Sommerhaus – später?

Mecklenburg-Vorpommern ist mit seinem Vorhaben gescheitert, auch Landeskindern Osterausflüge in bestimmte Landesteile coronabedingt zu untersagen. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat mit zwei Beschlüssen vom 9. April 2020 die entsprechende Verordnung teilweise außer Vollzug gesetzt. Die weitergehenden Beschränkungen der Freizügigkeit für Personen ohne Erstwohnsitz in Mecklenburg, die gegenwärtig auswärtigen Zweitwohnungsbesitzern die Nutzung ihrer Häuser und Wohnungen in Mecklenburg-Vorpommern verbieten, wurden jedoch in zwei weiteren Beschlüssen des Gerichts vom selben Tag aufrecht erhalten. Das ist bedauerlich. In Wirklichkeit lassen sich nämlich coronabedingte Nutzungsbeschränkungen von Zweitwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern nicht begründen. Wo jemand seinen Erstwohnsitz hat, ist dafür komplett irrelevant.
Dr. Matthias Birkholz
Tuesday April 14th, 2020

Mit dem erst am 8. April 2020 neu gefassten § 4a der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung MV) sollte für den Zeitraum der Osterfeiertage den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt werden, tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die Gemeinden, die unmittelbar an die Ostseeküste angrenzen, sowie in die Stadt Waren an der Müritz und in mehrere Ämter der mecklenburgischen Seenplatte zu unternehmen.

OVG Greifswald schützt Landeskinder vor Reisebeschränkungen an Ostern

Noch vor Ostern und nur einen Tag nach der Neufassung der Verordnung hat das OVG Greifswald in zwei Eilverfahren (Az. 2 KM 268/20 OVG und 2 KM 281/20 OVG) den neuen § 4a vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt, weil die entsprechenden Anordnungen unverhältnismäßig seien. Die entsprechenden Freiheitseinschränkungen seien nicht angemessen, weil auch ansonsten durch die Verordnung nicht verhindert werde, dass sich große Bevölkerungsteile auf vergleichsweise engem Raum aufhalten. Insbesondere wurde vom Gericht hier an die Situation in Rostock-Warnemünde Bezug genommen.

Erst recht unverhältnismäßig sind – entgegen der vom OVG Greifswald in zwei weiteren Eilentscheidungen ebenfalls vom 9. April 2020 vertretenen Ansicht – allerdings auch die Reisebeschränkungen, die das Land für Zweitwohnungsbesitzer statuiert, die ihren Erstwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben. Die damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen von Zweitwohnungen lassen sich mit der Coronakrise zumindest in Mecklenburg-Vorpommern nämlich überhaupt nicht begründen.

Diskriminierung von auswärtigen Zweitwohnungsbesitzern

Die SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung MV sieht umfangreiche Maßnahmen für alle Bürgerinnen und Bürgerinnen, die sich im Landesgebiet aufhalten, zum Schutz vor Infizierungen vor. Unter anderem statuiert ihr § 1a ein Kontaktverbot, wonach Kontakte zu anderen Menschen auf das Notwendigste zu reduzieren sind. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nach dieser Vorschrift nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich. All das ist notwendig und sinnvoll.

Dasselbe mag auch für das Verbot von Urlaubsreisen nach Mecklenburg gelten, das sich aus § 4 SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung MV ergibt. Nicht angemessen ist allerdings, weitergehend sämtliche Reisen für Menschen mit Erstwohnsitz zwar zu erlauben, aber nicht für Menschen, die lediglich ihren Zweitwohnsitz dort haben. Unter anderem wird auf diese Weise Nichtlandesangehörigen die Nutzung ihrer Zweitwohnungen untersagt.

Offenbar ist es nun aber nicht das Ziel der Vorschrift, Menschen, die mehrere Wohnungen haben, an eine dieser Wohnungen zu fesseln. Das würde auch keinen Sinn machen. So kann, wer ohne einen anderen Menschen zu treffen, von der einen in die andere Wohnung wechselt, auf diese Weise niemanden anstecken. Egal, ob er seinen Erstwohnsitz innerhalb oder außerhalb der Landesgrenzen hat.

