Unterstützung für die Kreditwirtschaft in der Corona-Krise I – EZB, EBA und BaFin lockern bankaufsichtsrechtliche Vorgaben

In der Corona-Krise ist es von überragender Bedeutung, dass die Unternehmen der Realwirtschaft mit ausreichend Liquidität versorgt werden, damit sie ihre operativen Geschäftsbetriebe aufrechterhalten können. Eine zentrale Rolle für die Bereitstellung von Liquidität spielen Banken und Sparkassen – sei es in ihrer Funktion als originäre Kreditgeber, sei es als Durchleitungsstelle für Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Kreditinstitute bewegen sich in einem engen aufsichtsrechtlichen Korsett, das ihnen in der derzeitigen Situation zu wenig Spielräume belässt, um ihre Funktionen angemessen zu erfüllen. Um dies zu ändern, haben die Aufsichtsbehörden jetzt reagiert.
Dr. Nils Christian Ipsen,
Dr. Lars Röh
Tuesday March 24th, 2020

Sie gewähren weitreichende Erleichterungen im Bankaufsichtsrecht, insbesondere bei den Eigenmittelanforderungen.

1. Weit gefächerte Maßnahmen der EZB für SIs

Die Eigenmittelquoten der Banken drohen bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Situation ihrer Kreditnehmer und Gegenparteien auf ein Niveau abzusinken, mit dem die gegenwärtigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht mehr eingehalten werden können.

Um dies zu verhindern, hat die EZB im Rahmen des Single Supervisory Mechanism (SSM) für bedeutende Institute (Significant Institutions – SIs) eine Reihe von aufsichtsrechtlichen Erleichterungen beschlossen:

1.1 Flexible Handhabung der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen

Ein Teil der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen dient der Vorsorge für Stressszenarien wie die aktuelle Corona-Krise. Dazu gehören der Kapitalerhaltungspuffer (Capital Conservation Buffer), der gemäß § 10c KWG 2,5% der risikogewichteten Aktiva beträgt, die Liquiditätsdeckungsquote (liquidity coverage ratio) und Kapitalanforderungen der Säule 2 (Pillar 2 Guidance), wie sie z.B. von der BaFin mit der Eigenmittelzielkennziffer (ohne ausdrücklich geregelte nationale Rechtsgrundlage) institutsspezifisch festgelegt werden. All diese Anforderungen müssen die SIs bis auf weiteres nicht länger einhalten, sondern können die von ihnen gebildeten Puffer für die Krisenbewältigung nutzen. Auch der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) befürwortet den Einsatz von Kapitalpuffern zur Unterstützung der Realwirtschaft.

Eine weitere Entlastung kann erfolgen, wenn die zuständigen Behörden (Competent Authorities – CAs), also in Deutschland die BaFin, den antizyklischen Kapitalpuffer (Countercyclical capital buffer, in Deutschland geregelt in § 10d KWG) herabsetzen. Hierzu werden die CAs ausdrücklich ermächtigt.

Ergänzt werden diese Maßnahmen durch die Ankündigung der EZB, einige Regelungen der CRD V (Richtlinie (EU) 2019/878), die 2021 in Kraft treten wird, vorzuziehen. So wird die EZB bei den bankspezifischen Eigenkapitalanforderungen der Säule 2 (Pillar 2 Requirements – P2R) den Banken und Sparkassen erlauben, die erforderliche Eigenkapitalquote durch den teilweisen Einsatz von anderen Kapitalinstrumenten als dem harten Kernkapital (Common Equity Tier 1) zu erfüllen.

1.2 Flexible Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeit

Eine große Herausforderung ergibt sich für die Institute ferner daraus, die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Schuldners bei der Bestimmung ihrer risikogewichteten Aktiva berücksichtigen zu müssen. Ein solcher Ausfall ist anzunehmen, wenn der Schuldner entweder seine Kreditverpflichtungen wahrscheinlich nicht bezahlen wird oder bei einer wesentlichen Verpflichtung mehr als 90 Tage überfällig ist. Eine solche Situation kann in der aktuellen Phase der Corona-Krise schnell eintreten.

Die EZB hat deshalb für das Kriterium der „wahrscheinlichen Zahlungsunfähigkeit” darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Richtlinien ausreichend flexibel sind, um den Besonderheiten dieses Ausnahmefalls gerecht zu werden. So werden die Aufsichtsbehörden die Einstufung von Schuldnern als “wahrscheinlich zahlungsunfähig” flexibel handhaben, wenn Banken öffentliche Garantien in Anspruch nehmen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt wurden. Ebenso flexibel sollen Kredite im Rahmen der mit Covid-19 verbundenen öffentlichen Moratorien beurteilt werden. Zudem werden notleidende Kredite, für die öffentliche Garantien bestehen, bevorzugt hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge behandelt. Und schließlich werden die Aufsichtsbehörden bei der Diskussion mit den Banken über die Umsetzung von Strategien zur Reduzierung von notleidenden Krediten volle Flexibilität anwenden und dabei den außergewöhnlichen Charakter der derzeitigen Marktbedingungen berücksichtigen. Banken sollten in diesen Fällen den engen Dialog mit ihren Aufsichtsbehörden suchen, um auf derartige Entwicklungen zu reagieren.

