Taxonomiekonformität der Flugbranche – Platform on Sustainable Finance entwirft technische Bewertungskriterien

Entwurf technischer Bewertungskriterien gibt Einblick in Taxonomiekonformität der Flugbranche
Leon Blacher,
Dr. Lars Röh
Thursday May 12th, 2022

Überblick

Die Platform on Sustainable Finance („PSF“) hat im März 2022 einen Bericht veröffentlicht, in dem sie konkrete Vorschläge für technische Bewertungskriterien (Technical Screening Criteria, „TSC) abgibt, u. a. für den Flugverkehr. Die PSF ist ein auf Grundlage von Art. 20 TaxonomieVO eingerichtetes Expertengremium, das die EU-Kommission bei der Entwicklung von TSC berät. Der Bericht setzt sich aus einem Hauptteil sowie einem technischen Anhang zusammen. Die TSC für die Flugbranche werden im technischen Anhang auf S. 509 ff. skizziert. Die Vorschläge der PSF sind nicht bindend. Es ist aber davon auszugehen, dass die EU-Kommission sie als Richtschnur für die von ihr gem. Art. 19 TaxonomieVO auszuarbeitenden TSC heranziehen wird.

Die Taxonomie klassifiziert wirtschaftliche Aktivitäten, nicht einzelne Unternehmen. Eine Aktivität ist taxonomiekonform, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu einem Nachhaltigkeitsziel leistet, ohne einem Umweltziel erheblich zu schaden (Do No Significant Harm-criterion DNSH-Kriterium“), und ein in Art. 18 TaxonomieVO festgelegter Mindestschutz eingehalten wird.

Die PSF hat hauptsächlich Herstellung, Leasing und Betrieb von Fluggeräten bewertet. Diese Aktivitäten sollen taxonomiekonform sein, wenn (i) CO2-emissionslose Fluggeräte wie Fluggeräte, die elektrisch oder mit grünem Wasserstoff betrieben werden, hergestellt bzw. genutzt werden, oder (ii) Herstellung, Leasing und Betrieb als Übergangstätigkeiten i.S. von Art. 10 Abs. 2 TaxonomieVO gelten. Da emissionsfreie Flugzeuge zunächst nur eine vernachlässigbare Rolle spielen dürften, sind die Anforderungen an taxonomiekonforme Übergangstätigkeiten für die Taxonomiekonformität gegenwärtig entscheidend.

Eine wichtige Einschränkung besteht für den Bereich business aviation. Hier sind sämtliche untersuchte Aktivitäten nur dann taxonomiekonform, wenn emissionsfreie Modelle produziert bzw. genutzt werden. Taxonomiekonforme Übergangstätigkeiten soll es im Bereich business aviation nicht geben, da Privatflüge für geschäftliche oder Urlaubszwecke durch Linienflüge oder Zugfahrten ersetzt werden könnten.

Ziele der TCS: Vergrößerung der jeweiligen Flugzeugflotten verhindern

Die PSF geht davon aus, dass kleinere Flugzeuge ab 2035 CO2-emissionsfrei fliegen können, die Marktreife CO2-emissionsfreier Flugzeuge aber nicht absehbar sei. Sie nimmt daher an, dass bis auf weiteres mit dem Luftverkehr unvermeidbar CO2-Emissionen einhergehen, die jedoch reduziert werden sollten. Um nachhaltig zu sein, sollen die TCS daher eine Vergrößerung der jeweiligen Flugzeugflotten verhindern.

Im Übrigen dienen die TCS dem Ziel, die Effizienz von Flugzeugen schrittweise zu steigern. Die TCS sollen im Wesentlichen folgende Anreize setzen:

  • Alte Flugzeugmodelle sollen durch effizientere Modelle ersetzt werden, ohne dass dabei die jeweiligen Flugzeugflotten vergrößert werden. Auch Flottenvergrößerungen vor Inkrafttreten der Taxonomie werden als nicht-taxonomiekonform angesehen.
  • Es sollen sukzessive effizientere Flugzeuge entwickelt werden, ohne dass die Entwicklung emissionsfreier Flugzeuge beeinträchtigt wird.
  • Die Verwendung von Sustainable Aviation Fuels („SAFs) soll gefördert werden.

DNSH-Kriterien

Die DNSH-Kriterien laufen für die einzelnen flugbezogenen Aktivitäten im Wesentlichen gleich und umfassen beispielsweise:

  • Keine Beeinträchtigung der Flugtauglichkeit durch klimawandelbedingt zunehmende Extremwetterereignisse;
  • Übergang zu Kreislaufwirtschaft;
  • Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, etwa Lärm- und Triebwerkemissionen der Chicago Convention, und Vorschriften zum Schutz vor Chemikalien.

Taxonomiekonforme Übergangstätigkeiten – Herstellung

Die unter dieser Überschrift dargestellten TCS gelten unmittelbar nur für die Herstellung als Übergangstätigkeit. Die TCS sind aber mittelbar auch für Leasing und Betrieb von Fluggeräten von besonderer Bedeutung. Denn Leasing und Betrieb sind neben zusätzlichen Anforderungen im Wesentlichen nur taxonomiekonform, wenn sie Flugzeuge zum Gegenstand haben, die den Herstellungsanforderungen entsprechen.

