Geldwäsche: EU nimmt die Kryptowährungen ins Visier

Die EU hat den Ruf eines Bürokratiemonsters. Butterberg, Regeln zur Gurkenkrümmung und Glühbirnenverbot: Zuverlässig liefert die EU Themen, die an deutschen Stammtischen und Gartenzäunen heiß diskutiert werden. DSGVO und ePrivacy-Verordnung sorgen für Schweißperlen auf der Stirn von Unternehmern.
Dr. Tobias de Raet
Friday November 16th, 2018

5. Geldwäscherichtlinie ist bis 2020 umzusetzen

In einem Infomercial des amerikanischen Werbefernsehens würde der TV-Verkäufer nun begeistert rufen: “But wait, there’s more!” Am 9. Juli 2018 ist die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843) in Kraft getreten. Anders als EU-Verordnungen – wie etwa die DSGVO – haben EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist für die 5. Geldwäscherichtlinie läuft bis zum 10. Januar 2020.

Von Prohibition zu moderner Geldwäschebekämpfung

Geschichte und Ziel staatlicher Geldwäschebekämpfung sind schnell erklärt: Zu Zeiten der Prohibition in den 1920er-Jahren entwickelten Kriminologen den Gedanken, dass Verbrechensbekämpfung effektiver sei, wenn nicht nur Straftaten als solche bekämpft werden, sondern Gewinne aus diesen Straftaten ins Visier genommen und eingezogen werden. Dies überzeugt noch heute. Anders als im sonntäglichen Tatort werden Straftaten meist nicht aus Eifersucht oder Rache begannen, sondern aus profaner Geldgier.

Anti-Geldwäschegesetze haben deshalb zum Ziel, es zu erschweren, Geld aus illegalen Aktivitäten in den legalen Geldkreislauf zu überführen. Ziel von Geldwäsche sind insbesondere solche Transaktionen, bei denen Bargeld zu Buchgeld wird: Da niemand weiß, ob der Imbissbudenbesitzer, das Bargeld, das er am Abend zu Bank trägt, tatsächlich mit dem Verkauf von Bratwürsten verdient hat oder weil er nebenbei Taschendieb oder Drogendealer ist, muss er bei der Einzahlung von hohen Bargeldsummen oder bei sonstigen Verdachtsmomenten nachweisen, woher das Geld kommt. Gebrauchtwagenhändler, Immobilienverkäufer und sonstige Verpflichtete müssen ihre Geschäftspartner identifizieren und Nachweise über den wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion fordern. Wer ein Konto eröffnet, muss sich gegenüber der Bank identifizieren und bei verdächtigen Transaktionen eine Mittelherkunft erbringen. Banken und andere Verpflichtete haben zudem Verdachtsfälle den Behörden zu melden. Tun sie dies nicht, drohen hohe Bußgelder und sogar eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Geldwäsche.

Geldwäschepflichten beim Handel mit Kryptowährungen

Nach Auffassung der BaFin sind Kryptowährungen Rechnungseinheiten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes (KWG) und – je nach Ausgestaltung – Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), Anteile an einem Investmentvermögen gemäß § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) oder Wertpapiere gemäß § 2 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowährungen ist deshalb grundsätzlich aufsichtsrechtlich erlaubnispflichtig, während der reine Handel mit Kryptowährungen – vorbehaltlich der Vorgaben der zuvor genannten Vorschriften – grundsätzlich nicht reguliert ist.

Die geldwäscherechtlichen Anforderungen beim Umgang mit Kryptowährungen sind bislang eine Grauzone. Die Bundesregierung hat Ende Mai auf eine kleine Anfrage im Bundestag geantwortet, dass Kryptowährungen geldwäscherechtlich nicht reguliert seien. Nach der Novellierung des Geldwäschegesetzes aufgrund der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wird gleichwohl teilweise die Auffassung vertreten, dass Personen, die gewerblich mit Bitcoin handeln, geldwäscherechtlich als Güterhändler zu behandeln seien. Bitcoin-Händler hätten danach – ähnlich wie Banken – ein internes Risikomanagement zu schaffen, müssten einen Geldwäschebeauftragten haben, ihre Geschäftspartner identifizieren sowie den wirtschaftlich Berechtigten der Transaktion ermitteln. Zudem müssten sie Verdachtsfälle den zuständigen Behörden melden.