2. EBA verschiebt Stresstest auf 2021

Die European Banking Authority (EBA) hat angekündigt, den europaweiten Stresstest 2020 auf das Jahr 2021 zu verschieben.

Darüber hinaus empfiehlt die EBA den CAs, Aufsichtsaktivitäten, einschließlich Inspektionen vor Ort, pragmatisch und flexibel zu planen und als nicht wesentlich erachtete Aktivitäten zu verschieben. Die CAs können den Banken auch Spielraum beim Datentransfer im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Meldepflichten einräumen.

3. BaFin dehnt EZB/EBA-Erleichterungen auf LSIs aus

Die BaFin hat bekanntgegeben, die von der EZB beschlossenen Entlastungen auch bei der Aufsicht über die weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions – LSIs) anzuwenden. Ebenso will sie die Beschlüsse der EBA im Rahmen ihrer nationalen Aufsicht berücksichtigen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den aktuellen Q&A der BaFin zu Covid-19.

4. Was folgt daraus?

4.1 Enger Dialog mit den Aufsichtsbehörden ist Gebot der Stunde

Die Ankündigungen von EZB, EBA und BaFin haben zwar keine rechtliche Verbindlichkeit, doch wird jedes Institut erwarten können, dass sich die Aufsichtsbehörden an ihre Ankündigungen halten. Denn Sinn und Zweck der Kapitalpuffer und der EMZK ist gerade die Vorbereitung auf derartige Krisenfälle. Es ist also ein Gebot der Stunde, dass die Eigenmittelpuffer und -zielkennziffer auch genau zu diesem Zweck jetzt genutzt werden. Unklar ist allerdings, auf welche Weise die Minderung der harten Kernkapitalanforderungen in der Säule 2 erfolgen soll. Denn diese sind (noch) gesetzlich vorgeschrieben und in der Höhe für jedes einzelne Institut konkretisiert. Es wird somit zumindest einer entsprechenden Allgemeinverfügung an alle betroffenen Institute bedürfen.

Sinnvoll wäre es, wenn die Aufsichtsbehörden noch näher darlegen, wie sie sich die Umsetzung der Flexibilisierung vorstellen. Es muss ausgeschlossen sein, dass die heutige Flexibilisierung den Instituten nach der Krise zum Nachteil gereicht. Zwar können solche Aussagen von den Aufsichtsbehörden nicht aus dem Hut gezaubert werden. Doch es sollte das Bemühen aller Beteiligten sein, für das weitere Vorgehen verlässliche Leitlinien zu entwickeln. Relativ konkret ist die BaFin bereits bei der EMZK geworden: Während bei Unterschreitungen der EMZK bisher eine schriftliche Stellungnahme angefordert wurde, die zumindest die Gründe für die (ggf. im Kapitalplanungszeitraum erst drohende) Unterschreitung der EMZK und die vorgesehenen Maßnahmen zur Deckung dieser Lücke beschreiben sollte, verzichtet die BaFin hierauf nunmehr. Stattdessen erwartet die BaFin zunächst lediglich eine Information zur Unterschreitung durch das Institut.

In jedem Fall erscheint für die Institute eine enge und fortlaufende Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden geboten. Zudem sollte den Instituten nach der Krise ausreichend Zeit gegeben werden, ihr Eigenkapital wiederaufzubauen.

4.2 Flexibilisierung kann signifikante Mittel bei den Banken freisetzen

Die Ausnutzung der Eigenmittelpuffer und -zielkennziffer kann eine gewaltige entlastende Wirkung für die Banken und Sparkassen haben. Im Schnitt müssen die von der BaFin beaufsichtigten Institute gegenwärtig (bei Berücksichtigung des antizyklischen Kapitalpuffers) eine Eigenkapitalquote von knapp 13,5 % vorhalten. Durch den Verzicht auf den Kapitalerhaltungspuffer und die Eigenmittelzielkennziffer würden die Eigenmittelanforderungen um ca. 3,8 % sinken und damit unter 10 % fallen. Hinzu kämen die geringen Anforderungen an die Qualität der Eigenmittel für die Säule 2. Die EZB schätzt, dass dadurch bei den von ihr beaufsichtigten bedeutenden Instituten hartes Kernkapital in Höhe von 120 Milliarden Euro frei wird.  Bei Zugrundelegung der üblichen Risikogewichtung könnten dadurch Kredite in Höhe von bis zu 1,8 Billionen Euro finanziert werden – selbst bei einem konservativeren Vorgehen also ein signifikanter Hebel, um die Wirtschaft in Gang zu halten. Es sollte alles getan werden, damit diese Mittel auch zur Überwindung der Krise eingesetzt werden können.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie auch in unserem weiteren Blogbeitrag Unterstützung für die Kreditwirtschaft in der Corona-Krise II – EU-Kommission begrenzt Beihilfe- und BRRD-Risiken.

 

Neuigkeiten