Wie muss zukünftig über die ökologische Nachhaltigkeit berichtet werden?

ESMA unterbreitet In ihrem Konsultationspapier erste Vorschläge, in welcher Weise Unternehmen zukünftig den Umfang ihrer ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten offenlegen müssen.
Dr. Nils Christian Ipsen,
Dr. Lars Röh
Friday January 8th, 2021

Nach Art. 8 der Taxonomie-VO (Verordnung (EU) 2020/852) müssen Unternehmen, die nach der sog. Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) nichtfinanzielle Angaben veröffentlichen, zukünftig auch darüber berichten, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten i.S.d. der Taxonomie verbunden sind. Dazu sollen Nicht-Finanzunternehmen drei KPIs verwenden: Den Anteil (i) ihres Umsatzes, (ii) ihrer Investitionsausgaben („CapEx“) und (iii) ihrer Betriebsausgaben („OpEx“). Die Details des Inhalts und der Darstellung dieser Angaben sollen von der EU-Kommission in einem delegierten Rechtsakt bis zum 1. Juni 2021 näher erläutert werden (Art. 8 Abs. 4 Taxonomie-VO). Die EU-Kommission hat ihrerseits dafür die drei Europäischen Aufsichtsbehörden um Unterstützung in ihren jeweiligen Bereichen gebeten. ESMA, der die Nicht-Finanzunternehmen und Asset Manager zugewiesen wurden, hat ein umfangreiches Konsultationspapier veröffentlicht, das Hinweise auf den gegenwärtigen Stand der Überlegungen gibt. Die EIOPA hat ein vergleichsweise knappes Konsultationspapier für Versicherungsunternehmen vorgelegt. Die EBA hat für Banken (bisher) auf die Veröffentlichung eines Konsultationspapiers zur Vorbereitung verzichtet.

Anteil des Umsatzes bei Unternehmen

Für den ersten KPI, den Umsatzanteil, ist ESMA der Auffassung, dass es einer verbindlichen Definition des Umsatzes bedarf, um die erforderliche Vergleichbarkeit der Angaben zu erreichen. Nach den Vorstellungen von ESMA soll als Ausgangspunkt die Definition der Bilanz-Richtlinie dienen, wonach „Nettoumsatzerlöse die Beiträge sind, die sich aus dem Verlauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben.“ Die Definition von Produkten und Dienstleistungen folgt bereits aus der Definition des Umsatzes. Sofern Produkte/Dienstleistungen teilweise mit taxonomie-konformen Aktivitäten zusammenhängen, teilweise jedoch nicht, muss eine angemessene Aufteilung im Einzelfall erfolgen. Eine Kontrolle erfolgt durch eine entsprechende Erläuterung der Unternehmen, wie die Unterteilung erfolgte.

Bei der Frage, wann Umsatzerlöse mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten erzielt werden, folgt ESMA dem Vorschlag der TEG, zwischen Klimaschutz und Klimaanpassung zu unterscheiden. Beim Klimaschutz sollen alle Aktivitäten berücksichtigt werden, die die Anforderungen der Taxonomie-VO erfüllen. Bei der Klimaanpassung sind hingegen nur die Aktivitäten anrechenbar, die eine Anpassung an den Klimawandel ermöglichen, nicht jedoch die Aktivitäten, die bereits angepasst worden sind.

Anteil an CapEx und OpEx

Für die Berechnung des CapEx differenziert ESMA nach Bilanzierungs-Methoden und schlägt unterschiedliche Regeln für die Bilanzierung nach IFRS bzw. nationalen GAAP vors. Bei der Frage, welcher CapEx mit den Umweltzielen verbunden ist, sollen alle taxonomie-konformen Wirtschaftstätigkeiten (einschließlich Klimaanpassung) berücksichtigt werden.  Allerdings müssen die Investitionen Teil eines formalisierten Plans sein, um die technischen Evaluierungskriterien der Taxonomie zu erfüllen. Dazu muss die Wirtschaftstätigkeit taxonomie-konform innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Etwas anderes gilt bei den (Verbesserungs-)Maßnahmen, die per se schon als taxonomie-konforme Tätigkeiten zu sehen sind (z.B. Renovierungen), die diese zeitlichen Vorgaben nicht erfüllen müssen.