Keine Rechtfertigung durch mangelnde medizinische Kapazitäten

Einzige denkbare Rechtfertigung für eine Differenzierung könnten etwa begrenzte medizinische Kapazitäten in Mecklenburg-Vorpommern sein. So waren etwa auch die Zugangsbeschränkungen auf den deutschen Nordseeninseln mit den dort begrenzten medizinischen Kapazitäten begründet worden. Und auch die Zugangsbeschränkungen, die für den Landkreis Neuruppin per Allgemeinverfügung vom dortigen Landrat konstituiert worden waren, wurden mit Aspekten der Gefährdung der medizinischen Versorgung der Kreisbevölkerung durch Zweitwohnungsbesitzer begründet. Auch diese Begründung trägt jedoch keinesfalls. Durch Zweitwohnungsbesitzer wird die Gesundheitsversorgung in Mecklenburg-Vorpommern selbst in der Corona-Krise nicht gefährdet.

Im Fall der Neuruppiner Beschränkungen hatte, so das OVG Berlin-Brandenburg, der Landrat nicht darlegen können, dass eine Ergänzung der landesweiten Regelungen im konkreten Fall wegen erheblicher örtlicher Besonderheiten erforderlich gewesen wäre. Insbesondere sei nicht zu erkennen gewesen, dass die medizinischen Versorgungskapazitäten im Landkreis signifikant ungünstiger seien als in anderen Landesteilen.

Entsprechendes gilt, wenn man Mecklenburg-Vorpommern mit dem Rest des Bundesgebietes vergleicht. Mecklenburg-Vorpommern steht medizinisch in der Corona-Krise in Wirklichkeit nicht schlechter, sondern weit besser da als der Bundesdurchschnitt. Das Mecklenburger Landesamt für Gesundheit und Soziales (Lagus) in Rostock gab gestern am 13. April 2020 die Zahl der Fälle von Covid-19 landesweit mit 617 an. Das sind 38 Fälle pro 100.000 Einwohnern. Auf der Website wird stolz darauf verwiesen, dass Mecklenburg-Vorpommern damit im bundesweiten Vergleich die geringste „Inzidenz“ habe. In Berlin etwa liegt die Verbreitung bei 130 und in Bayern sogar bei 257 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Auch ansonsten ist das Bundesland im Hinblick auf die medizinische Versorgung sehr gut ausgerüstet. So heißt es auf der Website des Landes selbst: „Mecklenburg-Vorpommern besitzt eine der modernsten Krankenhauslandschaften in Deutschland. Seit 1990 sind mehr als 2 Milliarden Euro in die Krankenhäuser des Landes investiert worden.“

Mecklenburg-Vorpommern bundesweit Spitze bei Intensivbetten

Mit einer Bettenziffer von rund 62 Betten pro 100.000 Einwohner liegt das Land im Bundesdurchschnitt von 60,4. Im Hinblick auf die Intensivversorgung ist die Lage in Mecklenburg-Vorpommern sogar ganz ausgezeichnet.  So weist das Land  (Stand 2017) bundesweit die meisten Intensivbetten je 100.000 Einwohner auf, nämlich 62,9, verglichen mit 40,3 in Berlin und 29,2 beim Schlusslicht Bayern.

Mit medizinischen Gründen lässt sich daher nicht begründen, warum eine Hamburgerin oder Berlinerin mit Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern die Zeit ihrer gebotenen Selbstisolierung nicht in ihrer Zeitwohnung verbringen sollte.

Die Laufzeit der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung MV endet in wenigen Tagen mit Ablauf des 19. April 2020. Zwar werden, wie in ganz Deutschland, auch in Mecklenburg-Vorpommern über diesen Zeitpunkt hinaus einschneidende Beschränkungen des öffentlichen Lebens weiter nötig sein. Die Diskriminierung von auswärtigen Zweitwohnungsbesitzern gehört jedoch nicht dazu.

Hinweis: Die Anregung zu dem auf Judith Hermanns Erzählungsband “Sommerhaus, später” zurückgehenden Titel verdanke ich einem Beitrag in der Berliner Zeitung vom 14. April 2020 

Foto: Sophie Schwarzenberger

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