Sind Kryptowährungen Geld?

Rechtspolitisch stellt sich die Frage: Sind Kryptowährungen tatsächlich wie sonstige Güter des Wirtschaftslebens zu behandeln oder sind sie nicht vielmehr ein Surrogat für sog. Fiatgeld? Letzteres muss man bejahen, wenn man den Versprechungen der Kryptowelt Glauben schenkt, die in Kryptowährungen einen Ersatz für Münzen, Scheine und Buchgeld bei Banken sehen. Schwieriger wird es schon bei Utility Token, die nicht nur zu Zahlungszwecken benutzt werden, sondern auch eine Funktion als Asset, Security oder Commodity haben.

Und auch in der Praxis spielt das Thema Geldwäsche und Kryptowährungen eine große Rolle. Auf einer Veranstaltung im Rahmen des Tech Open Air konnte mir jüngst nahezu jeder Gründer eines Krypto-Start-ups von Angeboten oder Transaktionen berichten, die ihnen auch als Geldwäschelaien suspekt erschienen.

Definition von “virtuellen Währungen” in der 5. Geldwäscherichtlinie

Die 5. Geldwäscherichtlinie definiert den Begriff virtuelle Währungen nun als “eine Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann”.

Die Besonderheit von Utility Tokens berücksichtigt die Definition bedauerlicherweise nicht.

Regulierung von Wallet-Anbietern

Definiert werden ferner Wallet Provider. Bei einem derartigen “Anbieter von elektronischen Währungen” handelt es sich um “einen Anbieter, der Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen seiner Kunden anbietet, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen.”

Wallet Provider sollen zukünftig als Verpflichtete gelten. Sie müssen danach nicht nur ein entsprechendes internes Risikomanagement haben, sondern vor allem auch – wie Banken – ihre Kunden identifizieren. Faktisch bedeutet dies das Ende von anonymen oder pseudonomisierten Wallets innerhalb der EU.

Indirekte Regulierung von Crypto Exchanges

Schließlich erweitert die Richtlinie den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten auf Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen. Diese müssen ebenfalls den zuvor erläuterten geldwäscherechtlichen Pflichten nachkommen.

Interessant ist, dass die Definition keine crypto to crypto-exchanges umfasst. Anknüpfungspunkt für das Geldwäscherecht bleibt der Umstand, dass Fiatgeld an der Transaktion beteiligt ist. Die EU sieht sich als Gatekeeper beim Umtausch von Fiatgeld in Kryptogeld. Rechtspolitisch überzeugt dies nicht. Warum soll das Geldwäscherisiko bei einer crypto to crypto-Transaktion geringer sein als bei einer fiat to crypto-Transaktion?

Und nun?

Die 5. Geldwäscherichtlinie ist keine umfassende geldwäscherechtliche Regulierung von Kryptowährungen. Sie zeigt aber, dass der Gesetzgeber das Thema erkannt hat und im Blick behalten wird. Einstweilen kann dies dazu führen, dass Wallet Provider sowie crypto to fiat-Exchanges nur noch außerhalb der EU zu finden sein werden. In einer globalisierten Welt wird dies für den Nutzer kaum Auswirkungen haben. Dies könnte sich ändern, sollte die EU auch den Austausch von Kryptowährungen regulieren.

Der deutsche Gesetzgeber sollte nun sorgsam überlegen, wie er die neuen Begriffsdefinitionen im deutschen Geldwäscherecht umsetzt. Zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung sollten die neu im Geldwäschegesetz einzufügenden Begriffe mit dem bestehenden Aufsichtsrecht harmonisiert werden. Überdies sollte der deutsche Gesetzgeber auf eine überschießende Umsetzung verzichten, sondern die weitere europäische Entwicklung abwarten. Der europäische Gesetzgeber tastet sich langsam aber bestimmt an die geldwäscherechtliche Einordnung von Kryptowährungen heran. Perfekt mag das System noch nicht sein. Für die Praxis und den Kryptostandort Deutschland wären nationale Alleingänge Gift. Sinnvolle Änderungsvorschläge sollten deshalb auf gesamteuropäischer Ebene erfolgen.

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