Für die Bestimmung des OpEx will ESMA alle Ausgabenposten einbeziehen, die sich aus den Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens ergeben und sich weder auf die Investitions- noch auf die Finanzierungskategorien beziehen. Dies sind Posten, die herkömmlich innerhalb von Metriken wie dem „Betriebsergebnis” ausgewiesen werden.

Detailtiefe der Darstellungen

ESMA befürwortet bei der Darstellung der KPIs eine weitgehende Detailtiefe. So sollen die KPIs für jede ökonomische Aktivität und jedes Umweltziel einzeln dargestellt werden. Zudem seien transformierende und ermöglichenden Tätigkeiten gesondert auszuweisen sowie zwischen (1) taxonomie-konformen, (2) nicht taxonomie-konformen, aber von der Taxonomie grundsätzlich erfassten und (3) nicht von der Taxonomie erfassten Tätigkeiten zu unterscheiden. Die Anforderungen werden damit begründet, dass Investoren diese Details benötigen, um ihren Pflichten aus Art. 5 der TaxonomieVO nachzukommen oder mit den Unternehmen in einen Dialog über Nachhaltigkeitsziele einzutreten. Es geht ESMA also um eine möglichst saubere Schnittstelle zwischen den Berichtspflichten von Finanz- und Realwirtschaft.

Darstellungen bei Asset Managern

Für Asset Manager gelten aufgrund ihres Geschäftsmodells Besonderheiten. Bezugspunkt für die Transparenzpflichten soll nach Auffassung von ESMA der Anteil an Investitionen in taxonomie-konformen Tätigkeiten sein. Alternative Möglichkeiten, z.B. Einnahmen oder Kapitalrendite, erscheinen ESMA weniger geeignet. Andernfalls ist zu befürchten, dass sich nachhaltige Investitionen nicht hinreichend klar identifizieren lassen.

Als taxonomie-konforme Investitionen sollen alle grünen Anleihen, die dem EU Green Bond Standard entsprechen, und ein entsprechend gewichteter Durchschnittwerte der Investitionen, die in taxonomie-konforme Aktivitäten der Beteiligungsunternehmen investiert sin, anzusehen sein. Der gewichtete Durchschnitt soll dabei auf dem Umsatzanteil der an der Taxonomie ausgerichteten Tätigkeiten der Beteiligungsunternehmen basieren. Dieser Wert soll ins Verhältnis zu den geeigneten Investitionen in Beteiligungsunternehmen gesetzt werden. Dabei gelten Eigenkapital und festverzinsliche Vermögenswerte als geeignete Investitionen. Insofern sollen offenbar Staatsanleihen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da es in diesen Fällen schwierig ist, den Anteil an taxonomie-konformen Tätigkeiten zu bestimmen.

Ausdrücklich wird auch das Problem adressiert, dass Investitionen in Unternehmen erfolgen, die nicht zur Transparenz nach Art. 8 Taxonomie verpflichtet sind, so dass es den Asset Managern an den erforderlichen Daten fehlt. ESMA erwägt, dass in diesen Fällen ein branchenweiter Durchschnittswert für taxonomie-konforme Aktivitäten angesetzt wird. Alternativ könnten diese Beteiligungen ohne entsprechende Daten mit 0% anzusetzen sein, um einen Anreiz für weiteren Unternehmen zu schaffen, ihre Taxonomie-konformität mitzuteilen.

Fazit

Das ESMA-Konsultationspapier gibt Hinweise, in welche Richtung die Transparenz nach Art. 8 Taxonomie-VO ausgestaltet werden soll. Der Vorschrift beinhaltet den zentralen Mechanismus, auf den Investoren (wie Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Pensionskassen und Versicherungen) angewiesen sind, um ihrerseits die für sie geltenden Berichts- und Transparenzpflichten zu erfüllen. Trotz des bemerkenswerten Umfangs des Konsultationspapiers bleiben noch wichtige Fragen offen. Wünschenswert wäre es z.B. gewesen, dass ESMA vertieft darauf eingeht, unter welchen Umständen Produkte/Dienstleistungen mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten „verbunden“ sind und damit ggf. als taxonomie-konform angesehen werden können. Auch wenn man insoweit auf weitere Konkretisierungen hoffen darf, wird sich die Praxis noch mit einer Vielzahl von Anwendungsproblemen auseinandersetzen müssen.

 

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