Dabei soll die Herstellung nur dann als Übergangstätigkeit gelten, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Lieferung erhöht nicht die Anzahl der Flugzeuge in der Flotte des Abnehmers. Maßgeblich ist das durchschnittliche Verhältnis von stillgelegten und in Betrieb erhaltenen Flugzeugen der letzten zehn Jahre.
  • Die Fluggeräte entsprechen „best in class“-Kriterien. Diese erfordern eine Kombination aus verminderten CO2-Emissionen und der Verwendung von SAFs. Sie sind zeitlich und in Abhängigkeit vom Gewicht gestaffelt. Die Effizienzkriterien knüpfen dabei an die ICAO new type (NT) CO2 standards an und stellen im Vergleich dazu strengere Anforderungen auf. Von 2028 an müssen 100% SAFs verwendet werden.

Leasing als Übergangstätigkeit

Das Leasing bzw. die Vermietung gilt als Übergangstätigkeit

  • für vor Inkrafttreten der Taxonomie erhaltene Fluggeräte: Fluggeräte, die den oben skizzierten Anforderungen an die Herstellung entsprechen, gewichtet abhängig vom Verhältnis von stillgelegten zu neu angeschafften Flugzeugen der letzten zehn Jahre. Das soll verhindern, dass ineffiziente Neuanschaffungen vor Inkrafttreten der Taxonomie als taxonomiekonform gelten.
  • für nach Inkrafttreten der Taxonomie angeschaffte Modelle: Fluggeräte, die den oben skizzierten Anforderungen an die Herstellung entsprechen, wenn innerhalb von 6 Monaten ein altes Flugzeug (i) stillgelegt wird oder (ii) die Flotte verlässt:
    • Auch für die auf die Taxonomiekonformität gerichtete nicht-finanzielle Berichterstattung über Umsätze und Investitionsausgaben werden Neuanschaffungen und Stilllegungen berücksichtigt. Für Flugzeuge, die die Flotte verlassen – also andernorts weiter betrieben werden – sind Umsätze abhängig vom Verhältnis von stillgelegten zu neu angeschafften Flugzeugen der letzten zehn Jahre zu gewichten. Das soll verhindern, dass Neuanschaffungen vor Inkrafttreten der Taxonomie als taxonomiekonform gelten. Investitionsausgaben für neue und effiziente Flugzeuge werden dagegen ungewichtet berücksichtigt, um deren Finanzierung nicht zu beeinträchtigen.

Flugbetrieb als Übergangstätigkeit

Für den Betrieb von Passagier- und Frachtflügen sowie die Finanzierung bzw. den Kauf von Flugzeugen mit Ausnahme von Leasing gelten als Übergangstätigkeit

  • Leistungen mit Flugzeugen, die von 2022 an mit mindestens 5% SAFs fliegen. Der Anteil an SAFs muss sich fortlaufend um bestimmte Prozentsätze erhöhen.
  • für vor Inkrafttreten der Taxonomie erworbene Fluggeräte: Fluggeräte, die den oben skizzierten Anforderungen an die Herstellung entsprechen, gewichtet abhängig vom Verhältnis von stillgelegten zu neu angeschafften Flugzeugen der letzten zehn Jahre. Das soll verhindern, dass ineffiziente Neuanschaffungen vor Inkrafttreten der Taxonomie als taxonomiekonform gelten.
  • für nach Inkrafttreten der Taxonomie erworbene Modelle: Fluggeräte, die den oben skizzierten Anforderungen an die Herstellung entsprechen, wenn innerhalb von 6 Monaten ein altes Flugzeug (i) stillgelegt wird oder (ii) die Flotte verlässt.
  • Von 2030 ist für Flugzeuge neben den beiden vorstehenden TCS zusätzlich erforderlich, dass sie mit einem kontinuierlich steigenden Anteil an SAFs fliegen.

Taxonomiekonformes Wachstum in der Flugbranche möglich?

Die TCS könnten – abhängig vom Maß der Umsetzung durch die Kommission – taxonomiekonforme Investitionen in die Flugbranche wesentlich erschweren. Denn Prognosen zufolge soll der Luftverkehrssektor wachsen. Die PSF geht dabei ausdrücklich auf Vorhersagen ein, nach denen mindestens die Hälfte aller neu hergestellten Flugzeuge die Zielflotten vergrößern würden (S. 513, 520, 526 des Anhangs). Zugleich schlägt die PSF strikte TCS vor, um Tätigkeiten mit flottenvergrößernden Flugzeugen als nicht-taxonomiekonform einzustufen. Die PSF berücksichtigt dabei die globale durchschnittliche Flottengröße der letzten zehn Jahre. Das liest sich wie eine Kampfansage. In Ansehung des Ziels der Taxonomie, CO2-Emissionen zu reduzieren, ist das konsequent. Denn gegenwärtig führt jeglicher Flugverkehr zu CO2-Emissionen. Das Risiko, die Taxonomiefähigkeit der Flugbranche insgesamt aufs Spiel zu setzen, ist dabei allerdings evident. Dann würden weitere Ziele der PSF und Taxonomie – Anreize für sukzessive Effizienzsteigerungen zu setzen – aufs Spiel gesetzt. Es handelt sich um eine Gratwanderung zwischen Prinzipientreue und Transformationsanreizen. Dessen sollte sich die EU-Kommission bewusst sein, wenn sie die TCS im Einzelnen ausarbeitet.

 

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