung ihrer Geschäftsstrategie sollen Institute wesentlichen Klima- und Umweltrisiken Rechnung tragen, was beispielsweise über die Festlegung von Key Performance Indicators (KPIs) für alle Arten von wesentlichen Klima- und Umweltrisiken erfolgen kann.

Klima- und Umweltrisiken in ihre Rahmenwerke für Governance und Risikoappetit aufnehmen

Bei der Steuerung von Klima- und Umweltrisiken kommt insbesondere den Leitungsorganen von Instituten eine zentrale Rolle zu. Diese sollen ihren Mitgliedern und/oder (Unter-)ausschüssen im Hinblick auf Klima- und Umweltrisiken klare Verantwortlichkeiten zuweisen und dafür Sorge tragen, dass Klima- und Umweltrisiken angemessen in die allgemeine Geschäftsstrategie und das Risikomanagementrahmenwerk einbezogen werden. Dabei wird von den Leitungsorganen auch erwartet, dass sie alle Richtlinien des Instituts, z.B. die (Kredit-)Richtlinien für alle Sektoren und Produkte, überprüfen, die von Klima- und Umweltrisiken betroffen sein könnten. Erklärungen zum Risikoappetit der Institute sollten sorgfältig ausgearbeitete Beschreibungen von Klima- und Umweltrisiken enthalten und dabei insbesondere auf deren mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Institute eingehen.

Klima- und Umweltrisiken in das bestehende Rahmenwerk für das Risikomanagement integrieren

Die EZB erwartet, dass Institute ein ganzheitliches Verständnis von den Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken auf bestehende Risikokategorien besitzen und dieses gut dokumentieren. Hierfür haben die Institute eingehend zu untersuchen, auf welche Weise Klima- und Umweltrisiken beispielsweise auf Kredit-, Markt-, Liquiditäts- und operationelles Risiko durchschlagen. Die Beurteilung, ob eine Risikoart hiernach wesentlich ist oder eine Einstufung als „unwesentliches Risiko“ gerechtfertigt ist, obliegt dem Leitungsorgan. Bei der Steuerung von Kreditrisiken sollen Institute Klima- und Umweltrisiken in alle relevanten Phasen des Kreditgewährungs- und bearbeitungsprozesses einbinden und sich ein Bild davon machen, wie diese Risiken das Ausfallrisiko von Kreditnehmern beeinflussen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Klima- und Umweltrisiken auch bei der Bewertung von Sicherheiten eine Rolle spielen können.

Informationen und zentrale Kennzahlen zu wesentlichen Klima- und Umweltrisiken offenlegen

In ihren Richtlinien für die Offenlegung von Informationen sollten Institute die wichtigsten Überlegungen, auf deren Grundlage sie die Wesentlichkeit von Klima- und Umweltrisiken bewerten, darlegen und ferner angeben, wie häufig und in welcher Form die Informationen kommuniziert werden. Außerdem sollen die Offenlegungsrichtlinien erläutert werden, wie die Bewertung der Wesentlichkeit von Klimarisiken erfolgt ist. Werden Klimarisiken für unwesentlich erachtet, soll auch diese Bewertung mit qualitativen und quantitativen Informationen belegt werden.

Fazit und Ausblick

Mit ihrem Leitfaden bringt die EZB klar zu Ausdruck, dass nach ihrer Auffassung die Institute bereits nach dem derzeitigen Aufsichtsrahmen zur umfänglichen Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken angehalten sind. Die im Leitfaden formulierten Erwartungen sind umfangreich und dürften bei den Instituten zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand führen. Rechtsstaatlich ist es zwar nicht unbedenklich, wenn über vermeintlich unverbindliche Leitfäden den Kreditinstituten neue Pflichten auferlegt werden, ohne dass der in der CRD V vorgesehene Prozess abgewartet wird. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um die Adressierung von wesentlichen Risiken handelt, die auch nicht ausgeblendet werden können. Es erscheint zudem unwahrscheinlich, dass die Regulatorik, die augenblicklich auf europäischer Ebene erarbeitet wird, hinter Umfang und Detaillierungsgrad des Leitfadens zurückfällt. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Erwartungen der EZB dürfte daher auch als Vorbereitung für die Implementierung künftiger europäischer Rechtsakte in diesem Bereich zweckdienlich sein. Bis zum 25. September 2020 läuft nun aber zunächst die Konsultationsfrist des Leitfadens.

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